
in der Fassung vom 20.12.1985 (ABl EG Nr. L 370 / 8)
zuletzt geändert am 24.09.1998 (ABl EG Nr. L 274 / 1)
Vorschriften über Bau, Prüfung, Einbau und Nachprüfung
I. Begriffsbestimmung
Im Sinne dieses Anhangs bezeichnet der Ausdruck
a) Kontrollgerät
sämtliche für den Einbau in Kraftfahrzeuge bestimmten Geräte zum vollautomatischen oder halbautomatischen Anzeigen, Aufzeichnen und Speichern von Angaben über die Fahrt des Fahrzeugs sowie über bestimmte Arbeitszeiten der Fahrer. Diese Ausrüstung umfaßt Kabel, Sensoren, eine elektronische Einheit zur Speicherung der Fahrerdaten für den Fahrer, einen (zwei) Kartenleser für eine oder zwei Fahrerkarten, einen eingebauten oder unabhängigen Drucker, Anzeigeeinrichtungen und Einrichtungen zum Übertragen der gespeicherten Daten, Einrichtungen zum Anzeigen und Ausdrucken von Informationen auf Verlangen sowie Einrichtungen für die Eingabe des Ortes des Beginns und des Ortes des Endes des Arbeitstages;
b) Massenspeicher
ein in das Kontrollgerät eingebautes elektronisches Speichersystem mit einer Speicherkapazität für die Daten von mindestens 365 Kalendertagen. Der Speicher ist so zu schützen, daß ein unbefugter Zugriff auf die Daten und deren Manipulierung ausgeschlossen und alle entsprechenden Versuche entdeckt werden;
c) Fahrerkarte (Speicherkarte)
ein von den Behörden des Mitgliedstaats zugeteiltes entnehmbares, persönliches Übertragungs- und Speichermedium eines Fahrers für dessen Identifizierung und die Speicherung der wichtigsten Daten. Format und technische Spezifikationen der Fahrerkarte müssen den Vorschriften nach Kapitel IV dieses Anhangs entsprechen;
d) Konstante des Kontrollgeräts
eine Kenngröße, die den Wert des Eingangssignals angibt, der für das Anzeigen und Aufzeichnen einer zurückgelegten Wegstrecke von 1 km erforderlich ist; diese Konstante wird ausgedrückt in Umdrehungen je Kilometer (K = ... U/km) oder in Impulsen je Kilometer (k = ... Imp/km);
e) Wegdrehzahl des Kraftfahrzeugs
eine Kenngröße, die den Zahlenwert des Ausgangssignals angibt, das am Anschlußstutzen für das Kontrollgerät am Kraftfahrzeug (Getriebestutzen bzw. Radachse) bei einer unter normalen Prüfbedingungen zurückgelegten Wegstrecke von einem Kilometer (vgl. Kapitel VII Buchstabe e)) entsteht. Die Wegdrehzahl wird in Umdrehungen je Kilometer (w = ... U/km) oder in Impulsen je Kilometer (w = ... Imp/km) ausgedrückt;
f) tatsächlicher Umfang der Fahrzeugreifen
den Mittelwert der von jedem Antriebsrad bei einer vollen Umdrehung zurückgelegten Wegstrecke. Die Messung dieser Wegstrecken muß unter normalen Prüfbedingungen erfolgen (vgl. Kapitel VII Buchstabe e)) und wird in folgender Form ausgedrückt: 1 = ... mm; gegebenenfalls kann die Messung der betreffenden Strecken auf eine theoretische Berechnung gestützt werden, wobei die Verteilung des höchstzulässigen Gesamtgewichts auf die Achsen berücksichtigt wird;
g) Prüfstellenkarte (Speicherkarte)
ein entnehmbares Datenübertragungs- und Speichermedium, das im Kartenleser des Kontrollgeräts verwendet wird; sie wird von den Behörden der Mitgliedstaaten den von ihnen zugelassenen Stellen zugeteilt. Durch diese Speicherkarte wird die jeweilige Stelle ausgewiesen; sie dient der Prüfung, der Kalibrierung und der Programmierung des Kontrollgeräts;
h) Kontrollkarte (Speicherkarte)
ein entnehmbares Datenübertragungs- und Speichermedium, das im Kartenleser des Kontrollgeräts verwendet wird; die Kontrollkarte wird von den Behörden der Mitgliedstaaten den zuständigen Behörden zur Verfügung gestellt, damit diese im Massenspeicher oder auf Fahrerkarten gespeicherte Daten lesen, ausdrucken und/oder übertragen können;
i) Unternehmenskarte (Speicherkarte)
ein entnehmbares Datenübertragungs- und Speichermedium; die Unternehmenskarte wird dem Eigentümer von Fahrzeugen, in die das Kontrollgerät eingebaut ist, von den Behörden der Mitgliedstaaten zugeteilt.
