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  StVZO  -    Straßenverkehrszulassungsordnung

in der Fassung der Bekanntmachung vom 28. September 1988  (BGBl. I S. 1793)
zuletzt geändert durch Verordnung vom 03. August 2000 (BGBl. S. 1273)  

 

§ 72   Inkrafttreten  und  Übergangsbestimmungen

(1) Diese Verordnung tritt am 1. Januar 1938 in Kraft.

(2) Zu den nachstehend bezeichneten Vorschriften gelten folgende Bestimmungen:

      § 18 Abs. 2 Nr. 4 (bestimmte Kleinkrafträder wie Fahrräder mit Hilfsmotor zu behandeln)
      Wie Fahrräder mit Hilfsmotor werden beim Vorliegen der sonstigen Voraussetzungen
      des §18 Abs. 2 Nr. 4 behandelt:
      1. Fahrzeuge mit einem Hubraum von mehr als 50 cm3, wenn sie vor dem 1. September
      1952 erstmals in den Verkehr gekommen sind und die durch die Bauart bestimmte
      Höchstleistung ihres Motors 0,7 kW (1 PS) nicht überschreitet.
      2. Fahrzeuge mit einer durch die Bauart bestimmten Höchstgeschwindigkeit von mehr
      als 40 km/h, wenn sie vor dem 1. Januar 1957 erstmals in den Verkehr gekommen sind
      und das Gewicht des betriebsfähigen Fahrzeugs mit dem Hilfsmotor, jedoch ohne
      Werkzeug und ohne den Inhalt des Kraftstoffbehälters - bei Fahrzeugen, die für die
      Beförderung von Lasten eingerichtet sind, auch ohne Gepäckträger - 33 kg nicht
      übersteigt; diese Gewichtsgrenze gilt nicht bei zweisitzigen Fahrzeugen (Tandems) und
      Fahrzeugen mit 3 Rädern.
 

      § 18 Abs. 2 Nr. 4 Buchstabe a (zweirädrige Kleinkrafträder und Fahrräder mit Hilfsmotor
      mit nicht mehr als 45 km/h)
      ist spätestens ab 1. Januar 2002 auf zweirädrige Kleinkrafträder und Fahrräder mit
      Hilfsmotor anzuwenden, die auf Grund einer Allgemeinen Betriebserlaubnis, die vor dem
      17. Juni 1999 erteilt worden ist, erstmals in den Verkehr kommen und ab 1. Januar 2002
      auf zweirädrige Kleinkrafträder und Fahrräder mit Hilfsmotor anzuwenden, die ab diesem
      Datum erstmals in den Verkehr kommen. Zweirädrige Kleinkrafträder und Fahrräder mit
      Hilfsmotor mit einer durch die Bauart bestimmten Höchstgeschwindigkeit von nicht mehr
      als 50 km/h, die vor dem 1. Januar 2002 erstmals in den Verkehr gekommen sind,
      gelten weiter als zweirädrige Kleinkrafträder oder Fahrräder mit Hilfsmotor.
 

      § 18 Abs. 2 Nr. 4 a (Leichtkrafträder)
      Als Leichtkrafträder gelten auch Krafträder mit einem Hubraum von nicht mehr als 50
      cm3 und einer durch die Bauart bestimmten Höchstgeschwindigkeit von mehr als 40
      km/h (Kleinkrafträder bisherigen Rechts), wenn sie bis zum 31. Dezember 1983
      erstmals in den Verkehr gekommen sind. § 18 Abs. 3 (Betriebserlaubnis für
      zulassungsfreie Fahrzeuge) gilt für Anhänger, die vor dem 1. Juli 1961 erstmals in den
      Verkehr gekommen sind, erst von einem vom Bundesminister für Verkehr zu
      bestimmenden Tage an.
 

      § 18 Abs. 2 Nr. 5 (motorisierte Krankenfahrstühle)
      Als motorisierte Krankenfahrstühle gelten auch nach der Bauart zum Gebrauch durch
      körperlich gebrechliche oder behinderte Personen bestimmte Kraftfahrzeuge mit
      höchstens zwei Sitzen, einem Leergewicht von nicht mehr als 300 kg und einer durch
      die Bauart bestimmten Höchstgeschwindigkeit von nicht mehr als 30 km/h (maschinell
      angetriebene Krankenfahrstühle früheren Rechts), wenn sie bis zum 30. Juni 1999
      erstmals in den Verkehr gekommen sind.
 

      § 18 Abs. 3 (Betriebserlaubnispflicht für land- oder forstwirtschaftliche Arbeitsgeräte über
      3 t Gesamtgewicht)
      tritt in Kraft am 1. April 1976, jedoch nur für die von diesem Tage an erstmals in den
      Verkehr kommenden Arbeitsgeräte.
 

      § 18 Abs. 4 Satz 1 Nr. 2 (eigenes amtliches Kennzeichen für Anhänger nach  § 18 Abs.
      2 Nr. 6 Buchstabe l und m)
      gilt für erstmals in den Verkehr kommende Anhänger ab 1. Juni 1992. Für die vor
      diesem Zeitpunkt in den Verkehr gekommenen Anhänger
      1. mit einem zulässigen Gesamtgewicht von nicht mehr als 2 t ist spätestens bis 31.
      März 1994 und
      2. mit einem zulässigen Gesamtgewicht von mehr als 2 t ist spätestens bis 31. Oktober
      1994  ein eigenes amtliches Kennzeichen zu beantragen. Mit dem Antrag ist ein Nachweis
      über eine Hauptuntersuchung vorzulegen, in welchem die Vorschriftsmäßigkeit des
      Anhängers im Sinne von § 29 Abs. 2 a bescheinigt wird.
 

      § 18 Abs. 5 Satz 3 (Fahrzeugschein für betriebserlaubnis- und kennzeichenpflichtige Fahrzeuge)
      gilt für Fahrzeuge, die ab dem 1. August 2000 erstmals in den Verkehr kommen; für
      bereits im Verkehr befindliche Fahrzeuge ist ein Fahrzeugschein bei nächster
      Befassung durch die Zulassungsbehörde auszustellen.
 

      § 19 Abs. l Satz 2 (Betriebserlaubnis auf Grund harmonisierter Vorschriften)
      Werden harmonisierte Vorschriften einer Einzelrichtlinie geändert oder aufgehoben,
      dürfen die neuen Vorschriften zu den frühestmöglichen Zeitpunkten, die nach der
      betreffenden Einzelrichtlinie zulässig sind, angewendet werden. Die bisherigen
      Vorschriften dürfen zu den frühestmöglichen Zeitpunkten, die nach der betreffenden
      Einzelrichtlinie zulässig und für die Untersagung der Zulassung von erstmals in den
      Verkehr kommenden Fahrzeugen maßgeblich sind, nicht mehr angewendet werden.
 

      § 19 Abs. 2 (Betriebserlaubnis und Bauartgenehmigung nach Änderung der bauartbedingten
      Höchstgeschwindigkeit)
      Soweit für eine Zugmaschine oder für einen Anhänger im Sinne des § 18 Abs. 2 Nr. 6
      Buchstabe a, d, e oder o, die vor dem 20. Juli 1972 in den Verkehr gekommen sind,
      eine Betriebserlaubnis oder für eine Einrichtung an den vorgenannten Fahrzeugen eine
      Bauartgenehmigung für eine Höchstgeschwindigkeit im Bereich von 18 km/h bis weniger
      als 25 km/h erteilt ist, gilt ab 20. Juli 1972 die Betriebserlaubnis oder die
      Bauartgenehmigung als für eine Höchstgeschwindigkeit von nicht mehr als 25 km/h
      erteilt. Fahrzeugbrief und Fahrzeugschein brauchen erst berichtigt zu werden, wenn sich
      die Zulassungsstelle aus anderem Anlaß mit den Papieren befaßt.
 

      § 19 Abs. 2a (Betriebserlaubnis für ausgemusterte Fahrzeuge der Bundeswehr, des
      Bundesgrenzschutzes, der Polizei, der Feuerwehr oder des Katastrophenschutzes)
      Die Betriebserlaubnis erlischt nicht für Fahrzeuge, die nach ihrer Bauart speziell für
      militärische oder polizeiliche Zwecke sowie für Zwecke des Brandschutzes oder des
      Katastrophenschutzes bestimmt sind, wenn diese bereits am 28. Februar 1999 nicht
      mehr für das Militär, den Bundesgrenzschutz, die Polizei, den Brand- oder den
      Katastrophenschutz zugelassen oder eingesetzt, sondern für einen anderen Halter
      zugelassen waren.
 

      § 19 Abs. 3 Nr. 4 und Anlage XIX (Teilegutachten)
      Gutachten eines amtlich anerkannten Sachverständigen für den Kraftfahrzeugverkehr
      (Prüfberichte) über die Vorschriftsmäßigkeit eines Fahrzeugs bei
      bestimmungsgemäßem Ein- oder Anbau dieser Teile sind den Teilegutachten nach
      Abschnitt 1 der Anlage XIX gleichgestellt. Dies gilt jedoch nur, wenn
      1. Die Prüfberichte nach dem 1. Januar 1994 erstellt und durch den nach § 12 des
      Kraftfahrsachverständigengesetzes vom 22. Dezember 1971 (BGBl. I S. 2086), zuletzt
      geändert durch Artikel 4 Abs. 13 des Gesetzes vom 8. Juni 1989 (BGBl. I S. 1026,
      1047), bestellten Leiter der Technischen Prüfstelle gegengezeichnet sind,
      2. die Prüfberichte bis zum 31. Dezember 1996 erstellt und nach diesem Datum weder
      ergänzt noch geändert werden oder worden sind,
      3. der Hersteller dieser Teile spätestens ab 1. Oktober 1997 für die von diesem Tage an
      gefertigten Teile ein zertifiziertes oder verifiziertes Qualitätssicherungssystem nach
      Abschnitt 2 der Anlage XIX unterhält und dies auf dem Abdruck oder der Ablichtung des
      Prüfberichtes mit Originalstempel und -Unterschrift bestätigt hat und der
      ordnungsgemäße Ein- oder Anbau dieser Teile bis zum 31. Dezember 2001 auf dem
      Nachweis nach § 19 Abs. 4 Nr. 2 entsprechend § 22 Satz 5 bestätigt wird und
      4. der im Prüfbericht angegebene Verwendungsbereich sowie aufgeführte
      Einschränkungen oder Einbauanweisungen eingehalten sind.
      Prüfberichte, die vor dem 1. Januar 1994 erstellt worden sind, dürfen nur noch verwendet
      werden, wenn der ordnungsgemäße Ein- oder Anbau der Teile bis zum 31. Dezember
      1998 auf dem Nachweis nach § 19 Abs. 4 Nr. 2 entsprechend § 22 Satz 5 bestätigt
      wird. Abschnitt 2 der Anlage XIX ist spätestens ab 1. Oktober 1997 anzuwenden.
 

      § 19 Abs. 4 Satz 1 (Mitführen eines Abdrucks der besonderen Betriebserlaubnis oder Bauartgenehmigung)
      gilt nicht für Änderungen, die vor dem 1. März 1985 durchgeführt worden sind.
      § 19 Abs. 4 Satz 1 Nr. 2 (Mitführen eines Nachweises über die Erlaubnis, die
      Genehmigung oder das Teilegutachten mit der Bestätigung des ordnungsgemäßen Ein-
      oder Anbaus sowie der zu beachtenden Beschränkungen oder Auflagen)
      ist spätestens ab 1. Oktober 1997 anzuwenden. In den Fällen des § 19 Abs. 3 Nr. 3 und
      4 ausgestellte Abdrucke oder Ablichtungen der Erlaubnis, der Genehmigung oder des
      Teilegutachtens, auf denen der ordnungsgemäße Ein- oder Anbau bis zum 30.
      September 1997 bestätigt worden ist, bleiben weiterhin gültig.
 

      § 22 Abs. 1 Satz 5 (Bestätigung über den ordnungsgemäßen Ein- oder Anbau)
      ist spätestens ab 1. Oktober 1997 anzuwenden. In den Fällen des § 22 Abs. 1 Satz 5
      vor diesem Datum ausgestellte Bestätigungen über den ordnungsgemäßen Ein- oder
      Anbau auf dem Abdruck oder der Ablichtung der Betriebserlaubnis oder dem Auszug
      davon bleiben weiterhin gültig.
 

      § 22 a Abs. 1 Nr. 1 (Heizungen)
      tritt in Kraft am 1. Januar 1982 für Heizungen in Kraftfahrzeugen, die von diesem Tage
      an erstmals in den Verkehr kommen. Für Heizungen in Kraftfahrzeugen, die vor dem 1.
      Januar 1982 in den Verkehr gekommen sind, gilt die Verordnung in der Fassung der
      Bekanntmachung vom 15. November 1974 (BGBl. I S. 3195).
 

      § 22 a Abs. 1 Nr. 1 a (Luftreifen)
      ist spätestens ab 1. Oktober 1998 auf Luftreifen anzuwenden, die von diesem Tage an
      hergestellt werden.
 

      § 22 a Abs. 1 Nr. 3 (Sicherheitsglas)
      gilt nicht für Sicherheitsglas, das vor dem 1. April 1957 in Gebrauch genommen worden
      ist und an Fahrzeugen verwendet wird, die vor diesem Tage erstmals in den Verkehr
      gekommen sind.
 