Die Unternehmenskarte ermöglicht die Anzeige, die Übertragung und den Ausdruck der Daten, die in dem (den) Kontrollgerät(en) gespeichert sind, die in dem (den) dem Unternehmen gehörenden Fahrzeug(en) eingebaut sind;
j) Kalendertag
einen von 0.00 Uhr bis 24.00 Uhr dauernden Tag. Alle Kalendertage beziehen sich auf UTC-Zeitangaben (koordinierte Weltzeit);
k) Übertragung
das Kopieren eines Teils oder aller im Massenspeicher eines Fahrzeugs oder der im Speicher der Fahrerkarte enthaltenen Daten. Bei der Übertragung dürfen gespeicherte Daten weder verändert noch gelöscht werden.
Die übertragenen Daten werden so geschützt, daß Manipulationsversuche entdeckt werden können; die Herkunft der übertragenen Daten muß feststellbar sein.
Übertragene Daten werden in einem Format gespeichert, das von jeder befugten Person verwendet werden kann;
l) Fahrzeugkennummer
Nummer(n), mit deren Hilfe das Fahrzeug anhand seiner Identifizierungsnummer ‚VIN‘ und/oder seiner Kennzeichennummer ‚VRN‘ identifiziert werden kann.
II. ALLGEMEINE FUNKTIONSMERKMALE DES KONTROLLGERÄTS
Das Gerät muß die folgenden Daten aufzeichnen, speichern, anzeigen und ausdrucken können:
a) Aufzeichnung und Speicherung im Massenspeicher
1. die vom Fahrzeug zurückgelegte Wegstrecke mit einer Fehlergenauigkeit von 1 km;
2. die Geschwindigkeit des Fahrzeugs:
2.1. die momentane Geschwindigkeit des Fahrzeugs während der letzten 24 Betriebsstunden mit einer Meßfrequenz von 1 s;
2.2. Überschreitungen der zulässigen Geschwindigkeit durch das Fahrzeug, definiert als Zeitraum, in dem bei Fahrzeugen der Klasse N3 die Geschwindigkeit von 90 km/h bzw. bei Fahrzeugen der Klasse M3 die Geschwindigkeit von 105 km/h für über eine Minute überschritten wurde (mit Angabe von Uhrzeit, Datum, höchster erzielter Geschwindigkeit und Durchschnittsgeschwindigkeit während des Zeitraums);
3. die Zeitabschnitte der Lenkzeit (Datum und Uhrzeiten) mit einer Fehlergenauigkeit von einer Minute;
4. die sonstigen Arbeits- und die Bereitschaftszeiten (Datum und Uhrzeiten) mit einer Fehlergenauigkeit von einer Minute;
5. die Arbeitsunterbrechungen und die Tagesruhezeiten (Datum und Uhrzeiten) mit einer Fehlergenauigkeit von einer Minute;
6. für elektronische Kontrollgeräte, d. h. Geräte, die durch elektrisch übertragene Signale des Geschwindigkeits- und Weggebers betrieben werden, jede über 100 Millisekunden hinausgehende Unterbrechung der Stromversorgung des Kontrollgeräts (mit Ausnahme der Beleuchtung), der Stromversorgung des Geschwindigkeits- und Weggebers und jede Unterbrechung der Signalleitung zum Geschwindigkeits- und Weggeber mit Datum, Uhrzeit, Dauer und Ausstellungsnummer der Fahrerkarte;
7. die Ausstellungsnummer der Fahrerkarte mit Datum und Uhrzeit der Einsetzung und Entnahme;
8. bei allen Fahrerkarten, die nach einer Verwendung in einem anderen Kontrollgerät erstmals eingesetzt werden:
- derzeitige Lenkzeit seit der letzten Arbeitsunterbrechung oder Ruhezeit;
- Tageslenkzeit seit der letzten mindestens achtstündigen Ruhezeit;
- Tageslenkzeit zwischen zwei mindestens achtstündigen Ruhezeiten während der letzten 27
- Kalendertage mit Angabe von Datum, Uhrzeit und Dauer;
- Gesamtlenkzeit der laufenden Woche sowie der vorangehenden Woche und die Gesamtlenkzeit der beiden vollständigen vorangehenden Wochen;
- mindestens achtstündige Ruhezeiten des Tages und der vorhergehenden 27 Tage, jeweils mit Angabe von Datum, Uhrzeit und Dauer;Fahrzeugkennummer (VRN) der gelenkten Fahrzeuge;
9. Datum, Uhrzeit und Dauer von Fahrten ohne bzw. mit defekter Fahrerkarte;
10. die registrierten Angaben zum Ort des Beginns und zum Ort des Endes des Arbeitstages;
11. automatisch erkennbare Systemstörungen des Kontrollgeräts mit Datum, Uhrzeit und Ausstellungsnummer der Fahrerkarte;
12. Fehlfunktionen der Fahrerkarte, mit Datum, Uhrzeit und Ausstellungsnummer der Fahrerkarte;
13. Nummer der Speicherkarte des zugelassenen Installateurs/der zugelassenen Werkstatt mindestens mit Datum der letzten Einbauprüfung und/oder Datum der letzten regelmäßigen Inspektion des Kontrollgeräts gemäß Kapitel VII Buchstaben c) und d);
14. Nummer der Kontrollkarte mit Datum der Einsetzung und Angabe der Art der Kontrolle (Anzeige, Ausdruck, Übertragung). Bei Übertragungen muß der betreffende Zeitraum gespeichert werden;
15. Uhrzeitverstellung mit Datum, Uhrzeit und Ausstellungsnummer der Karte;
16. Status der Fahrzeugführung (Einmannbetrieb/Team – Fahrer/Fahrer);
b) Speicherung auf der Fahrerkarte
1. die wichtigsten Daten der unter Buchstabe a) Abschnitte 3, 4 und 5 aufgeführten Zeiten über einen Zeitraum von mindestens 28 unmittelbar vorhergehenden Kalendertagen zusammen mit der Fahrzeugkennnummer ‚VRN‘ des gelenkten Fahrzeugs und den Daten gemäß Buchstabe a) Abschnitte 10, 14 und 16;
2. die Ereignisse und Störungen gemäß Buchstabe a) Abschnitte 6, 11 und 15 sowie die Fahrzeugkennnummer ‚VRN‘ des gelenkten Fahrzeugs;
2.1. Datum und Uhrzeit der Einsetzung und der Entnahme der Fahrerkarte und die im entsprechenden Zeitraum zurückgelegte Strecke;
2.2. Datum und Uhrzeit der Einsetzung und der Entnahme der Karte des zweiten Fahrers und deren Ausstellungsnummer;
3. auf der Fahrerkarte sind die Daten so aufzuzeichnen und zu speichern, daß deren Manipulierung unmöglich ist;
c) Aufzeichnung und Speicherung im Fall von zwei Fahrern
bei von zwei Fahrern gelenkten Fahrzeugen ist die unter Buchstabe a) Abschnitt 3 aufgeführte Lenkzeit auf der Fahrerkarte des Fahrers, der das Fahrzeug lenkt, aufzuzeichnen und zu speichern. Das Kontrollgerät muß die Angaben gemäß Buchstabe a) Abschnitte 4 und 5 gleichzeitig, aber klar unterschieden, im Massenspeicher und auf den beiden Fahrerkarten aufzeichnen und speichern;
d) Anzeige und Ausdruck auf Verlangen eines befugten Nutzers
1. Ausstellungsnummer der Fahrerkarte; Ende der Geltungsdauer;
2. Name und Vorname des Fahrers, für den die Karte ausgestellt worden ist;
3. laufende Lenkzeit seit der letzten Unterbrechung oder Ruhezeit;
4. Gesamttageslenkzeit nach der letzten Ruhezeit von mindestens acht Stunden;
5. alle Tageslenkzeiten zwischen zwei Ruhezeiten von mindestens acht Stunden während der vorangehenden 27 Tage, an denen der Fahrer ein Fahrzeug gelenkt hat, mit Datum, Uhrzeit und Dauer;
6. Gesamtlenkzeit der laufenden Woche sowie der vorangehenden Woche und Gesamtzeiten der beiden vollständigen vorangehenden Wochen;
7. sonstige Arbeits- und Bereitschaftszeiten;
8. Ruhezeiten von mindestens acht Stunden Dauer an dem betreffenden Tag und den vorangehenden 27 Tagen, jeweils mit Datum, Uhrzeit und Dauer;
9. Kennummer ‚VRN‘ der vom Fahrer zumindest während der vorhergehenden 28 Kalendertage gelenkten Fahrzeuge mit der zurückgelegten Wegstrecke pro Fahrzeug und Tag, Uhrzeit des ersten Einsetzens und der letzen Entnahme der Fahrerkarte sowie Uhrzeit des Fahrzeugwechsels;
10. Uhrzeitverstellung mit Datum, Uhrzeit und Ausstellungsnummer der Fahrerkarte;
11. Unterbrechung der Stromversorgung des Kontrollgeräts mit Datum, Uhrzeit, Dauer und Ausstellungsnummer der Fahrerkarte (wie unter Buchstabe a) Abschnitt 6 beschrieben);
12. Unterbrechung der Verbindung zwischen dem Geschwindigkeits- und Weggeber und dem Fahrzeug mit Datum, Uhrzeit, Dauer und Ausstellungsnummer der Fahrerkarte (wie unter Buchstabe a) Abschnitt 6 beschrieben);
13. Kennummern ‚VIN‘ und/oder ‚VRN‘ des gelenkten Fahrzeugs;
14. Lenkzeiten ohne Fahrerkarte (wie unter Buchstabe a) Abschnitt 9 beschrieben) während der letzten 28 Kalendertage;
15. Einzelheiten der über den Fahrer gespeicherten Informationen (wie unter Buchstabe c) beschrieben);
16. die registrierten Angaben zum Ort des Beginns und zum Ort des Endes des Arbeitstages;
17. automatisch erkennbare Systemstörungen des Kontrollgeräts, mit Datum, Uhrzeit und Ausstellungsnummer der Fahrerkarte;
18. Fehlfunktionen der Fahrerkarte mit Datum und Uhrzeit und Ausstellungsnummer der Fahrerkarte;
19. die Nummer der Kontrollkarte mit Datum der Einsetzung der Kontrollkarte und Art der Kontrolle (Anzeige, Ausdruck, Übertragung). Bei Übertragungen muß der betreffende Zeitraum gespeichert werden;
20. in der laufenden Woche – einschließlich des letzten Tages der vorangegangenen Woche – aufgetretene Geschwindigkeitsüberschreitungen gemäß Buchstabe a) Abschnitt 2.2 mit Datum, Uhrzeit und Ausstellungsnummer der Fahrerkarte;
21. zusammenfassende Berichte, die insbesondere die Überwachung der Einhaltung der Verordnungen (EWG) Nr. 3820/85 und (EWG) Nr. 3831/85 sowie der Richtlinie 88/599/EWG erlauben.