      § 22 a Abs. 1 Nr. 6 (Einrichtungen zur Verbindung von Fahrzeugen)
      gilt nicht für Einrichtungen zur Verbindung von
      1. Fahrrädern mit Hilfsmotor mit ihren Anhängern, wenn die Einrichtungen vor dem 1.
      Juli 1961 erstmals in den Gebrauch genommen worden sind und an Fahrzeugen
      verwendet werden, die vor diesem Tage erstmals in den Verkehr gekommen sind,
      2. Personenkraftwagen mit Einradanhänger, wenn der Einradanhänger vor dem 1. Januar
      1974 erstmals in den Verkehr gekommen ist.
 

      § 22 a Abs. 1 Nr. 9 (Park-Warntafeln)
      tritt in Kraft am 1. Januar 1986.
      Park-Warntafeln, die nicht in amtlich genehmigter Bauart ausgeführt sind, dürfen nur an
      Fahrzeugen, die vor dem 1. Januar 1990 erstmals in den Verkehr gekommen sind,
      weiter verwendet werden.
 

      § 22 a Abs. 1 Nr. 10 (Nebelscheinwerfer)
      gilt nicht für Nebelscheinwerfer, die vor dem 1. Januar 1961 in Gebrauch genommen
      worden sind und an Fahrzeugen verwendet werden, die vor diesem Tage erstmals in den
      Verkehr gekommen sind.
 

      § 22 a Abs. 1 Nr. 11 (Kennleuchten für blaues Blinklicht)
      gilt nicht für Kennleuchten für blaues Blinklicht, die vor dem 1. Januar 1961 in Gebrauch
      genommen worden sind und an Fahrzeugen verwendet werden, die vor diesem Tage
      erstmals in den Verkehr gekommen sind.
 

      § 22 a Abs. 1 Nr. 12 (Kennleuchten für gelbes Blinklicht)
      gilt nicht für Kennleuchten für gelbes Blinklicht, die vor dem 1. Januar 1961 in Gebrauch
      genommen worden sind und an Fahrzeugen verwendet werden, die vor diesem Tage
      erstmals in den Verkehr gekommen sind.
 

      § 22 a Abs. 1 Nr. 12 a (Rückfahrscheinwerfer)
      tritt in Kraft am 1. Januar 1986. Rückfahrscheinwerfer, die nicht in amtlich genehmigter
      Bauart ausgeführt sind, dürfen nur an Fahrzeugen, die vor dem 1. Januar 1987 erstmals
      in den Verkehr gekommen sind, weiter verwendet werden.
 

      § 22 a Abs. 1 Nr. 17 (Fahrtrichtungsanzeiger)
      gilt nicht für Blinkleuchten als Fahrtrichtungsanzeiger, die vor dem l. April 1957 in
      Gebrauch genommen worden sind und an Fahrzeugen verwendet werden, die vor diesem
      Tage erstmals in den Verkehr gekommen sind.
 

      § 22 a Abs. 1 Nr. 19 (Einsatzhorn)
      gilt nicht für Warneinrichtungen mit einer Folge von Klängen verschiedener
      Grundfrequenz, die vor dem 1. Januar 1959 in Gebrauch genommen worden sind und an
      Fahrzeugen verwendet werden, die vor diesem Tage erstmals in den Verkehr gekommen
      sind.
 

      § 22 a Abs. 1 Nr. 22 (Lichtmaschinen für Fahrräder)
      gilt nicht für Lichtmaschinen, die vor dem 1. Juli 1956 erstmals in den Verkehr
      gekommen sind.
 

      § 22 a Abs. 1 Nr. 22 (gelbe und weiße Rückstrahler, retroreflektierende Streifen an Reifen von Fahrrädern)
      gilt nicht für gelbe und weiße Rückstrahler und für retroreflektierende Streifen an Reifen,
      die vor dem 1. Januar 1981 in Gebrauch genommen worden sind.
 

      § 22 a Abs. l Nr. 25 (andere Rückhaltesysteme in Kraftfahrzeugen)
      ist spätestens anzuwenden vom 1. Juli 1997 an auf andere Rückhaltesysteme in
      Fahrzeugen, die von diesem Tag an erstmals in den Verkehr kommen.
 

      § 22 a Abs. 1 Nr. 27 (Rückhalteeinrichtungen für Kinder)
      ist spätestens ab 1. Januar 1989 anzuwenden. Rückhalteeinrichtungen, die vor diesem
      Tage in Gebrauch genommen wurden, dürfen weiter verwendet werden.
 

      § 22 a Abs. 2 (Prüfzeichen)
      gilt nicht für Einrichtungen zur Verbindung von Fahrzeugen und lichttechnische
      Einrichtungen - ausgenommen Warneinrichtungen nach § 53 a Abs. 1 -, wenn die
      Einrichtungen vor dem 1. Januar 1954 erstmals in den Verkehr gekommen sind.
 

      § 22 a Abs. 3 Nr. 2 (Einrichtungen ausländischer Herkunft)
      gilt für Glühlampen,
      1. soweit sie vor dem 1. Oktober 1974 erstmals in Gebrauch genommen worden sind
      und an Fahrzeugen verwendet werden, die vor diesem Tage erstmals in den Verkehr
      gekommen sind, oder
      2. soweit sie auf Grund der Gegenseitigkeitsvereinbarungen mit Italien vom 24. April
      1962 (Verkehrsbl. 1962 S. 246) oder mit Frankreich vom 3. Mai 1965 (Verkehrsbl. 1965
      S. 292) in der Fassung der Änderung vom 12. November 1969 (Verkehrsbl. 1969 S. 681)
      als der deutschen Regelung entsprechend anerkannt werden.
 

      § 22 a Abs. 3 Nr. 2 (Erkennbarkeit und lichttechnische Einrichtungen für Fahrräder)
      tritt in Kraft am 1. Januar 1986 für bauartgenehmigungspflichtige Teile, die von diesem
      Tage an in Gebrauch genommen werden.
 

      § 23 Abs. 1 Satz 5 (Anforderungen an Fahrzeugbriefe)
      Im Saarland vor dem 1. September 1959 ausgefertigte Fahrzeugbriefe bleiben auch dann
      gültig, wenn sie kein für die Bundesdruckerei geschütztes Wasserzeichen haben.
 

      § 23 Abs. 1 Satz 6 (Übereinstimmungsbescheinigung)
      Übereinstimmungsbescheinigungen nach Artikel 6 der Richtlinie 92/53/EWG des Rates
      vom 18. Juni 1992 zur Änderung der Richtlinie 70/156/EWG zur Angleichung der
      Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über die Betriebserlaubnis für Kraftfahrzeuge und
      Kraftfahrzeuganhänger (ABl. EG Nr. L 225 S. 1) dürfen bis zum 31. März 2000 für
      vervollständigte Fahrzeuge nach dem Mehrstufen-Typgenehmigungsverfahren verwendet
      werden.
 

      § 23 Abs. 4 Satz 1 bis 3 (Stempelplakette, Landeswappen)
      tritt am 1. Juli 1995 in Kraft; Plaketten, die dieser Vorschrift entsprechen, dürfen jedoch
      vor diesem Zeitpunkt verwendet werden. Werden solche Plaketten auf Kennzeichen
      nach Anlage verwendet, dürfen die vorgeschriebenen Mindestabstände zum schwarzen
      Rand sowie zu den Buchstaben und Ziffern unterschritten werden. Stempel oder
      Stempelplaketten, die den vor dem 1. Juli 1995 geltenden Vorschriften entsprechen,
      bleiben weiterhin gültig; sie dürfen auch nach diesem Termin für die
      Wiederabstempelung von Kennzeichen nach Anlage verwendet werden, bei denen die
      ordnungsgemäße Anbringung von Stempelplaketten mit farbigem Landeswappen nicht
      möglich ist.
 

      § 23 Abs. 6 a (Verwendung der Bezeichnung "Personenkraftwagen")
      Kraftfahrzeuge, die unter der Bezeichnung "Kombinationskraftwagen" zugelassen
      worden sind, gelten als Personenkraftwagen. Die Berichtigung der Angaben über die Art
      des Fahrzeugs in den Fahrzeugpapieren kann aufgeschoben werden, bis die Papiere der
      Zulassungsstelle aus anderem Anlaß vorgelegt werden. Dasselbe gilt für die Streichung
      der Angabe über die Nutzlast sowie für die Berichtigung des Leergewichts auf den sich
      durch die geänderte Anwendung des § 42 Abs. 3 ergebenden neuen Wert. Für diese
      Berichtigungen sind Gebühren nach der Gebührenordnung für Maßnahmen im
      Straßenverkehr nicht zu erheben.
 

      § 28 Abs. 1, 3, 4, 5 und 6 sowie Anlage V d (Kurzzeitkennzeichen)
      treten am 1. Mai
      1998 in Kraft. Für rote Kennzeichen, die bis zu diesem Termin ausgegeben werden, gilt
      § 28 Abs. 1, 3 und 4 in der vor dem 14. März 1998 geltenden Fassung.
 

      § 29 (Untersuchung der Kraftfahrzeuge und Anhänger)
      tritt in Kraft am 1. Dezember 1999. Bis zu diesem Datum gilt § 29 in der vor dem 1. Juni
      1998 geltenden Fassung. Ab dem 1. Dezember 1998 sind anläßlich der nächsten
      Hauptuntersuchung an SP-pflichtigen Fahrzeugen bereits Prüfmarken von den die
      Hauptuntersuchung durchführenden Personen zuzuteilen und auf den von den Haltern
      oder ihren Beauftragten vorher anzubringenden SP-Schildern nach § 29 in Verbindung
      mit Anlage VIII anzubringen.
 

      § 30 a Abs. 1 (Änderung der durch die Bauart bestimmten Höchstgeschwindigkeit)
      tritt in Kraft
      1. für Fahrräder mit Hilfsmotor, für Kleinkrafträder und für Leichtkrafträder am 1. Januar 1986,
      2. für andere Kraftfahrzeuge am 1. Januar 1988 für die von den genannten Tagen an
      erstmals in den Verkehr kommenden Fahrzeuge.
 

      § 30a Abs. 1a (Änderung der durch die Bauart bestimmten Höchstgeschwindigkeit)
      ist spätestens anzuwenden ab dem 1. Oktober 2000 für erstmals in den Verkehr
      kommende Fahrzeuge mit einer Einzelbetriebserlaubnis.
 

      § 30 a Abs. 2 (durch die Bauart bestimmte Höchstgeschwindigkeit bei Anhängern)
      ist spätestens ab 1. Januar 1990 auf die von diesem Tage an erstmals in den Verkehr
      kommenden Anhänger anzuwenden.
 

      § 30a Abs. 3 (Bauartbedingte Höchstgeschwindigkeit, maximales Drehmoment und
      maximale Nutzleistung des Motors bei Kraftfahrzeugen nach Artikel 1 der Richtlinie
      92/61/EWG des Rates vom 30. Juni 1992 über die Betriebserlaubnis für zweirädrige oder
      dreirädrige Kraftfahrzeuge)
      ist spätestens anzuwenden auf Kraftfahrzeuge, die ab dem 17. Juni 2003 erstmals in
      den Verkehr kommen.
 

      § 30 b (Berechnung des Hubraums)
      ist anzuwenden auf die ab 1. Oktober 1989 an erstmals in den Verkehr kommenden
      Kraftfahrzeuge. Dies gilt nicht für
      1. Kraftfahrzeuge, für die auf Antrag das bisherige Berechnungsverfahren gemäß
      Fußnote 8 der Muster 2 a und 2 b in der vor dem 1. Juli 1988 geltenden Fassung
      angewandt wird, solange diese Art der Berechnung des Hubraums nach Artikel 2 Abs. 2
      und 3 der Richtlinie 88/76/EWG des Rates vom 3. Dezember 1987 zur Änderung der
      Richtlinie 70/220/EWG über die Angleichung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten
      über Maßnahmen gegen die Verunreinigung der Luft durch Abgase von
      Kraftfahrzeugmotoren (ABl. EG 1988 Nr. L 36 S. 1) und nach Artikel 2 Abs. 2 der
      Richtlinie 88/436/EWG des Rates vom 16. Juni 1988 zur Änderung der Richtlinie
      70/220/EWG zur Angleichung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über
      Maßnahmen gegen die Verunreinigung der Luft durch Abgase von Kraftfahrzeugmotoren
      (Begrenzung der Emissionen luftverunreinigender Partikel aus Dieselmotoren) (ABl. EG
      Nr. L 214 S. 1) zulässig ist,
      2. andere Kraftfahrzeuge, für die vor dem 1. Oktober 1989 eine Allgemeine
      Betriebserlaubnis erteilt worden ist; für diese muß ein Nachtrag zur Allgemeinen
      Betriebserlaubnis dann beantragt oder ausgefertigt werden, wenn ein solcher aus
      anderen Gründen erforderlich ist. Ergibt sich bei der Berechnung des Hubraums bei
      Leichtmofas gemäß § 1 der Leichtmofa-Ausnahmeverordnung vom 26. Februar 1987
      (BGBl. I S. 755, 1069), geändert durch die Verordnung vom 16. Juni 1989 (BGBl. I S. 1112),
      ein höherer Wert als 30 cm3, bei Mofas (§ 4 Abs. 1 Nr. 1), Fahrrädern mit
      Hilfsmotor und Kleinkrafträdern (§ 18 Abs. 2 Nr. 4) ein höherer Wert als 50 cm3 und bei
      Leichtkrafträdern (§ 18 Abs. 2 Nr. 4 a) ein höherer Wert als 80cm3, so gelten diese
      Fahrzeuge jeweils weiter als Leichtmofas, Mofas, Fahrräder mit Hilfsmotor,
      Kleinkrafträder und Leichtkrafträder.
 