III. BAUART- UND FUNKTIONSMERKMALE DES KONTROLLGERÄTS
a) Allgemeines
1.1 Werden Zusatzeinrichtungen in das Kontrollgerät eingebaut oder daran angeschlossen, dürfen sie unabhängig davon, ob sie zugelassen sind oder nicht, die einwandfreie Arbeitsweise des Kontrollgeräts weder faktisch noch potentiell beeinträchtigen. Das Kontrollgerät muß mit diesen eingebauten Zusatzeinrichtungen zur Genehmigung vorgelegt werden.
1.2 Das Kontrollgerät muß unter allen gewöhnlich im Gebiet der Gemeinschaft anzutreffenden klimatischen Bedingungen korrekt funktionieren können.
2. Werkstoffe
2.1 Alle Bauteile des Kontrollgeräts müssen aus Werkstoffen mit hinreichender Stabilität und mechanischer Festigkeit sowie mit elektrischer und magnetischer Stabilität bestehen.
2.2 Jede Änderung eines Teils des Geräts oder der Art der zu seiner Herstellung verwendeten Werkstoffe bedarf einer vorherigen Genehmigung der Behörde, die die Bauartgenehmigung für das Kontrollgerät erteilt hat.
3. Messung der zurückgelegten Wegstrecke
Die zurückgelegten Wegstrecken können gemessen und aufgezeichnet werden: beim Vorwärts- und Rückwärtsfahren oder nur beim Vorwärtsfahren. Eine Aufzeichnung der bei Rückwärtsfahrt zurückgelegten Wegstrecken darf die Klarheit und Genauigkeit der übrigen Aufzeichnungen in keiner Weise beeinträchtigen.
4. Messung der Geschwindigkeit
4.1 Der Meßbereich des Geschwindigkeitsmeßgeräts ist in der Bauartgenehmigung festgelegt.
4.2 Eigenfrequenz und Dämpfung des Meßwerks müssen so bemessen sein, daß die Anzeige und die Aufzeichnung der Geschwindigkeit im Meßbereich Beschleunigungen bis zu 2 m/s² innerhalb der Fehlergrenzen folgen können.
5. Messung der Zeit (Uhr)
Die Zeitmessung erfolgt digital. Eine Neueinstellung der Zeit ist erforderlichenfalls in einer zugelassenen Werkstatt vorzunehmen. Die interne Uhr ist auf UTC einzustellen. Der Fahrer kann die auf der Anzeigevorrichtung sichtbare Zeitangabe ändern.
5.1. Die Zeitmessung erfolgt automatisch durch das Kontrollgerät.
5.2 Die Uhrzeit im Speichermodul kann nur verstellt werden, wenn die Karte einer zugelassenen Werkstatt eingelegt ist.
6. Beleuchtung und Schutz
6.1 Die Anzeigeeinrichtungen müssen ausreichend und blendfrei beleuchtet sein.
6.2 Zur Gewährleistung normaler Betriebsbedingungen müssen alle Teile des Geräts gegen Feuchtigkeit und Staub sowie außerdem durch plombierbare Gehäuse gegen Eingriffe geschützt sein.
6.3. Der Schutz gegen elektrische Interferenzen und magnetische Felder muß den für elektronische Anlagen in Fahrzeugen geltenden Normen entsprechen.
6.4. Die Verbindungskabel zwischen dem Kontrollgerät und dem Transmitter müssen durch elektronische Überwachung wie etwa eine Signalverschlüsselung geschützt sein, die im System vorhandene Einrichtungen aufspürt, die für den ordnungsgemäßen Betrieb des Kontrollgeräts nicht erforderlich sind und ihn bei Anschluß oder Inbetriebnahme durch Kurzschluß, Störungen, Änderung der elektronischen Daten des Geschwindigkeits- und Weggebers oder durch Duplikation an sich zugelassener Einrichtungen verhindern könnten.
6.5. Das gesamte System einschließlich der Verbindungen zu dem Geschwindigkeits- und Weggeber muß manipulationssicher sein.
6.6. Das Kontrollgerät muß mit einer automatischen Fehlererkennung ausgestattet sein.
b) Anzeigeeinrichtungen
Die Anzeigen müssen außerhalb des Kontrollgeräts auch bei zwei Fahrern deutlich, einfach und fehlerfrei ablesbar sein. Ein Anzeigegerät muß auf Verlangen die Daten nach Kapitel II Buchstabe d) anzeigen. Sie können auf Wunsch gezielt ausgewählt oder der Reihe nach angezeigt werden.
c) Warnsignale
1. Ein mindestens 30 Sekunden langes Warnsignal an den Fahrer, wenn das Fahrzeug benutzt wird und
- keine Fahrerkarte eingeführt wurde;
- die Karte nicht ordnungsgemäß funktioniert;
- die Fahrerkarte in das falsche Lesegerät eingeführt wurde;
- das Kontrollgerät eine oder mehrere interne Fehlfunktionen und insbesondere die in Kapitel II Buchstabe d) Abschnitte 17 und 18 genannten Fehlfunktionen entdeckt hat;
- die zulässige Höchstgeschwindigkeit nach Kapitel II Buchstabe a) Abschnitt 2.2 überschritten wird.
2. Ein Warnsignal an den Fahrer 15 Minuten vor dem Zeitpunkt der Überschreitung und zum Zeitpunkt der Überschreitung der 4 ½-stündigen Lenkzeit pro Lenkzeitabschnitt und der 9-stündigen Tageslenkzeit.
3. Ein Warnsignal an den Fahrer 15 Minuten vor dem Zeitpunkt der Nichteinhaltung und zum Zeitpunkt der Nichteinhaltung der achtstündigen Tagesruhezeit bei deren Nichteinhaltung während der letzten 24 Stunden.
4. Auf Wunsch des Fahrzeugeigentümers können zusätzliche Warnvorrichtungen eingebaut werden.
5. Art der Warnsignale
Die Warnsignale sind entweder akustischer oder visueller Art oder eine Kombination von beidem und müssen vom Benutzer klar zu erkennen sein.
d) Speichermodul
1. Die Speicherung der Zeitgruppen nach Kapitel II Buchstabe a) Abschnitte 3, 4 und 5 erfolgt bei allen Tätigkeits- und Statusänderungen.
2. Die Lenkzeiten werden bei fahrendem Fahrzeug automatisch gespeichert.
3. Die anderen unter Artikel 15 Absatz 3 zweiter Gedankenstrich Buchstaben b), c) und d) der Verordnung aufgeführten Zeitgruppen sind, erforderlichenfalls über einen Wählschalter, einzeln zu speichern.
e) Markierungen
1. Neben den Anzeigen des Kontrollgeräts müssen folgende Markierungen angebracht sein:
- in der Nähe der Zahl, die die zurückgelegte Wegstrecke anzeigt, die Maßeinheit der zurückgelegten Wegstrecken mit der Abkürzung ‚km‘;
- in der Nähe der Zahl, die die Geschwindigkeit anzeigt, die Abkürzung ‚km/h‘.
2. Das auf dem Kontrollgerät sichtbar angebrachte Typenschild muß folgende Angaben enthalten:
- Name und Anschrift des Herstellers;
- Fabriknummer und Baujahr;
- Prüfzeichen des Kontrollgerätetyps;
- die Kontrollgerätkonstante in der Form ‚k = ... U/km‘ oder ‚k = ... Imp/km‘;
- gegebenenfalls den Geschwindigkeitsmeßbereich in der in Abschnitt 1 angegebenen Form.
Diese Angaben müssen auch vom Kontrollgerät auf Abruf angezeigt werden können.
f) Zulässige Fehlergrenzen (Anzeige- und Aufzeichnungseinrichtungen)
1. Die zulässigen Fehlergrenzen betreffen die zurückgelegte Wegstrecke, die Geschwindigkeit und die Zeit und werden auf dem Prüfstand vor dem Einbau sowie unter den in Kapitel VII genannten Bedingungen beim Einbau und bei den regelmäßigen Nachprüfungen sowie während des Betriebs gemessen.
2. Die unter Nummer 1 genannten zulässigen Fehlergrenzen gelten für extreme Temperaturen entsprechend den im Gebiet der Gemeinschaft gewöhnlich anzutreffenden klimatischen Bedingungen.
IV. SPEICHERKARTEN
A. Fahrerkarte
1. Einstecken/Entnehmen
Das Kontrollgerät muß so ausgelegt sein, daß die Fahrerkarte nach dem ordnungsgemäßen Einstecken in den Kartenleser einrastet und die auf der Fahrerkarte gespeicherten relevanten Daten automatisch im Massenspeicher des Kontrollgeräts gespeichert werden. Das Entnehmen der Fahrerkarte darf nur bei stehendem Fahrzeug und nach der Speicherung der jeweiligen Daten auf die Fahrerkarte möglich sein.
2. Speicherkapazität der Fahrerkarte
Die Speicherkapazität der Fahrerkarte muß ausreichen, um mindestens die Daten von 28 Kalendertagen gemäß Kapitel II Buchstabe c) für den jeweiligen Fahrer speichern zu können. Ist die Fahrerkarte voll, werden die ältesten Daten durch neue überschrieben.