      § 30 c Abs. 2 (vorstehende Außenkanten an Personenkraftwagen)
      ist spätestens ab 1. Januar 1993 auf Personenkraftwagen anzuwenden, die auf Grund
      einer Betriebserlaubnis nach § 20 von diesem Tage an erstmals in den Verkehr
      kommen. Andere Personenkraftwagen müssen § 30 c Abs. 1 oder 2 entsprechen.
 

      § 30c Abs. 3 (vorstehende Außenkanten von zweirädrigen oder dreirädrigen Kraftfahrzeugen)
      ist auf erstmals in den Verkehr kommende Kraftfahrzeuge nach § 30a Abs. 3 ab dem
      17. Juni 2003 anzuwenden. Für vor diesem Datum erstmals in den Verkehr gekommene
      Fahrzeuge gilt § 30c Abs. 1.
 

      § 32 Abs. 1 Nr. 2 (Breite von land- und forstwirtschaftlichen Arbeitsgeräten)
      tritt für erstmals in den Verkehr kommende Fahrzeuge am 1. Juli 1961, in Kraft.
 

      § 32 Abs. 4 Nr. 1 und 2 (Teillängen von Sattelanhängern und Länge von Sattelkraftfahrzeugen
      sowie von Fahrzeugkombinationen nach Art eines Sattelkraftfahrzeugs)
      Sattelanhänger, die vor dem 1. Oktober 1990 erstmals in den Verkehr gekommen sind,
      und Sattelanhänger, deren Ladefläche nicht länger als 12,60 m ist, brauchen nicht den
      Teillängen nach § 32 Abs. 4 Nr. 2 zu entsprechen; sie dürfen in Fahrzeugkombinationen
      nach § 32 Abs. 4 Nr. 1 weiter verwendet werden.
 

      § 32 Abs. 4 Nr. 4 (Teillängen und Länge von Zügen (Lastkraftwagen mit einem Anhänger))
      gilt spätestens ab 1. Dezember 1992. Züge, die die Teillängen nicht erfüllen und deren
      Lastkraftwagen oder Anhänger vor dem 1. Dezember 1992 erstmals in den Verkehr
      gekommen sind, dürfen bis zum 31. Dezember 1998 weiter betrieben werden; für sie gilt
      § 32 Abs. 4 Nr. 3.
 

      § 32 Abs. 5 Satz 2 (veränderliche Länge von Fahrzeugkombinationen)
      ist spätestens ab 1. Januar 1989 auf die von diesem Tag an erstmals in den Verkehr
      kommenden Anhänger anzuwenden.
 

      § 32 Abs. 6 Satz 2 (bei der Messung der Länge oder Teillänge nicht zu
      berücksichtigende Einrichtungen)
      ist auf neu in den Verkehr kommende Fahrzeuge spätestens ab dem 1. Januar 2001
      anzuwenden. Für Fahrzeuge, die vor diesem Datum erstmals in den Verkehr gekommen
      sind, gilt § 32 Abs. 6 Satz 1 in der vor dem 1. April 2000 geltenden Fassung.
 

      § 32 Abs. 7 (Fahrzeugkombinationen zum Transport von Fahrzeugen)
      ist auf neu in den Verkehr kommende Fahrzeuge spätestens ab dem 1. Januar 2001
      anzuwenden. Für Fahrzeuge, die vor diesem Datum erstmals in den Verkehr gekommen
      sind, gilt § 32 Abs. 7 in der vor dem 1. April 2000 geltenden Fassung.
 

      § 32 Abs. 8 (Toleranzen)
      ist auf Fahrzeuge nach § 32 Abs. 1 Nr. 2 und 3 und auf Fahrzeugkombinationen nach §
      32 Abs. 4 Nr. 1 und 3 spätestens ab 1. Januar 1999 anzuwenden. Für andere
      Fahrzeuge und Fahrzeugkombinationen, die vor dem 1. September 1997 in den Verkehr
      gekommen sind, gilt § 32 Abs. 8 einschließlich der Übergangsbestimmung in § 72 Abs.
      2 in der vor dem 1. September 1997 geltenden Fassung.
      § 32b Abs. 1und 2 (Unterfahrschutz)
      ist spätestens auf Fahrzeuge anzuwenden, die ab dem 1. Oktober 2000 erstmals in den
      Verkehr kommen. Für Fahrzeuge, die vor diesem Datum erstmals in den Verkehr
      gekommen sind, gilt § 32b Abs. 1 und 2 einschließlich der zugehörigen
      Übergangsbestimmung in § 72 A bs. 2 in der vor dem 1. April 2000 geltenden Fassung.
 

      § 32 c (seitliche Schutzvorrichtungen)
      gilt nicht für Fahrzeuge, die vor dem 1. Januar 1975 erstmals in den Verkehr gekommen
      sind. Kraftfahrzeuge, die hinsichtlich der Baumerkmale ihres Fahrgestells den
      Lastkraftwagen oder Zugmaschinen gleichzusetzen sind, und ihre Anhänger müssen mit
      seitlichen Schutzvorrichtungen spätestens ausgerüstet sein
      - ab 1. Januar 1995, wenn sie von diesem Tag an erstmals in den Verkehr kommen,
      - ab dem Tag der nächsten vorgeschriebenen Hauptuntersuchung (§ 29), die nach dem
      1. Januar 1996 durchzurühren ist, wenn sie in der Zeit vom 1. Januar 1975 bis 31.
      Dezember 1994 erstmals in den Verkehr gekommen sind.
 

      § 34 Abs. 4 Nr. 4 (Dreifachachslasten)
      Bei Sattelanhängern, die vor dem 19. Oktober 1986 erstmals in den Verkehr gekommen
      sind, darf bei Achsabständen von 1,3 m oder weniger die Dreifachachslast bis zu 23,0 t
      betragen.
 

      § 34 Abs. 5a (Massen von Kraftfahrzeugen nach § 30a Abs. 3)
      ist spätestens anzuwenden auf Kraftfahrzeuge, die ab dem 17. Juni 2003 erstmals in
      den Verkehr kommen. Für dreirädrige Fahrräder mit Hilfsmotor zur Lastenbeförderung,
      die vor diesem Datum erstmals in den Verkehr gekommen sind, bleibt § 34 Abs. 5 Nr. 5
      in der vor dem 1. April 2000 geltenden Fassung anwendbar.
 

      § 34 Abs. 9 (Mindestabstand der ersten Anhängerachse von der letzten Achse des Zugfahrzeugs)
      tritt in Kraft
      am 1. Juli 1985 für Züge, bei denen ein Einzelfahrzeug von diesem Tage an erstmals in
      den Verkehr kommt, und am 19. Oktober 1986 für Sattelkraftfahrzeuge, bei denen das
      Kraftfahrzeug und/oder der Sattelanhänger von diesem Tage an erstmals in den Verkehr
      kommt.
 

      § 34 Abs. 10 (technische Vorschriften für Fahrzeuge im grenzüberschreitenden Verkehr
      mit den EG-Mitgliedstaaten und den anderen Vertragsstaaten des Abkommens über
      den Europäischen Wirtschaftsraum)
      ist
      1. im Verkehr mit den EG-Mitgliedstaaten ab 1. August 1990,
      2. im Verkehr mit den anderen Vertragsstaaten des Abkommens über den
      Europäischen Wirtschaftsraum ab dem Tag, an dem das Abkommen über den
      Europäischen Wirtschaftsraum für die Bundesrepublik Deutschland in Kraft tritt,
      anzuwenden, jedoch nur auf solche Fahrzeuge, die am maßgeblichen Tag oder später
      erstmals in den Verkehr kommen. Der Tag des Inkrafttretens des Abkommens über den
      Europäischen Wirtschaftsraum wird im Bundesgesetzblatt bekanntgegeben.
 

      § 34 Abs. 11 (Hubachsen oder Lastverlagerungsachsen)
      ist auf neu in den Verkehr kommende Fahrzeuge spätestens ab dem 1. Januar 2002 anzuwenden.
 

      § 34 a (Besetzung und Beschaffenheit von Kraftomnibussen)
      tritt in Kraft am 1. Mai 1984 für die von diesem Tag an erstmals in den Verkehr
      kommenden Kraftomnibusse.
      Für Kraftomnibusse, die vor dem 1. Mai 1984 erstmals in den Verkehr gekommen sind,
      gilt § 34 a - ausgenommen Absatz 3 (3 Kinder auf zwei nebeneinanderliegenden
      Sitzplätzen) - in der vor dem 1. Mai 1984 geltenden Fassung.
 

      § 35 (Motorleistung)
      gilt wie folgt:
      Erforderlich ist eine Motorleistung von mindestens
      1. 2,2 kW je Tonne bei Zugmaschinen, die vom 1. Januar 1971 an erstmals in den
      Verkehr kommen, sowie bei Zugmaschinenzügen, wenn das ziehende Fahrzeug von
      diesem Tage an erstmals in den Verkehr kommt;
      bei anderen Zugmaschinen und Zugmaschinenzügen von einem durch den
      Bundesminister für Verkehr zu bestimmenden Tage an;
      2. 3,7 kW je Tonne bei Sattelkraftfahrzeugen und Zügen mit einem Gesamtgewicht von
      mehr als 32 t, wenn das ziehende Fahrzeug vor dem 1. Januar 1966 erstmals in den
      Verkehr gekommen ist;
      3. 4,0 kW je Tonne bei Sattelkraftfahrzeugen und Zügen mit einem Gesamtgewicht von
      mehr als 32 t, wenn das ziehende Fahrzeug vom 1. Januar 1966 bis zum 31. Dezember
      1968 erstmals in den Verkehr gekommen ist;
      4. 4,4 kW je Tonne bei Kraftfahrzeugen, Sattelkraftfahrzeugen und Zügen, wenn das
      Kraftfahrzeug oder das ziehende Fahrzeug vom 1. Januar 1969 bis zum 31. Dezember
      2000 erstmals in den Verkehr gekommen ist;
      5. 5,0 kW je Tonne bei anderen als in den Nummern 1 bis 4 genannten Kraftfahrzeugen,
      Sattelkraftfahrzeugen und Zügen, die ab dem 1. Januar 2001 erstmals in den Verkehr
      kommen.
 

      § 35 a Abs. 2, 3, 4, 5 Satz 1 und Abs. 7 (Sitze, Sitzverankerungen, Kopfstützen,
      Anforderungen an Verankerungen und Sicherheitsgurte oder Rückhaltesysteme)
      ist spätestens anzuwenden
      1. für erstmals in den Verkehr kommende neue Typen von
      a) Kraftfahrzeugen ab dem 1. Juni 1998,
      b) abweichend davon für Kraftomnibusse mit einer zulässigen Gesamtmasse von nicht
      mehr als 3,5 t ab dem 1. Oktober 1999 und
      2. für alle erstmals in den Verkehr kommende
      a) Kraftfahrzeuge ab dem 1. Oktober 1999,
      b) abweichend davon für Kraftomnibusse mit einer zulässigen Gesamtmasse von nicht
      mehr als 3,5 t ab dem 1. Oktober 2001.
      Für Kraftfahrzeuge, die vor dem 1. Juni 1998 oder 1. Oktober 1999 (Nr. 1 a und Nr. 2 a)
      oder Kraftomnibusse mit einer zulässigen Gesamtmasse von nicht mehr als 3,5 t, die
      vor dem 1. Oktober 1999 oder 1. Oktober 2001 (Nr. 1 b und Nr. 2 b) erstmals in den
      Verkehr gekommen sind, bleibt § 35 a einschließlich der dazugehörenden
      Übergangsbestimmungen in § 72 Abs. 2 in der vor dem 1. Juni 1998 geltenden Fassung
      anwendbar.
 

      § 35a Abs. 11 (Verankerungen der Sicherheitsgurte und Sicherheitsgurte von Kfz nach § 30a Abs. 3)
      ist spätestens ab dem 17. Juni 2003 für erstmals in den Verkehr kommende
      Kraftfahrzeuge anzuwenden.
 

      § 35 c (Heizung und Lüftung)
      Die geschlossenen Führerräume der vor dem 1. Januar 1956 erstmals in den Verkehr
      gekommenen Kraftfahrzeuge - ausgenommen Kraftomnibusse - brauchen nicht heizbar
      zu sein.
 

      § 35 d Abs. 2 (Höhe der Trittstufen bei Kraftomnibussen)
      tritt in Kraft am 1. Juli 1961, jedoch nur für erstmals in den Verkehr kommende
      Fahrzeuge.
 

      § 35 d Abs. 3 (Blinkleuchten für gelbes Licht an beweglichen Einstieghilfen von Kraftomnibussen)
      ist spätestens ab 1. Oktober 1993 auf die von diesem Tage an erstmals in den Verkehr
      kommenden Fahrzeuge anzuwenden.
 

      § 35 e Abs. 1 (Vermeidung störender Geräusche beim Schließen der Türen)
      tritt in Kraft am 1. Juli 1961, jedoch nur für erstmals in den Verkehr kommende
      Fahrzeuge.
 

      § 35 e Abs. 2 (Vermeidung des unbeabsichtigten Öffnens der Türen)
      tritt in Kraft am 1. Juli 1961, jedoch nur für erstmals in den Verkehr kommende
      Fahrzeuge.
 

      § 35 e Abs. 3 (Türbänder)
      gilt für Kraftomnibusse, die der gewerbsmäßigen Personenbeförderung dienen, und tritt
      in Kraft am 1. Juli 1963 für andere Fahrzeuge, die nach diesem Tage erstmals in den
      Verkehr kommen.
 

      § 35 e Abs. 4 und Anlage X Nr. 4 (Fahrgasttüren in Kraftomnibussen)
      sind spätestens ab 1. Januar 1989 auf die von diesem Tage an erstmals in den Verkehr
      kommenden Kraftomnibusse anzuwenden. Auf Kraftomnibusse, die vor dem 1. Januar
      1989 erstmals in den Verkehr gekommen sind, ist § 35 e Abs. 4 in der vor dem 1. Juli
      1988 geltenden Fassung anzuwenden.
 

      § 35 e Abs. 5 (Türbetätigung und Einklemmschutz)
      tritt in Kraft am 1. Januar 1986 für die von diesem Tage an erstmals in den Verkehr
      kommenden Kraftomnibusse. Für die Kraftomnibusse, die vor dem 1. Januar 1986
      erstmals in den Verkehr gekommen sind, gilt § 35 e Abs. 5 in der vor dem 1. Dezember
      1984 geltenden Fassung.
 

      § 35 f und Anlage X Nr. 5 (Notausstiege in Kraftomnibussen)
      sind spätestens ab 1. Januar 1989 auf die von diesem Tage an erstmals in den Verkehr
      kommenden Kraftomnibusse anzuwenden. Die Vorschriften über Notluken sind
      anzuwenden spätestens ab 1. Januar 1993 auf die von diesem Tage an erstmals in den
      Verkehr kommenden Kraftomnibusse. Auf Kraftomnibusse, die vor dem 1. Januar 1989
      erstmals in den Verkehr gekommen sind, ist § 35 f mit den zugehörigen
      Übergangsvorschriften in der vor dem l. Juli 1988 geltenden Fassung anzuwenden.

      § 35 h Abs. 1 und 3 (DIN 13164, Ausgabe Januar 1998) ist spätestens ab dem 1. Juli
      2000 auf Verbandkästen anzuwenden, die von diesem Tage an erstmals in Fahrzeugen
      mitgeführt werden. Verbandkästen, die den Normblättern DIN 13163, Ausgabe
      Dezember 1987 oder DIN 13164, Ausgabe Dezember 1987 entsprechen, dürfen weiter
      benutzt werden.
 

      § 35 i Abs. 1 und Anlage X Nr. 1 bis Nr. 3 (Gänge und Fahrgastsitze in Kraftomnibussen)
      sind spätestens ab 1. Januar 1989 auf die von diesem Tage an erstmals in den Verkehr
      kommenden Kraftomnibusse anzuwenden. Auf Kraftomnibusse, die vor diesem Tage
      erstmals in den Verkehr gekommen sind, sind § 35 a Abs. 5 und Anlage X in der vor
      dem 1. Juli 1988 geltenden Fassung anzuwenden.

      § 35j (Brennverhalten der Innenausstattung bestimmter Kraftomnibusse)
      ist spätestens anzuwenden ab dem 1. Oktober 2000 auf die von diesem Tage an
      erstmals in den Verkehr kommenden Kraftomnibusse.
 

      § 36 Abs. 1 Satz 1 und 2 (Maße und Bauart der Reifen)
      sind spätestens ab 1. Januar 1990 auf die von diesem Tage an erstmals in den Verkehr
      kommenden Fahrzeuge anzuwenden. Auf Fahrzeuge, die vor diesem Tage erstmals in
      den Verkehr gekommen sind, ist § 36 Abs. 1 Satz 1 in der vor dem 1. Juli 1988
      geltenden Fassung anzuwenden.
 

      § 36 Abs. 1 a (Luftreifen nach internationalen Vorschriften)
      ist spätestens ab 1. Oktober 1998 auf Luftreifen anzuwenden, die von diesem Tage an
      hergestellt werden, in Verbindung mit der im Anhang aufgeführten Bestimmung für
      Kraftfahrzeuge nach § 30a Abs. 3 jedoch spätestens ab 17. Juni 2003.
 

      § 36 Abs. 2 a (Bauart der Reifen an Fahrzeugen mit einem zulässigen Gesamtgewicht
      von mehr als 2,8 t und nicht mehr als 3,5 t)
      ist spätestens anzuwenden:
      1. auf Fahrzeuge, die vom 1. September 1997 an erstmals in den Verkehr kommen,
      2. auf Fahrzeuge, die vor dem 1. September 1997 erstmals in den Verkehr gekommen
      sind, ab dem Termin der nach dem 31. Dezember 1997 durchzuführenden nächsten
      Hauptuntersuchung.
 

      § 36 Abs. 2 b (Kennzeichnung der Reifen)

      ist anzuwenden auf Luftreifen, die vom 1. Januar 1990 an hergestellt oder erneuert
      werden. Auf Luftreifen von Arbeitsmaschinen, Erdbewegungsfahrzeugen, land- und
      forstwirtschaftlichen Zug- und Arbeitsmaschinen, Fahrrädern mit Hilfsmotor und
      Kleinkrafträdern ist die Kennzeichnung mit zusätzlichen Angaben, aus denen
      Tragfähigkeit und Geschwindigkeitskategorie hervorgehen, spätestens ab 1. Januar 1994
      anzuwenden, wenn sie von diesem Tage an hergestellt oder erneuert werden.
 

      § 36 a Abs. 3 (zwei Einrichtungen als Sicherung gegen Verlieren)
      tritt in Kraft am 1. Januar 1981 für Fahrzeuge, die von diesem Tage an erstmals in den
      Verkehr kommen. Für die anderen Fahrzeuge gilt die Verordnung in der Fassung der
      Bekanntmachung vom 15. November 1974 (BGBl. I S. 3195).
 

      § 38 Abs. 2 (Lenkeinrichtung) ist spätestens ab dem 1. Oktober 2001 auf die von
      diesem Tage an erstmals in den Verkehr kommenden Kraftfahrzeuge anzuwenden. Für
      Kraftfahrzeuge, die vor diesem Datum erstmals in den Verkehr gekommen sind, gilt § 38
      Abs. 1 sowie Abs. 2 in der vor dem 1. April 2000 geltenden Fassung.
 

      § 38 a Abs. 1 (Sicherungseinrichtungen gegen unbefugte Benutzung und Wegfahrsperre)
      ist spätestens ab 1. Oktober 1998 auf die von diesem Tage an erstmals in den Verkehr
      kommenden Kraftfahrzeuge anzuwenden. Auf Kraftfahrzeuge, die vor dem 1. Oktober
      1998 erstmals in den Verkehr gekommen sind, bleibt § 38 a in der vor dem 1.
      September 1997 geltenden Fassung anwendbar.
 

      § 38 a Abs. 2 (Sicherung von Krafträdern gegen unbefugte Benutzung)
      ist spätestens ab 1. Oktober 1998 auf die von diesem Tage an erstmals in den Verkehr
      kommenden Krafträder anzuwenden. Auf Krafträder, die vor dem 1. Oktober 1998
      erstmals in den Verkehr gekommen sind, bleibt § 38 a in der vor dem 1. September
      1997 geltenden Fassung anwendbar.
 

      § 38 a Abs. 3 (Sicherungseinrichtungen gegen unbefugte Benutzung und
      Wegfahrsperren an Kraftfahrzeugen, für die sie nicht vorgeschrieben sind)
      ist spätestens ab 1. Oktober 1998 auf die von diesem Tage an erstmals in den Verkehr
      kommenden Kraftfahrzeuge anzuwenden.
 

      § 38 b (Fahrzeug-Alarmsysteme)
      ist spätestens ab 1. Oktober 1998 auf erstmals in den Verkehr kommende
      Fahrzeug-Alarmsysteme in Kraftfahrzeugen anzuwenden. Auf Fahrzeug-Alarmsysteme,
      die vor dem 1. Oktober 1998 erstmals in den Verkehr gekommen sind, bleibt § 38 b in
      der vor dem l. September 1997 geltenden Fassung anwendbar.
 

      § 39 (Rückwärtsgang)
      gilt für Kraftfahrzeuge mit einem Leergewicht von mehr als 400 kg und tritt in Kraft am 1.
      Juli 1961 für andere mehrspurige Kraftfahrzeuge, die nach diesem Tage erstmals in den
      Verkehr kommen.
 

      § 39a Abs. 1 und 3 (Betätigungseinrichtungen, Kontrollleuchten und Anzeiger für
      Personenkraftwagen und Kraftomnibusse sowie Lastkraftwagen, Zugmaschinen,
      Sattelzugmaschinen und land- oder forstwirtschaftliche Zugmaschinen)
      ist spätestens ab dem 1. Oktober 2001 auf die von diesem Tage an erstmals in den
      Verkehr kommenden Kraftfahrzeuge anzuwenden.
 

      § 39a Abs. 2 (Betätigungseinrichtungen, Kontrollleuchten und Anzeiger für
      Kraftfahrzeuge nach § 30a Abs. 3)
      ist spätestens ab dem 17. Juni 2003 auf die von diesem Tage an erstmals in den
      Verkehr kommenden Kraftfahrzeuge anzuwenden.
 

      § 40 Abs. 2 (Scheibenwischer)
      Bei Kraftfahrzeugen mit einer durch die Bauart bestimmten Höchstgeschwindigkeit von
      nicht mehr als 20 km/h, die vor dem 20. Juli 1973 erstmals in den Verkehr gekommen
      sind, genügen Scheibenwischer, die von Hand betätigt werden.
 

      § 40 Abs. 3 (Scheiben, Scheibenwischer, Scheibenwascher, Entfrostungs- und
      Trocknungsanlagen für Kraftfahrzeuge nach § 30a Abs. 3)
      ist spätestens ab dem 17. Juni 2003 für erstmals in den Verkehr kommende
      Kraftfahrzeuge anzuwenden
 

      § 41 (Bremsen)
      Bei den vor dem 1. Januar 1962 erstmals in den Verkehr gekommenen Zugmaschinen,
      deren zulässiges Gesamtgewicht 2 t und deren durch die Bauart bestimmte
      Höchstgeschwindigkeit 20 km/h nicht übersteigt, genügt eine Bremsanlage, die so
      beschaffen sein muß, daß die Räder vom Führersitz aus festgestellt (blockiert) werden
      können und beim Bruch eines Teils der Bremsanlage noch mindestens ein Rad
      gebremst werden kann. Der Zustand der betriebswichtigen Teile der Bremsanlage muß
      leicht nachprüfbar sein. An solchen Zugmaschinen muß der Kraftstoff- oder
      Drehzahlregulierungshebel feststellbar oder die Bremse auch von Hand bedienbar sein.
 

      § 41 Abs. 4 (mittlere Vollverzögerung)
      ist spätestens ab dem 1. Januar 2001 auf die von diesem Tage an erstmals in den
      Verkehr kommenden Kraftfahrzeuge anzuwenden. Für andere Kraftfahrzeuge gilt § 41
      Abs. 4 in der vor dem 1. April 2000 geltenden Fassung.
      § 41 Abs. 4a (Bremswirkung nach Ausfall eines Teils der Bremsanlage)
      ist spätestens ab dem 1. Januar 2001 auf die von diesem Tage an erstmals in den
      Verkehr kommenden Fahrzeuge anzuwenden. Für andere Kraftfahrzeuge gilt § 41 Abs.
      4a in der vor dem 1. April 2000 geltenden Fassung.
 

      § 41 Abs. 5 (Wirkung der Feststellbremse)
      Für die Feststellbremse genügt eine mittlere Verzögerung von 1 m/s2 bei den vor dem 1.
      April 1952 (im Saarland: vor dem 1. Januar 1961) erstmals in den Verkehr gekommenen
      Kraftfahrzeugen mit einer durch die Bauart bestimmten Höchstgeschwindigkeit von nicht
      mehr als 20 km/h.
 

      § 41 Abs. 9 Satz 1 und 2 (Mittlere Vollverzögerung bei Anhängern) ist spätestens ab
      dem1. Januar 2001 auf die von diesem Tage an erstmals in den Verkehr kommenden
      Anhänger anzuwenden. Für andere Anhänger gilt § 41 Abs. 9 Satz 1 und 2 in der vor
      dem 1. April 2000 geltenden Fassung.
 

      § 41 Abs. 9 Satz 5 Halbsatz 1 (Bremswirkung am Anhänger)
      ist spätestens ab 1. Januar 1995 auf die von diesem Tage an erstmals in den Verkehr
      kommenden Anhänger sowie auf Kraftfahrzeuge, hinter denen die Anhänger mitgefühlt
      werden, anzuwenden. Auf Anhänger, die vor dem 1. Januar 1995 erstmals in den
      Verkehr gekommen sind, bleibt § 41 Abs. 9 Satz 5 in der vor dem 1. Juli 1993 geltenden
      Fassung anwendbar.
 