3. Sichtbare Daten
Seite 1 enthält
a) das großgedruckte Wort ‚Fahrerkarte‘ bzw. seine Entsprechung in der Sprache bzw. den Sprachen des ausstellenden Mitgliedstaats;
der Ausdruck ‚Fahrerkarte‘ in den übrigen Gemeinschaftssprachen, der so zu drucken ist, daß er den Hintergrund der Genehmigung bildet:
es: TARJETA DEL CONDUCTOR
dk: FØRERKORT
d: FAHRERKARTE
gr: KAPTA O D H G O U
en: DRIVER CARD
f: CARTE DE CONDUCTEUR
ga: CÁRTA TIOMÁNAÍ
i: CARTA DEL CONDUCENTE
nl: BESTUURDERSKAART
p: CARTÃO DE CONDUTOR
fi: KULJETTAJAKORTTI
s: FÖRARKORT;
b) den Namen des Mitgliedstaats, der die Karte ausstellt (fakultativ);
c) das Unterscheidungszeichen des ausstellenden Mitgliedstaats im Negativdruck in einem blauen Rechteck, umgeben von zwölf gelben Sternen:
B Belgien
DK Dänemark
D Deutschland
GR Griechenland
E Spanien
F Frankreich
IRL Irland
I Italien
L Luxemburg
NL Niederlande
A Österreich
P Portugal
FIN Finnland
S Schweden
UK Vereinigtes Königreich;
d) wie folgt numerierte Angaben zu der ausgestellten Karte:
1. Name des Inhabers;
2. Vorname(n);
3. Geburtsdatum und Geburtsort;
4. a) Ausstellungsdatum der Karte;
b) Ablauf der Gültigkeit der Karte;
c) ausstellende Behörde (kann auf Seite 2 angegeben werden);
d) eine andere als die in Abschnitt 5 genannte Nummer für Verwaltungszwecke (fakultativ);
5. a) Führerscheinnummer einschließlich der Nummer eines ausgestellten Ersatzführerscheins;
b) Ausstellungsnummer der Fahrerkarte einschließlich laufende Nummer einer ausgestellten Ersatzkarte;
6. Lichtbild des Inhabers;
7. Unterschrift des Inhabers;
8. Wohnort oder Adresse des Inhabers (fakultativ).
Die Angaben der Abschnitte 1, 2, 3, 4 Buchstabe b) und 5 Buchstaben a) und b) sind auch auf der Fahrerkarte gespeichert.
Seite 2 enthält
a) eine Erläuterung zu den numerierten Angaben auf den Seiten 1 und 2 der Karte;
b) gegebenenfalls und mit ausdrücklicher Zustimmung des Inhabers Angaben, die nicht mit der Verwaltung der Fahrerkarte im Zusammenhang stehen; jede Erschwerung der Verwendung des Modells als Fahrerkarte durch derartige Zusätze ist auszuschließen.
4. Normen
Die Fahrerkarte und das Kontrollgerät müssen den folgenden Normen entsprechen:
- ISO 7810,
- ISO 7816-1,
- ISO 7816-2,
- ISO 7816-3,
- ISO 7816-4 (Entwurf),
- ISO 10373 (Entwurf),
- den detaillierten Funktionsspezifikationen, die im Rahmen von Systemen für Kennkarten festgelegt sind, die zur Anwendung im Landverkehr bestimmt sind.
5. Sicherheit einschließlich des Datenschutzes
Die einzelnen Bestandteile der Fahrerkarte bezwecken, jede Fälschung oder Manipulierung auszuschließen und jeden Fälschungs- oder Manipulierungsversuch aufzudecken.
6. Temperaturspanne
Die Fahrerkarte muß unter allen klimatischen Bedingungen, die im Gebiet der Gemeinschaft gewöhnlich anzutreffen sind, ordnungsgemäß funktionieren können.
7. Lebensdauer
Die Karte muß bei Verwendung gemäß den Spezifikationen für Umgebung und Elektrizität während einer Dauer von fünf Jahren ordnungsgemäß funktionieren können.
8. Elektrische Merkmale
Die elektrischen Merkmale der Karte entsprechen den für elektrische Anlagen in Fahrzeugen geltenden Spezifikationen.
9. Logische Struktur der Fahrerkarte
Die logische Struktur der Karte ist so definiert, daß sie das ordnungsgemäße Funktionieren und die Kompatibilität mit jedem Kontrollgerät gemäß diesem Anhang gewährleistet.
10. Funktionen und Befehle
Die Funktionen und Befehle der Karte erfassen die Gesamtheit der in Kapitel I Buchstabe c) und in Kapitel II Buchstabe b) genannten Funktionen.
11. Grundlegende Dateien
Die grundlegenden Dateien sind im Rahmen der in Abschnitt 4 genannten Normen spezifiziert.
12. Besondere Bestimmungen
Die Mitgliedstaaten können nach Anhörung der Kommission unbeschadet der übrigen Bestimmungen dieses Anhangs Farben oder Markierungen wie Staatssymbole oder Sicherheitsmerkmale hinzufügen.