      § 41 Abs. 9 Satz 6 (Allradbremse an Anhängern)
      gilt nicht für die vor dem 1. April 1952 (im Saarland: vor dem 1. Januar 1961) erstmals in
      den Verkehr gekommenen Anhänger.
 

      § 41 Abs. 9 (Bremsen an Anhängern)
      Bis zu einem vom Bundesminister für Verkehr zu bestimmenden Tage genügen an den
      vor dem 1. Januar 1961 erstmals in den Verkehr gekommenen und für eine
      Höchstgeschwindigkeit von nicht mehr als 20 km/h gekennzeichneten Anhängern
      Bremsen, die weder vom Führer des ziehenden Fahrzeugs bedient werden noch
      selbsttätig wirken können. Diese Bremsen müssen durch einen auf dem Anhänger
      befindlichen Bremser bedient werden; der Bremsersitz mindestens des ersten
      Anhängers muß freie Aussicht auf die Fahrbahn in Fahrtrichtung bieten.
 

      § 41 Abs. 10 (Auflaufbremsen)
      ist spätestens ab 1. Juli 1994 auf die von diesem Tage an erstmals in den Verkehr
      kommenden Fahrzeuge anzuwenden. Auf Anhänger, die vor dem 1. Juli 1994 erstmals
      in den Verkehr gekommen sind, bleibt § 41 Abs. 10 in der vor dem 1. Juli 1993
      geltenden Fassung anwendbar. § 41 Abs. 11 Satz 2 (keine eigene Bremse an
      Anhängern mit einer Achslast von mehr als 0,75 t, aber nicht mehr als 3,0 t) ist
      spätestens ab Januar 1994 auf die von diesem Tage an erstmals in den Verkehr
      kommenden Anhänger anzuwenden. Bei Anhängern, die vor dem 1. Januar 1994
      erstmals in den Verkehr gekommen sind, darf die durch die Bauart bestimmte
      Höchstgeschwindigkeit mehr als 30 km/h betragen. § 41 Abs. 14 Satz 2 Nr. 2
      Buchstabe c (Ausrüstung von Starrdeichselanhängern mit zwei Unterlegkeilen) ist
      spätestens anzuwenden:
      1. vom 1. März 1998 an auf Starrdeichselanhänger, die von diesem Tag an erstmals in
      den Verkehr kommen,
      2. bei Starrdeichselanhängern, die vor dem 1. März 1998 erstmals in den Verkehr
      gekommen sind, ab dem Termin der nach dem 31. Dezember 1997 nächsten
      durchzuführenden Hauptuntersuchung.
 

      § 41 Abs. 15 (Dauerbremse bei Anhängern)
      Die Einrichtung am Anhänger zur Betätigung der Betriebsbremse als Dauerbremse ist
      spätestens bis zur nächsten Bremsensonderuntersuchung auszubauen, die nach dem
      1. Oktober 1992 durchgeführt wird; dies gilt nicht für Anhänger mit
      Einleitungsbremsanlage nach Anlage I Kapitel XI Sachgebiet B Abschnitt III Nr. 2 Abs.
      43 Nr. 3 des Einigungsvertrages vom 31. August 1990 (BGBl. 1990 II S. 885, 1102).
 

      § 41 Abs. 16 (Zweikreisbremsanlage und Warndruckanzeiger bei
      Druckluftbremsanlagen)
      tritt in Kraft am 1. Juli 1963, die Vorschrift über Zweikreisbremsanlagen jedoch nur für
      erstmals in den Verkehr kommende Kraftomnibusse.
 

      § 41 Abs. 18 (EG-Bremsanlage)
      ist spätestens ab 1. Januar 1991 auf die von diesem Tage an erstmals in den Verkehr
      kommenden Fahrzeuge anzuwenden.
 

      § 41 Abs. 18 Satz 1 (EG-Bremsanlage für Zugmaschinen)
      ist spätestens ab dem 1. Januar 2001 auf die von diesem Tage an erstmals in den
      Verkehr kommenden Zugmaschinen anzuwenden. Für andere Zugmaschinen gilt § 41
      Abs. 1 bis 13 und 18 Satz 1 in der vor dem 1. April 2000 geltenden Fassung.
 

      § 41 Abs. 18 Satz 2 (EG-Bremsanlage für Fahrzeuge, die hinsichtlich ihrer
      Baumerkmale den unter die EG-Richtlinie über Bremsanlagen fallenden Fahrzeugen
      gleichzusetzen sind)
      ist spätestens ab dem 1. Januar 2001 auf die von diesem Tage an erstmals in den
      Verkehr kommenden Fahrzeuge anzuwenden. Für andere Fahrzeuge gilt § 41 Abs. 18
      Satz 2 in der vor dem 1. April 2000 geltenden Fassung.
 

      § 41 Abs. 18 Satz 3 in Verbindung mit der nach Anhang Buchstabe g anzuwendenden
      Bestimmung (Richtlinie 98/12/EG der Kommission)
      ist spätestens ab dem 1. April 2001 auf die von diesem Tage an erstmals in den Verkehr
      kommenden Fahrzeuge und auf den Verkauf oder die Inbetriebnahme von
      Austauschbremsbelägen für diese Fahrzeuge anzuwenden.
 

      § 41 Abs. 18 in Verbindung mit der hierzu im Anhang Buchstabe f anzuwendenden
      Bestimmung (Richtlinie 91/422/EWG)
      ist spätestens ab 1. Oktober 1994 auf erstmals in den Verkehr kommende Fahrzeuge
      anzuwenden.
 

      § 41 Abs. 19 (EG-Bremsanlage für Kraftfahrzeuge nach § 30a Abs. 3)
      ist spätestens vom 1. Oktober 1998 an auf die von diesem Tage an erstmals in den
      Verkehr kommenden Fahrzeuge anzuwenden. Auf Kraftfahrzeuge nach § 30a Abs. 3,
      die vor dem 1. Oktober 1998 erstmals in den Verkehr gekommen sind, bleibt § 41 in der
      vor dem 1. September 1997 geltenden Fassung anwendbar.
 

      § 41 Abs. 20 Satz 1 (EG-Bremsanlagen für land- oder forstwirtschaftliche
      Zugmaschinen) ist spätestens ab dem 1. Januar 2002 auf die von diesem Tage an
      erstmals in den Verkehr kommenden land- oder forstwirtschaftlichen Zugmaschinen
      anzuwenden.
 

      § 41 a (Druckbehälter in Fahrzeugen)
      tritt in Kraft am 1. Juli 1985 für die von diesem Tage an erstmals in den Verkehr
      kommenden Fahrzeuge.

 

      § 41 b Abs. 1 bis 3 (automatischer Blockierverhinderer)
      ist spätestens ab 1. Januar 1991 auf die von diesem Tage an erstmals in den Verkehr
      kommenden Fahrzeuge anzuwenden.
 

 

      § 41b Abs. 5 (automatischer Blockierverhinderer für Anhänger)
      ist spätestens ab 1. Januar 2001 auf die von diesem Tage an erstmals in den Verkehr
      kommenden Anhänger anzuwenden.
 

      § 42 Abs. 1 Satz 3 (Anhängelast für Kraftfahrzeuge nach § 30a Abs. 3)
      ist spätestens ab dem 17. Juni 2003 für erstmals in den Verkehr kommende
      Kraftfahrzeuge anzuwenden. Für Krafträder, die vor diesem Datum erstmals in den
      Verkehr gekommen sind, gilt § 42 Abs. 1 Nr. 1 in der vor dem 1. April 2000 geltenden
      Fassung.
 

      § 42 Abs. 2 (Anhängelast bei Anhängern ohne ausreichende eigene Bremse)
      gilt auch für zweiachsige Anhänger, die vor dem 1. Oktober 1960 erstmals in den
      Verkehr gekommen sind.
 

      § 43 Abs. 1 Satz 2 und 3 (Zuggabel, Zugöse)
      gilt nicht für die hinter Zug- oder Arbeitsmaschinen mit nach hinten offenem Führersitz
      mitgeführten mehrachsigen land- oder forstwirtschaftlichen Anhänger mit einem
      zulässigen Gesamtgewicht von nicht mehr als 2 t, die vor dem 1. Juli 1961 erstmals in
      den Verkehr gekommen sind.
 

      § 43 Abs. 1 Satz 3 (Höheneinstellung an der Anhängerdeichsel)
      gilt nicht für Fahrzeuge, die vor dem 1. April 1952 (im Saarland: vor dem 1. Januar 1961)
      erstmals in den Verkehr gekommen sind.
 

      § 43 Abs. 2 (Abschleppeinrichtung vorn)
      gilt für Kraftfahrzeuge mit einem zulässigen Gesamtgewicht von mehr als 4 t und für
      Zugmaschinen und tritt in Kraft am 1. Oktober 1974 für andere Kraftfahrzeuge, soweit
      sie von diesem Tage an erstmals in den Verkehr kommen.
 

      § 43 Abs. 2 (Abschleppeinrichtung hinten)
      tritt in Kraft am 1. Oktober 1974 für die von diesem Tage an erstmals in den Verkehr
      kommenden Fahrzeuge.
 

      § 43 Abs. 4 (nicht selbsttätige Kugelgelenkflächenkupplungen)
      sind weiterhin an Fahrzeugen zulässig, die vor dem 1. Dezember 1984 erstmals in den
      Verkehr gekommen sind.
 

      § 43 Abs. 5 (Einrichtungen zur Verbindung von Fahrzeugen an Kraftfahrzeugen nach § 30a Abs. 3)
      ist spätestens ab dem 17. Juni 2003 auf von diesem Tage an erstmals an
      Kraftfahrzeugen angebrachte Einrichtungen zur Verbindung von Fahrzeugen
      anzuwenden.
 

      § 44 Abs. 1 letzter Satz (Stütze muß sich selbsttätig anheben)
      tritt in Kraft am 1. Oktober 1974 für die von diesem Tage an erstmals in den Verkehr
      kommenden Fahrzeuge.
 

      § 44 Abs. 3 (Stützlast)
      ist spätestens ab 1. Oktober 1998 auf die von diesem Tage an erstmals in den Verkehr
      kommenden Fahrzeuge anzuwenden. Auf Fahrzeuge, die vor dem 1. Oktober 1998
      erstmals in den Verkehr gekommen sind, bleibt § 44 Abs. 3 in der vor dem 1.
      September 1997 geltenden Fassung anwendbar. Schilder, wie sie bis zum 21. Juni 1975
      vorgeschrieben waren, sind an Anhängern, die in der Zeit vom 1. April 1974 bis zum
      Ablauf des 21. Juni 1975 erstmals in den Verkehr gekommen sind, weiterhin zulässig,
      auch wenn die Stützlast einen nach § 44 Abs. 3 zulässigen Wert von weniger als 25 kg
      erreicht.
 

      § 45 Abs. 2 (Lage des Kraftstoffbehälters)
      gilt nicht für reihenweise gefertigte Fahrzeuge, für die eine Allgemeine Betriebserlaubnis
      vor dem 1. April 1952 erteilt worden ist, und nicht für Fahrzeuge, die im Saarland vor
      dem 1. Januar 1961 erstmals in den Verkehr gekommen sind.
 

      § 45 Abs. 4 (Kraftstoffbehälter und deren Einbau in Kraftfahrzeuge nach § 30a Abs. 3)
      ist für neu in den Verkehr kommende Kraftfahrzeuge spätestens ab dem 17. Juni 2003
      anzuwenden.
 

      § 47 Abs. 1 (Abgasemissionen von Personenkraftwagen und leichten Nutzfahrzeugen)
      ist spätestens anzuwenden
      1. ab dem 1. Januar 1997 hinsichtlich der Richtlinie 70/220/EWG in der Fassung der
      Richtlinie 96/44/EG der Kommission vom 1. Juli 1996 (ABl. EG Nr. L 210 S. 25),
      2. a) ab dem 1. Januar 1996 auf Kraftfahrzeuge der Klasse M - ausgenommen:
      aa) Kraftfahrzeuge mit mehr als 6 Sitzplätzen einschließlich des Fahrersitzes,
      bb) Kraftfahrzeuge mit einer Höchstmasse von mehr als 2500 kg -, ab dem 1. Januar
      1997 auf Kraftfahrzeuge der Klasse N1, Gruppe I sowie die unter den Doppelbuchstaben
      aa und bb genannten Kraftfahrzeuge der Klasse M mit einer Bezugsmasse von 1250 kg
      oder weniger und ab dem 1. Januar 1998 auf Kraftfahrzeuge der Klasse N1, Gruppen II
      und III sowie die unter den Doppelbuchstaben aa und bb genannten Kraftfahrzeuge der
      Klasse M mit einer Bezugsmasse von mehr als 1250 kg, für die
      - eine EWG-Typgenehmigung gemäß Artikel 4 Abs. 1 der Richtlinie 70/156/EWG oder
      - eine Allgemeine Betriebserlaubnis - soweit nicht Artikel 8 Abs. 2 der Richtlinie
      70/156/EWG geltend gemacht wurde -
      erteilt wird,
      b) ab dem 1. Januar 1997 auf Kraftfahrzeuge der Klasse M - ausgenommen:
      aa) Kraftfahrzeuge mit mehr als 6 Sitzplätzen einschließlich des Fahrersitzes,
      bb) Kraftfahrzeuge mit einer Höchstmasse von mehr als 2500 kg -, ab dem 1. Oktober
      1997 auf Kraftfahrzeuge der Klasse N1, Gruppe I sowie die unter den Doppelbuchstaben
      aa und bb genannten Kraftfahrzeuge der Klasse M mit einer Bezugsmasse von 1250 kg
      oder weniger
      und
      ab dem 1. Oktober 1998 auf Kraftfahrzeuge der Klasse N1, Gruppen II und III sowie die
      unter den Doppelbuchstaben aa und bb genannten Kraftfahrzeuge der Klasse M mit
      einer Bezugsmasse von mehr als 1250 kg, die von diesem Tag an erstmals in den
      Verkehr kommen.
      3. Abweichend von Nummer 2 gelten bis zum 30. September 1999 für die Erteilung der
      EG-Typgenehmigung oder der Allgemeinen Betriebserlaubnis und für das erstmalige
      Inverkehrbringen von Kraftfahrzeugen als Grenzwerte für die Summen der Massen der
      Kohlenwasserstoffe und Stickoxide und für die Partikelmassen von Fahrzeugen, die mit
      Selbstzündungsmotor mit Direkteinspritzung ausgerüstet sind, die Werte, die in der
      Fußnote 1 der Tabelle in Abschnitt 5.3.1.4 des Anhangs I der Richtlinie 70/220/EWG in
      der Fassung der Richtlinie 96/69/EG genannt sind.
      Für Kraftfahrzeuge der
      1. Klasse M - ausgenommen:
      a) Kraftfahrzeuge mit mehr als 6 Sitzplätzen einschließlich des Fahrersitzes,
      b) Kraftfahrzeuge mit einer Höchstmasse von mehr als 2500 kg -,
      für die vor dem 1. Januar 1996,
      2. Klasse N1, die die Vorschriften der Richtlinie 70/220/EWG in der Fassung der
      Richtlinie 94/12/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 23. März 1994
      über Maßnahmen gegen die Verunreinigung der Luft durch Emissionen von
      Kraftfahrzeugen und zur Änderung der Richtlinie 70/220/EWG (ABl. EG Nr. L 100 S. 42)
      für die Gruppe I erfüllen, sowie die unter Nummer 1 Buchstabe a und b genannten
      Kraftfahrzeuge der Klasse M mit einer Bezugsmasse von 1250 kg oder weniger, für die
      vor dem 1. Januar 1997, und
      3. Klasse N1, die die Vorschriften der Richtlinie 70/220/EWG in der Fassung der
      Richtlinie 94/12/EG für die Gruppe II oder III erfüllen, sowie die unter Nummer 1
      Buchstabe a und b genannten Kraftfahrzeuge der Klasse M mit einer Bezugsmasse von
      mehr als 1250 kg, für die vor dem 1. Januar 1998
      eine
      - EWG-Typgenehmigung nach Artikel 4 Abs. 1 der Richtlinie 70/156/ EWG oder
      - Allgemeine Betriebserlaubnis - soweit nicht Artikel 8 Abs. 2 der Richtlinie 70/156/EWG
      geltend gemacht wurde -
      erteilt wurde, bleiben § 47 Abs. 1 einschließlich der dazugehörenden
      Übergangsbestimmungen in § 72 Abs. 2 in der vor dem 1. September 1997 geltenden
      Fassung anwendbar; dies gilt auch für Kraftfahrzeuge der
      4. Klasse M - ausgenommen die unter Nummer 1 Buchstabe a und b genannten
      Kraftfahrzeuge -, die vor dem 1. Januar 1997,
      5. Klasse N1, die die Vorschriften der Richtlinie 70/220/EWG in der Fassung der
      Richtlinie 94/12/EG für die Gruppe I erfüllen, sowie die unter Nummer 1 Buchstabe a
      und b genannten Kraftfahrzeuge der Klasse M mit einer Bezugsmasse von 1250 kg oder
      weniger, die vor dem 1. Oktober 1997, und
      6. Klasse N1, die die Vorschriften der Richtlinie 70/220/EWG in der Fassung der
      Richtlinie 94/12/EG für die Gruppe II oder III erfüllen, sowie die unter Nummer 1
      Buchstabe a und b genannten Kraftfahrzeuge der Klasse M mit einer Bezugsmasse von
      mehr als 1250 kg, die vor dem 1. Oktober 1998 erstmals in den Verkehr gekommen
      sind.
 

      § 47 Abs. 1 ist hinsichtlich der Richtlinie 98/77/EG
      1. für Austauschkatalysatoren zum Einbau in Fahrzeuge, die nicht mit einem
      On-Board-Diagnosesystem (OBD) ausgerüstet sind,
      2. für erstmals in den Verkehr kommende Fahrzeuge mit Einzelbetriebserlaubnis, die
      mit Flüssiggas (LPG) oder Erdgas (NG) betrieben werden, die entweder mit
      Ottokraftstoff oder mit Flüssiggas oder Erdgas betrieben werden können,
      ab dem 1. Oktober 1999 anzuwenden.
 

      § 47 Abs. 1 ist hinsichtlich der Richtlinie 98/69/EG für Fahrzeuge mit
      Einzelbetriebserlaubnis wie folgt anzuwenden:
      1. Die in der Richtlinie 98/69/EG
      a) in Artikel 2 Abs. 3 und 5 bis 7 der Richtlinie für die Zulassung von Neufahrzeugen,
      b) im Anhang in Nr. 24 zur Änderung des Anhangs I Abschnitt 8 der Richtlinie
      70/220/EWG in der Fassung der Richtlinie 98/77/EG für alle Typen, genannten Termine
      sind anzuwenden für erstmals in den Verkehr kommende Fahrzeuge.
      2. Der in der Richtlinie 98/69/EG im Anhang in Nr. 14 – zur Änderung des Anhangs I
      Abschnitt 5.3.5 der Richtlinie 70/220/EWG in der Fassung der Richtlinie 98/77/EG – in
      der Fußnote 1 für neue Fahrzeugtypen genannte Termin ist anzuwenden für erstmals in
      den Verkehr kommende Fahrzeuge.

      § 47 Abs. 2 Satz 1 (Maßnahmen gegen die Emission verunreinigender Stoffe aus
      Dieselmotoren zum Antrieb von Fahrzeugen)
      tritt hinsichtlich des Buchstabens a des Anhangs zu § 47 Abs. 2 am 1. Januar 1993 für
      die von diesem Tage an erstmals in den Verkehr kommenden Kraftfahrzeuge und
      hinsichtlich des Buchstabens b des Anhangs zu § 47 Abs. 2 am 1. Oktober 1997 für die
      Erteilung der EG-Typgenehmigung oder der Betriebserlaubnis in Kraft.
      Für Kraftfahrzeuge, die vor dem 1. Januar 1993 erstmals in den Verkehr gekommen
      sind, bleiben § 47 Abs. 2 Satz 1 und Anlage XV einschließlich der
      Übergangsbestimmungen in § 72 Abs. 2 in der vor dem 1. Januar 1993 geltenden
      Fassung anwendbar.
 

      § 47 Abs. 2 Satz 2 und Anlage XVI (Prüfung der Emission verunreinigender Stoffe bei
      Dieselmotoren zum Antrieb von land- oder forstwirtschaftlichen Zugmaschinen)
      treten in Kraft am 1. Januar 1982 für die von diesem Tage an erstmals in den Verkehr
      kommenden Kraftfahrzeuge.
 

      § 47 Abs. 3 und Anlage XXIII (Verdunstungsemissionen von schadstoffarmen
      Fahrzeugen)
      Die in der Anlage XXIII Nr. 1.7.3 aufgeführten Anforderungen gelten für ab 1. Oktober
      1986 erstmals in den Verkehr kommende Fahrzeuge.
 

      § 47 Abs. 3 (schadstoffarme Fahrzeuge)
      Als schadstoffarm gelten auch Fahrzeuge mit Fremdzündungsmotor, die die
      Auspuffemissionsgrenzwerte der Anlage XXIII einhalten und vor dem 1. Oktober 1985
      erstmals in den Verkehr gekommen sind.
      Fahrzeuge mit
      1. Selbstzündungsmotor, die vor dem 1. Januar 1993 erstmals in den Verkehr kommen
      oder
      2. Selbstzündungsmotor und Direkteinspritzung, die vor dem 1. Januar 1995
      erstmals in den Verkehr kommen,
      gelten auch dann als schadstoffarm, wenn die Vorschriften der Anlage XXIII über
      Grenzwerte für die Emissionen der partikelförmigen Luftverunreinigungen auf sie nicht
      angewandt werden, die Fahrzeuge der Richtlinie 72/306/WG, geändert durch die im
      Anhang zu dieser Vorschrift genannten Bestimmungen, entsprechen und nach dem 18.
      September 1984 erstmals in den Verkehr gekommen sind; für die vor dem 1. Januar
      1985 erstmals in den Verkehr gekommenen Fahrzeuge beginnt die Anerkennung als
      schadstoffarm frühestens ab dem 1. Januar 1986. Eine erstmalige Anerkennung als
      schadstoffarm nach § 47 Abs. 3 Nr. 1 ist für Fahrzeuge, die ab 1. Januar 1995 erstmals
      in den Verkehr kommen, nicht mehr zulässig.
      Personenkraftwagen und Wohnmobile mit Fremdzündungsmotor, die bis zum 31.
      Dezember 1990 erstmals in den Verkehr gekommen sind, gelten auch dann als
      schadstoffarm, wenn sie nachträglich durch Einbau eines Katalysators, der
      1. mit einer Betriebserlaubnis für Fahrzeugteile nach § 22 oder
      2. im Rahmen einer Betriebserlaubnis für das Fahrzeug nach § 20 oder § 21 genehmigt
      ist, technisch so verbessert worden sind, daß die Vorschriften
      1. der Anlage XXIII, ausgenommen die Absätze 1.7.3 und 1.8.2, oder
      2. des Anhangs III A der Richtlinie 70/220/EWG des Rates, zuletzt geändert durch die
      Richtlinie 89/491/EWG der Kommission, ausgenommen Nummer 8.3.1.2,
      erfüllt sind.
      Eine erstmalige Anerkennung als schadstoffarm nach § 47 Abs. 3 Nr. 3 ist für
      Fahrzeuge, die die Übergangsbestimmungen des Anhangs I Nr. 8.2 der Richtlinie
      70/220/EWG in der Fassung der Richtlinie 91/441/EWG in Anspruch nehmen, ab 1.
      Januar 1995 nicht mehr zulässig. Fahrzeuge mit Selbstzündungsmotor mit
      Direkteinspritzung, die der Richtlinie 70/220/ EWG in der Fassung der Richtlinie
      94/12/EG entsprechen und die vor dem 1. Oktober 1999 erstmals in den Verkehr
      kommen, gelten auch dann als schadstoffarm, wenn sie folgende Grenzwerte einhalten:
      - HC + NOx = 0,9 g/km,
      - Partikel = 0,10 g/km.
 

      § 47 Abs. 3 Nr. 2 gilt nur für Fahrzeuge, die vor dem 1. Januar 1993 erstmals in den
      Verkehr gekommen sind.
      Eine erstmalige Anerkennung als schadstoffarm nach § 47 Abs. 3 Nr. 3 und 4 ist für
      Fahrzeuge, die die Übergangsbestimmungen des Anhangs I Nr. 8.2 der Richtlinie
      70/220/EWG in der Fassung der Richtlinie 91/441/EWG des Rates vom 26. Juni 1991
      (ABl. EG Nr. L 242 S. 1) oder 93/59/EWG des Rates vom 28. Juni 1993 (ABl. EG Nr. L
      186 S. 2 in Anspruch nehmen, ab 1. Januar 1995 nicht mehr möglich.
 

      § 47 Abs. 4 und Anlage XXIV (bedingt schadstoffarme Fahrzeuge)
      gelten nur für Fahrzeuge mit Fremd- oder Selbstzündungsmotor, die bei Stufe A oder B
      vor dem 1. Oktober 1986 und bei Stufe C vor dem 1. Oktober 1990 erstmals in den
      Verkehr gekommen sind, für Fahrzeuge mit Selbstzündungsmotor der Stufe C
      außerdem nur, wenn sie vom 19. September 1984 an erstmals in den Verkehr
      gekommen sind; für die vor dem 1. Januar 1985 erstmals in den 1. Januar 1985 erstmals
      in den Verkehr gekommenen Fahrzeuge mit Selbstzündungsmotor beginnt die
      Anerkennung als bedingt schadstoffarm frühestens ab dem 1. Januar 1986.
 