B. Prüfstellenkarte, Kontrollkarte und Unternehmenskarte ( Speicherkarten)
Die Prüfstellenkarte, die Kontrollkarte und die Unternehmenskarte (jeweils Speicherkarten) sind so ausgelegt, daß sie im Rahmen der in Kapitel I Buchstaben g), h) und i) jeweils vorgesehenen Anwendung ordnungsgemäß funktionieren und mit jedem Kontrollgerät gemäß diesem Anhang kompatibel sind. Die Struktur dieser Karten ist dergestalt, daß nur der befugte Benutzer im strikten Rahmen der Funktionen, die jede Karte erfüllen soll, Zugang erhält.
V. DRUCKER UND STANDARDAUSDRUCKE
1. Die Drucker sind so ausgelegt, daß sie die in Kapitel II Buchstabe d) genannten Ausdrucke mit einem Auflösungsniveau liefern, das so beschaffen ist, daß Mißverständnisse beim Lesen vermieden werden. Die Ausdrucke müssen unter normalen Aufbewahrungsbedingungen mindestens ein Jahr lang deutlich lesbar und identifizierbar bleiben. Sie müssen ihre Abmessungen und ihre Eintragungen unter normalen Feuchtigkeits- und Temperaturbedingungen bewahren.
Es muß ferner möglich sein, auf diesen Ausdrucken zusätzliche manuelle Eintragungen wie die Unterschrift des Fahrers vorzunehmen.
2. Die Mindestkapazität der Ausdrucke muß ungeachtet ihrer Form den Aufdruck der in Kapitel II Buchstabe d) genannten Angaben erlauben.
Müssen mehrere Ausdrucke zur Erhöhung der Druckkapazität miteinander verbunden werden, so müssen die Übergänge zwischen den einzelnen Ausdrucken so ausgeführt sein, daß die Angaben an den Übergängen keine Unterbrechungen aufweisen, die der Auswertung der Angaben abträglich sein könnten.
VI. EINBAU DES KONTROLLGERÄTS
a) Einbau
1. Das Kontrollgerät muß gegen unbeabsichtigte Beschädigungen geschützt sein.
2. Die Konstante des Kontrollgeräts muß von hierzu befugten Personen durch eine geeignete Justiereinrichtung an die Wegdrehzahl des Kraftfahrzeugs angeglichen werden können.
Kraftfahrzeuge mit mehreren Hinterachsuntersetzungen müssen mit einer Umschalteinrichtung ausgerüstet sein, durch die die verschiedenen Untersetzungsverhältnisse automatisch auf die Wegdrehzahl gebracht werden, für die das Gerät auf das Fahrzeug abgestimmt wurde.
b) Einbauschild
Nach der Einbauprüfung beim Ersteinbau wird am oder im Kontrollgerät selbst oder neben dem Gerät am Fahrzeug gut sichtbar ein Einbauschild angebracht. Nach jedem Eingriff eines zugelassenen Installateurs oder einer zugelassenen Werkstatt, der eine Änderung der Eichung des Geräts erfordert, ist das Einbauschild durch ein neues Schild zu ersetzen.
Das Einbauschild muß mindestens die nachstehenden Angaben enthalten:
- Name, Anschrift oder Firmenzeichen des zugelassenen Installateurs oder der zugelassenen Werkstatt,
- Wegdrehzahl des Kraftfahrzeugs in der Form ‚w = ... U/km‘ oder ‚w = ... Imp/km‘,
- tatsächlicher Reifenumfang in der Form ‚l = ... mm‘,
- Datum der Messung der Wegdrehzahl des Fahrzeugs und des wirksamen Reifenumfangs,
- die letzten acht Stellen der Fahrgestellnummer des Fahrzeugs.
c) Plombierung
1. Folgende Geräteteile müssen plombiert werden:
a) jeder Anschluß, sofern es bei einer Trennung der Verbindung zu nicht nachweisbaren Änderungen oder Datenverlusten käme;
b) alle Abdeckungen von Schaltungen oder Mechanismen, bei denen Änderungen den ordnungsgemäßen Betrieb des Kontrollgeräts beeinträchtigen oder eine nicht zulässige Änderung der Merkmale des Kontrollgeräts ermöglichen würden;
c) das Einbauschild, es sei denn, es ist so angebracht, daß es sich nicht ohne Vernichtung der Angaben entfernen läßt.
2. Unter allen Umständen muß auf dem Bauartgenehmigungsbogen angegeben werden, wo die Plombierungen angebracht sind; der Nachweis ihrer Wirksamkeit muß Teil der Bauartgenehmigungsverfahren sein.
3. Die in Abschnitt 1 Buchstabe b) genannten Plomben dürfen entfernt werden
- in Notfällen oder
- um einen Geschwindigkeitsbegrenzer oder ein anderes der Sicherheit im Straßenverkehr dienendes Gerät einzubauen, zu justieren oder zu reparieren, sofern das Kontrollgerät auch dann noch zuverlässig und ordnungsgemäß arbeitet und von einem zugelassenen Installateur oder einer zugelassenen Werkstatt (gemäß Kapitel VII) unmittelbar nach dem Einbau des Geschwindigkeitsbegrenzers bzw. eines anderen der Sicherheit im Straßenverkehr dienenden Gerätes oder andernfalls spätestens nach sieben Tagen wieder verplombt wird.
Jede Verletzung der Plomben muß Gegenstand einer schriftlichen Begründung sein, die der zuständigen Behörde zur Verfügung zu halten ist.
VII. EINBAUPRÜFUNGEN UND NACHPRÜFUNGEN
a) Zulassung der Prüfstellen (Installateure und Werkstätten)
Die Mitgliedstaaten bezeichnen die Stellen, die die Einbauprüfungen und Nachprüfungen vornehmen.
b) Zertifizierung neuer oder reparierter Geräte
Für jedes neue oder reparierte Einzelgerät werden die ordnungsgemäße Arbeitsweise und die Genauigkeit der Anzeigen und Aufzeichnungen innerhalb der in Kapitel III Buchstabe f) Abschnitt 1 festgelegten Grenzen durch die in Kapitel VI Buchstabe c) Abschnitt 1 vorgesehene Plombierung oder durch eine gleichwertige Eintragung im Massenspeicher des Kontrollgeräts bescheinigt.
c) Einbauprüfung und Programmierung
1. Beim Einbau in ein Fahrzeug müssen die Kontrollgeräte und die Gesamtanlage den Vorschriften über die unter Kapitel III Buchstabe f) Abschnitt 2 festgelegten zulässigen Fehlergrenzen entsprechen.
2. Das Kontrollgerät ist wie folgt zu programmieren:
- Datum der Einbauprüfung;
- UTC-Zeitangabe;
- die Kennummern ‚VIN‘ und ‚VRN‘ des Fahrzeugs;
- die Nummer der Karte des zugelassenen Installateurs oder der zugelassenen Werkstatt.
d) Regelmäßige Nachprüfungen
1. Regelmäßige Nachprüfungen der im Kraftfahrzeug eingebauten Ausrüstung erfolgen nach jeder Reparatur der Ausrüstung, jeder Änderung der Wegdrehzahl oder des tatsächlichen Reifenumfangs und mindestens einmal innerhalb von zwei Jahren seit der letzten Überprüfung; sie können im Rahmen der technischen Überwachung der Kraftfahrzeuge durchgeführt werden.
Überprüft werden zumindest
- die ordnungsgemäße Arbeitsweise des Kontrollgeräts, einschließlich der Datenübertragung auf die und von der Werkstattkarte;
- die Einhaltung der Bestimmungen von Kapitel III Buchstabe f) Abschnitt 2 über die zulässigen Fehlergrenzen des Geräts in eingebautem Zustand;
- das Vorhandensein des Bauartgenehmigungszeichens auf dem Kontrollgerät;
- das Vorhandensein des Einbauschildes;
- die Unversehrtheit der Plomben des Geräts und der anderen Einbauteile;
- der tatsächliche Umfang der Reifen.
2. Das Kontrollgerät ist wie folgt zu programmieren:
- Datum der regelmäßigen Nachprüfung;
- UTC-Zeitangabe;
- die Kennummern ‚VIN‘ und ‚VRN‘ des Fahrzeugs;
- die Nummer der Karte der zugelassenen Werkstatt.
3. Diese Nachprüfungen müssen die Ersetzung des Einbauschilds bzw. der entsprechenden digitalen Informationen im Massenspeicher des Kontrollgeräts umfassen.
e) Messung der Anzeigefehler
Die Messung der Anzeigefehler beim Einbau und während der Benutzung wird unter folgenden Bedingungen durchgeführt, die als normale Prüfbedingungen anzusehen sind:
- unbeladenes Fahrzeug in fahrbereitem Zustand;
- Reifendrücke gemäß den Angaben des Herstellers;
- Reifenabnutzung innerhalb der nach den einzelstaatlichen Rechtsvorschriften zulässigen Grenzen;
- Bewegungen des Fahrzeugs: Das Fahrzeug muß sich mit eigener Motorkraft geradlinig auf ebenem Gelände und mit einer Geschwindigkeit von 50 ± 5 km/h fortbewegen. Die Meßstrecke muß mindestens 1 000 m betragen;
- die Prüfung kann auch auf einem geeigneten Prüfstand durchgeführt werden, sofern eine vergleichbare Genauigkeit gewährleistet ist.
Anhang I B
© Copyright VR-2000 - M. Teufel
Zuletzt geändert am 15.10.2000
Anmerkung:
Die auszugsweise dargestellten Rechtsvorschriften dienen nur als schnelle Info-Quelle. Sie ersetzen keinesfalls den offiziellen Volltext aus dem Bundesgesetzblatt oder Verkehrsblatt. Zum intensiven Vorschriftenstudium wird eine aktuelle Ausgabe in einem Gesetzbuch oder Kommentar empfohlen.
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