      § 47 Abs. 5 (schadstoffarme Fahrzeuge)
      gilt nur für Fahrzeuge, die vor dem 1. Januar 1993 erstmals in den Verkehr gekommen
      sind, und Nummer 1 für Fahrzeuge mit Selbstzündungsmotor außerdem nur, wenn sie
      vom 19. September 1984 an erstmals in den Verkehr gekommen sind; für die vor dem 1.
      Januar 1985 erstmals in den Verkehr gekommenen Fahrzeuge beginnt die Anerkennung
      als schadstoffarm frühestens ab dem 1. Januar 1986. Personenkraftwagen und
      Wohnmobile mit Fremdzündungsmotor, die bis zum 31. Dezember 1990 erstmals in den
      Verkehr gekommen sind, gelten auch dann als schadstoffarm, wenn sie nachträglich
      durch Einbau eines Katalysators, der
      1. mit einer Betriebserlaubnis für Fahrzeugteile nach § 22 oder
      2. im Rahmen einer Betriebserlaubnis für das Fahrzeug nach § 20 oder § 21 genehmigt
      ist, technisch so verbessert worden sind, daß die Vorschriften der Anlage XXV mit
      Ausnahme des Absatzes 4.1.4 erfüllt sind. Für Fahrzeuge mit weniger als 1 400
      Kubikzentimetern Hubraum gelten die Werte der Hubraumklasse zwischen 1 400 und
      2000 Kubikzentimetern.
      Eine erstmalige Anerkennung als schadstoffarm ist ab 1. September 1997 nicht mehr
      zulässig.
 

      § 47 Abs. 6 (Abgasemissionen von Nutzfahrzeugen mit Dieselmotoren)
      ist spätestens anzuwenden

      1. auf Kraftfahrzeuge, für die eine Allgemeine Betriebserlaubnis erteilt
      wird
      a) ab dem 1. Juli 1992 mit der Maßgabe, daß die Emissionen gasförmiger Schadstoffe
      und luftverunreinigender Partikel aus dem Motor die in Zeile A der Tabelle unter Nummer
      6.2.1 des Anhangs I der Richtlinie 88/77/EWG in der Fassung der Richtlinie
      91/542/EWG genannten Grenzwerte nicht überschreiten dürfen,
      b) ab dem 1. Oktober 1995 mit der Maßgabe, daß die Emissionen gasförmiger
      Schadstoffe und luftverunreinigender Partikel aus dem Motor die in Zeile B der Tabelle
      unter Nummer 6.2.1 des Anhangs I der Richtlinie 88/77/EWG in der Fassung der
      Richtlinie 91/542/EWG genannten Grenzwerte nicht überschreiten dürfen.
      Bis zum 30. September 1997 gilt der in Zeile B der Tabelle unter Nr. 6.2.1 des Anhangs
      I der Richtlinie 88/77/EWG in der Fassung der Richtlinie 91/542/EWG des Rates vom 1.
      Oktober 1991 (ABl. EG Nr. L 295 S. 1) genannte Grenzwert für Partikelemissionen von
      Motoren mit einem Hubraum pro Zylinder von weniger als 0,7 dm3 und einer
      Höchstleistungsdrehzahl von über 3000 min-1 nicht. Für diese Motoren gilt bis zu
      diesem Zeitpunkt der in der Fußnote zur letzten Zeile B der Tabelle unter Nr. 6.2.1 des
      Anhangs I der Richtlinie 88/77/EWG in der Fassung der Richtlinie 96/1/EG vom 22.
      Januar 1996 (ABl. EG Nr. L 40 S. 1) genannte Wert. Bis zum 30. September 1993 gilt
      Buchstabe a nicht für von einem Dieselmotor angetriebene Fahrzeugtypen, wenn der
      Dieselmotor in der Anlage zu einem Betriebserlaubnisbogen beschrieben ist, der vor
      dem 1. Juli 1992 gemäß der Richtlinie 88/77/EWG ausgestellt wurde,
      l a. Die Maßnahmen zur Gewährleistung der Übereinstimmung der Produktion in
      Abschnitt 8 des Anhangs I der Richtlinie 88/77/EWG in der Fassung der Richtlinie
      96/1/EG werden mit Inkrafttreten dieser Richtlinie am 8. März 1996 wirksam. Bis zum
      30. September 1998 gilt für die Übereinstimmung der Produktion der in Zeile B der
      Tabelle unter Nr. 6.2.1 des Anhangs I der Richtlinie 88/77/EWG in der Fassung der
      Richtlinie 91/542/EWG genannte Grenzwert für Partikelemissionen von Motoren mit
      einem Hubraum pro Zylinder von weniger als 0,7 dm3 und einer Höchstleistungsdrehzahl
      von über 3000 min-1 nicht. Für diese Motoren gilt bis zu diesem Zeitpunkt der in der
      Fußnote unter Nr. 8.1.1.1.1 des Anhangs der Richtlinie 96/1/EG zur Änderung des
      Anhangs I der Richtlinie 88/77/EWG genannte Wert.

      2. auf Dieselfahrzeuge und -motoren, mit Ausnahme der zur Ausfuhr bestimmten
      Dieselfahrzeuge und -motoren, die erstmals in den Verkehr
      kommen
      a) ab dem 1. Oktober 1993 mit der Maßgabe, daß die Emissionen gasförmiger
      Schadstoffe und luftverunreinigender Partikel aus dem Motor die in Zeile A der Tabelle
      unter Nummer 8.3.1.1 des Anhangs I der Richtlinie 88/77/EWG in der Fassung der
      Richtlinie 91/542/EWG genannten Grenzwerte nicht überschreiten dürfen.
      b) ab dem 1. Oktober 1996 mit der Maßgabe, daß die Emissionen gasförmiger
      Schadstoffe und luftverunreinigender Partikel aus dem Motor die in Zeile B der Tabelle
      unter Nummer 8.3.1.1 des Anhangs I der Richtlinie 88/77/EWG in der Fassung der
      Richtlinie 91/542/EWG genannten Grenzwerte nicht überschreiten dürfen.
      Für
      - Kraftfahrzeuge, für die vor dem 1. Juli 1992 eine Allgemeine Betriebserlaubnis erteilt
      wurde,
      - Dieselfahrzeuge und -motoren, die vor dem 1. Oktober 1993 erstmals in den Verkehr
      gekommen sind,
      bleiben § 47 Abs. 6 einschließlich der Übergangsbestimmungen in § 72 Abs. 2 in der
      vor dem 1. Januar 1993 geltenden Fassung anwendbar.
 

      § 47 Abs. 7 (Abgase von Krafträdern)
      ist spätestens anzuwenden ab 1. Juli 1994 auf die von diesem Tage an erstmals in den
      Verkehr kommenden Fahrzeuge. Für Fahrzeuge, die vor dem 1. Juli 1994 erstmals in
      den Verkehr gekommen sind, bleibt § 47 Abs. 7 einschließlich der
      Übergangsbestimmungen in § 72 Abs. 2 in der vor dem 1. Juli 1994 geltenden Fassung
      anwendbar.
 

      § 47 Abs. 7 tritt außer Kraft am 17. Juni 1999 für die Erteilung der Allgemeinen
      Betriebserlaubnis, am 1. Oktober 2000 für die Erteilung der Einzelbetriebserlaubnis.
 

      § 47 Abs. 8 (Abgase von Kleinkrafträdern und Fahrrädern mit Hilfsmotor)
      ist anzuwenden ab 1. Januar 1989 auf die von diesem Tage an erstmals in den Verkehr
      kommenden Fahrzeuge.
 

      § 47 Abs. 8 tritt außer Kraft am 17. Juni 1999 für die Erteilung der Allgemeinen
      Betriebserlaubnis, am 1. Oktober 2000 für die Erteilung der Einzelbetriebserlaubnis.
 

      § 47 Abs. 8a (Abgasemissionen von zwei- oder dreirädrigen Kraftfahrzeugen)
      ist spätestens anzuwenden für erstmals in den Verkehr kommende Fahrzeuge ab dem
      1. Oktober 2000 für Fahrzeuge mit einer Einzelbetriebserlaubnis.
 

      § 47 Abs. 8b (Abgasemissionen von Motoren für mobile Maschinen und Geräte)
      ist wie folgt anzuwenden:
      1. Die Richtlinie 97/68/EG ist bei Motoren nach Artikel 9 Abs. 2 der Richtlinie
      anzuwenden ab dem 1. September 2000 für die Erteilung der Einzelbetriebserlaubnis
      und der Allgemeinen Betriebserlaubnis.
      2. Die in der Richtlinie 97/68/EG für die Erteilung der EG-Typgenehmigung für mobile
      Maschinen und Geräte genannten Termine in Artikel 9 Abs. 3 sind anzuwenden für die
      Erteilung der Allgemeinen Betriebserlaubnis.
      3. Die in der Richtlinie 97/68/EG für das Inverkehrbringen neuer Motoren genannten
      Termine in Artikel 9 Abs. 4 sind anzuwenden für erstmals in den Verkehr kommende
      Fahrzeuge.
      4. Für die Anerkennung gleichwertiger Genehmigungen gilt Artikel 7 Abs. 2 der
      Richtlinie 97/68/EG.
 

      § 47 a Abs. 6 (vorschriftsmäßiger Zustand und Gültigkeit der Plakette sowie Verbot von
      Einrichtungen aller Art)
      tritt in Kraft am 1. Dezember 1999. Bis zu diesem Datum gilt § 47 a Abs. 6 in der vor
      dem 1. Juni 1998 geltenden Fassung.
 

      § 47 b Abs. 2 (Erteilung der Anerkennung zur Durchführung von
      Abgassonderuntersuchungen)
      Eine vor dem 1. Dezember 1992 erteilte Anerkennung zur Durchführung von
      Abgassonderuntersuchungen bleibt gültig. Sie berechtigt aber nur zu
      Abgasuntersuchungen an Kraftfahrzeugen, die unter die Nummer 3.1.1 der Anlage VIII a
      fallen. Eine vor dem 1. April 1994 erteilte Anerkennung zur Durchführung von
      Abgasuntersuchungen nach Anlage VIII a Nr. 3.1 oder 3.2 bleibt gültig, wenn der
      Antragsteller den in den Nummern 4 und 5 enthaltenen Bestimmungen bis zum 1. Juli
      1994 nachkommt.
 

      § 47 d (Kohlendioxidemissionen und Kraftstoffverbrauch)
      ist spätestens anzuwenden
      a) ab dem 1. Januar 1996 für die Erteilung einer Allgemeinen Betriebserlaubnis,
      b) ab dem 1. Januar 1997 auf Kraftfahrzeuge, die von diesem Tage an erstmals in den
      Verkehr kommen.
 

      § 48 (Emissionsklassen für Kraftfahrzeuge)
      ist anzuwenden auf Kraftfahrzeuge, die vom 1. Januar 1994 an erstmals in den Verkehr
      kommen. Auf Antrag können auch Kraftfahrzeuge, die vor dem 1. Januar 1994 erstmals
      in den Verkehr gekommen sind, in Emissionsklassen nach Anlage XIV eingestuft
      werden.
 

      § 49 Abs. 2 (Geräuschpegel und Schalldämpferanlage von Kraftfahrzeugen)
      (1) ist anzuwenden
      1. ab dem 1. Januar 1993 hinsichtlich der Richtlinie 89/491/EWG der Kommission vom
      17. Juli 1989 (ABl. EG Nr. L 238 S. 43) ,
      2. a) ab dem 1. April 1993 für die Erteilung der Allgemeinen Betriebserlaubnis,
          b) ab dem 1. April 1994 für die von diesem Tage an erstmals in den Verkehr
      kommenden Fahrzeuge
      hinsichtlich der Richtlinie 89/235/EWG des Rates vom 13. März 1989 (ABl. EG Nr. L 98 S. 1),
      3. ab dem 1. Oktober 1996 (für die Erteilung der Allgemeinen Betriebserlaubnis und für
      die von diesem Tage an erstmals in den Verkehr kommenden Fahrzeuge) hinsichtlich
      der Richtlinie 92/97/EWG des Rates vom 10. November 1992 zur Änderung der
      Richtlinie 70/157/EWG zur Angleichung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über
      den zulässigen Geräuschpegel und die Auspuffvorrichtung von Kraftfahrzeugen (ABl. EG
      Nr. L 371 S. 1) oder der Richtlinie 96/20/EG der Kommission vom 27. März 1996 zur
      Anpassung der Richtlinie 70/157/EWG des Rates (über den zulässigen Geräuschpegel
      und die Auspuffvorrichtung von Kraftfahrzeugen) an den technischen Fortschritt (ABl. EG
      Nr. L 92 S. 23),
      4. ab dem 1. Januar 1997 für die Erteilung der Allgemeinen Betriebserlaubnis
      hinsichtlich der Richtlinie 96/20/EG der Kommission vom 27. März 1996 (ABl. EG Nr. L
      92 S. 23),
      5. ab dem 1. Oktober 2000 für erstmals in den Verkehr kommende Fahrzeuge mit einer
      Einzelbetriebserlaubnis hinsichtlich der Richtlinie 97/24/EG des Europäischen
      Parlaments und des Rates vom 17. Juni 1997 (ABl. EG Nr. L 226 S. 1).
      Im übrigen bleiben für Fahrzeuge, die nicht unter diese Richtlinien fallen, § 49 Abs. 2
      einschließlich der Übergangsbestimmungen in § 72 Abs. 2 in der vor dem l. November
      1993 geltenden Fassung anwendbar. Für Leichtkrafträder, die vor dem 1. November
      1994 erstmals in den Verkehr gekommen sind, bleiben § 49 Abs. 2 und Anlage XX
      einschließlich der Übergangsbestimmungen in § 72 Abs. 2 in der vor dem 1. November
      1994 geltenden Fassung anwendbar.
 

      (2) Die Richtlinie 78/1015/EWG des Rates vom 23. November 1978 (ABl. EG Nr. L 349
      S. 21) tritt außer Kraft ab dem 1. Oktober 2000 für erstmals in den Verkehr kommende
      Fahrzeuge mit einer Einzelbetriebserlaubnis.
 

      § 49 Abs. 2 a (Verkauf von Auspuffanlagen und Austauschauspuffanlagen)
      tritt am 1. April 1994 in Kraft.
      Abweichend von § 49 Abs. 2 a dürfen Auspuffanlagen und Austauschauspuffanlagen für
      Krafträder auch nach dem 1. April 1994 ohne EG-Betriebserlaubniszeichen feilgeboten,
      veräußert oder verwendet werden, sofern sie für Krafträder, die vor dem 1. April 1994
      erstmals in den Verkehr gekommen sind, bestimmt sind. Die Verwendung ist nur dann
      zulässig, wenn das Kraftrad die Vorschriften erfüllt, die zum Zeitpunkt seines
      erstmaligen Inverkehrkommens gegolten haben.
      Abweichend von § 49 Abs. 2 a Satz 1 dürfen Krafträder mit Auspuffanlagen ohne
      EG-Betriebserlaubniszeichen auch nach dem 1. April 1994 feilgeboten, veräußert oder
      verwendet werden, sofern für die Krafträder hinsichtlich der Geräuschentwicklung und
      Auspuffanlage eine Genehmigung nach der ECE-Regelung Nr. 41 - Einheitliche
      Vorschriften für die Genehmigung der Krafträder hinsichtlich der Geräuschentwicklung
      (BGBl. 1994 II S. 375) vorliegt.
 

      § 49 a Abs. 1 Satz 4 (geometrische Sichtbarkeit)
      tritt in Kraft am 1. Oktober 1994 für die von diesem Tage an erstmals in den Verkehr
      kommenden Fahrzeuge. Fahrzeuge, die vor diesem Termin erstmals in den Verkehr
      gekommen sind, dürfen § 49 a Abs. 1 Satz 4 einschließlich der Übergangsvorschrift in § 72
      Abs. 2 in der vor dem 1. Juli 1993 geltenden Fassung entsprechen.
 

      § 49 a Abs. 8 (ausreichende elektrische Versorgung)
      tritt in Kraft am 1. Januar 1988 für die von diesem Tage an erstmals in den Verkehr
      kommenden Kraftfahrzeuge und Züge.
 

      § 49 a Abs. 9 a Satz 2 (Schaltung der Nebelschlußleuchten)
      ist spätestens ab 1. April 1995 auf erstmals von diesem Tag an in den Verkehr
      kommende Fahrzeuge oder Ladungsträger und spätestens ab 1. Januar 1996 auf andere
      Fahrzeuge oder Ladungsträger anzuwenden.
 

      § 50 Abs. 3 Satz 2 (Anbauhöhe der Scheinwerfer)
      tritt in Kraft am 1. Januar 1988 für die von diesem Tage an erstmals in den Verkehr
      kommenden Kraftfahrzeuge. Für Kraftfahrzeuge, die vor diesem Tage erstmals in den
      Verkehr gekommen sind, gilt § 50 Abs. 3 in der vor dem 1. Dezember 1984 geltenden
      Fassung.
 

      § 50 Abs. 6 a (Scheinwerfer an Fahrrädern mit Hilfsmotor und an Kleinkrafträdern bis 40 km/h)
      Bei Fahrzeugen, die vor dem 1. Januar 1961 erstmals in den Verkehr gekommen sind,
      sowie bei den vor dem 1. Mai 1965 erstmals in den Verkehr gekommenen Fahrrädern
      mit Hilfsmotor mit einer durch die Bauart bestimmten Höchstgeschwindigkeit von nicht
      mehr als 20 km/h genügt es, wenn die Anforderungen des § 67 Abs. 1 erfüllt sind.
 

      § 50 Abs. 8 (größte zulässige Belastungsabhängigkeit)
      ist spätestens ab 1. Januar 1990 auf die von diesem Tage an erstmals in den Verkehr
      kommenden Kraftfahrzeuge anzuwenden. Soweit für ungefederte Kraftfahrzeuge vor dem
      1. Januar 1990 Allgemeine Betriebserlaubnisse erteilt worden sind, braucht ein Nachtrag
      zu der Allgemeinen Betriebserlaubnis wegen der Belastungsabhängigkeit der
      Scheinwerfer für Abblendlicht erst dann beantragt oder ausgefertigt zu werden, wenn ein
      solcher aus anderen Gründen erforderlich ist.

 

      § 50 Abs. 10 (Scheinwerfer mit Gasentladungslampen) ist anzuwenden auf Kraftfahrzeuge,
      1. die bereits im Verkehr sind und nach dem 1. April 2000 mit Gasentladungslampen
      ausgestattet werden oder
      2. die ab dem 1. Juli 2000 auf Grund einer Betriebserlaubnis erstmals in den Verkehr
      kommen.
 

      § 51 Abs. 1 (Begrenzungsleuchten an Elektrokarren)
      tritt in Kraft am 1. Januar 1988 für die von diesem Tage an erstmals in den Verkehr
      kommenden Fahrzeuge.
 

      § 51 Abs. 3 (Anbauhöhe der Begrenzungsleuchten und vorderen Rückstrahler)
      tritt in Kraft am 1. Januar 1988 für die von diesem Tage an erstmals in den Verkehr
      kommenden Fahrzeuge.
 

      § 51 a (seitliche Kenntlichmachung)
      ist vom 1. Februar 1980 an zulässig und tritt in Kraft am 1. Januar 1981, für land- oder
      forstwirtschaftliche Zugmaschinen mit einer durch die Bauart bestimmten
      Höchstgeschwindigkeit von nicht mehr als 30 km/h am 1. Januar 1989, für die von
      diesem Tage an erstmals in den Verkehr kommenden Fahrzeuge. Weiße
      rückstrahlende Mittel an den Längsseiten von Kraftfahrzeugen und
      Kraftfahrzeuganhängern, die vor diesem Tage erstmals in den Verkehr gekommen sind,
      sind weiterhin zulässig.
 

      § 51 a Abs. 6 (Ausrüstung von Fahrzeugen mit Seitenmarkierungsleuchten)
      ist spätestens ab 1. Oktober 1994 auf die von diesem Tage an erstmals in den Verkehr
      kommenden Fahrzeuge anzuwenden.
 

      § 51 a Abs. 7 (Kennzeichnung von Fahrzeugkombinationen mit Nachläufern)
      ist spätestens ab 1. Oktober 1998 anzuwenden.
 

      § 51 b Abs. 1, 2, 4, 5 und 6 (Umrißleuchten)
      tritt in Kraft am 1. Januar 1987 für die von diesem Tage an erstmals in den Verkehr
      kommenden Fahrzeuge. An Fahrzeugen, die vor dem 1. Januar 1987 erstmals in den
      Verkehr kommen, dürfen Umrißleuchten angebracht sein und darf der Abstand zwischen
      den leuchtenden Flächen der Umrißleuchte und der Begrenzungsleuchte oder
      Schlußleuchte auf der gleichen Fahrzeugseite auch kleiner als 200 mm sein.
 

      § 51 b Abs. 3 (Anbaulage der Umrißleuchten)
      ist spätestens ab 1. Januar 1991 auf die von diesem Tage an erstmals in den Verkehr
      kommenden Fahrzeuge anzuwenden. Für Fahrzeuge, die vor dem 1. Januar 1991
      erstmals in den Verkehr gekommen sind, ist § 51 b Abs. 1 bis 3 in der vor dem 1.
      August 1990 geltenden Fassung anzuwenden.
 

     § 52 Abs. 3 Nr. 4 (Kennleuchten für blaues Blinklicht für Krankenkraftwagen)
      Soweit Kraftfahrzeuge nach § 52 Abs. 3 Nr. 4 nach dem Fahrzeugschein als
      "Krankenwagen" anerkannt sind, braucht ihre Bezeichnung nicht in "Krankenkraftwagen"
      geändert zu werden.
 

      § 52 Abs. 4 Nr. 1 (Kennzeichnung mit rot-weißen Warnmarkierungen nach DIN 30710)
      ist spätestens anzuwenden ab:
      1. 1. Oktober 1998 auf die von diesem Tage an erstmals in den Verkehr kommenden
      Fahrzeuge,
      2. dem Tag der nächsten vorgeschriebenen Hauptuntersuchung, die nach dem 31.
      Dezember 1998 durchzuführen ist, für Fahrzeuge, die vor dem 1. Oktober 1998 erstmals
      in den Verkehr gekommen sind.
 

      § 52 Abs. 6 (Dachaufsatz für Arzt-Fahrzeuge)
      Ist die Berechtigung zum Führen des Schildes durch die Zulassungsstelle in einem auf
      den Arzt lautenden Fahrzeugschein vermerkt worden, so gilt dies als Berechtigung im
      Sinne des § 52 Abs. 6.
 

      § 52 a (Rückfahrscheinwerfer)
      tritt in Kraft am 1. Januar 1987 für die von diesem Tage an erstmals in den Verkehr
      kommenden Kraftfahrzeuge.
      Bei den vor dem 1. Juli 1961 erstmals in den Verkehr gekommenen Fahrzeugen genügt
      es, wenn die Rückfahrscheinwerfer nur bei eingeschaltetem Rückwärtsgang leuchten
      können.
      Bei Fahrzeugen, die in der Zeit vom 1. Juli 1961 bis zum 31. Dezember 1986 erstmals in
      den Verkehr gekommen sind, dürfen die Rückfahrscheinwerfer so geschaltet sein, daß
      sie weder bei Vorwärtsfahrt noch nach Abziehen des Schalterschlüssels leuchten
      können.
 

      § 53 Abs. 1 (Anbauhöhe der Schlußleuchten)
      tritt in Kraft am 1. Januar 1986 für die von diesem Tage an erstmals in den Verkehr
      kommenden Fahrzeuge. Für Fahrzeuge, die vor dem 1. Januar 1986 erstmals in den
      Verkehr gekommen sind, gilt § 53 Abs. 1 in der vor dem 1. Dezember 1984 geltenden
      Fassung.
 

      § 53 Abs. 1 (Absicherung der Schlußleuchten)
      tritt in Kraft am 1. Januar 1987 für die von diesem Tage an erstmals in den Verkehr
      kommenden Fahrzeuge. An anderen Fahrzeugen sind andere Schaltungen zulässig.

 

      § 53 Abs. 2 Satz 1 (Anzahl der Bremsleuchten)
      An Fahrzeugen, die vor dem 1. Juli 1961 erstmals in den Verkehr gekommen sind,
      genügt eine Bremsleuchte.
 

      § 53 Abs. 2 Satz 1 (Bremsleuchten an Krafträdern mit einer durch die Bauart
      bestimmten Höchstgeschwindigkeit von mehr als 50 km/h sowie an anderen
      Kraftfahrzeugen mit einer durch die Bauart bestimmten Höchstgeschwindigkeit von nicht
      mehr als 25 km/h und ihren Anhängern)
      tritt in Kraft am 1. Januar 1988 für die von diesem Tage an erstmals in den Verkehr
      kommenden Kraftfahrzeuge.
 

      § 53 Abs. 2 (Farbe des Bremslichts)
      An Fahrzeugen, die vor dem 1. Januar 1983 erstmals in den Verkehr gekommen sind,
      sind
      1. Bremsleuchten für gelbes Licht und
      2. Bremsleuchten, die mit Blinkleuchten in einem Gerät vereinigt sind, und bei denen bei
      gleichzeitigem Bremsen und Einschalten einer Blinkleuchte nur eine der beiden
      Bremsleuchten brennt oder bei gleichzeitigem Bremsen und Einschalten des
      Warnblinklichts das Warnblinklicht die Funktion des Bremslichtes übernimmt,
      weiterhin zulässig.
 

      § 53 Abs. 2 (Mindestanbauhöhe der Bremsleuchten)
      tritt in Kraft am 1. Januar 1986 für die von diesem Tage an erstmals in den Verkehr
      kommenden Fahrzeuge. Für Fahrzeuge, die vor dem 1. Januar 1986 erstmals in den
      Verkehr gekommen sind, gilt § 53 Abs. 2 in der vor dem 1. Dezember 1984 geltenden
      Fassung.
 

      § 53 Abs. 4 (höchster Punkt der leuchtenden Fläche der Rückstrahler)
      tritt in Kraft am 1. Januar 1987 für die von diesem Tage an erstmals in den Verkehr
      kommenden Fahrzeuge. Für Fahrzeuge, die vor dem 1. Januar 1987 erstmals in den
      Verkehr gekommen sind, gilt § 53 Abs. 4 in der vor dem 1. Dezember 1984 geltenden
      Fassung.
 

      § 53 Abs. 9 (Anbringung an beweglichen Fahrzeugteilen)
      tritt in Kraft am 1. Januar 1987 für die von diesem Tage an erstmals in den Verkehr
      kommenden Fahrzeuge.
 

      § 53 a Abs. 3 (Anwendung der Technischen Anforderungen auf zusätzliche Warnleuchten)
      tritt in Kraft am 1. Januar 1986 für zusätzliche Warnleuchten, die von diesem Tage an
      bauartgenehmigt werden sollen. Auf Grund von den bis zu diesem Zeitpunkt erteilten
      Bauartgenehmigungen dürfen zusätzliche Warnleuchten noch bis zum 1. Januar 1988
      feilgeboten oder veräußert werden; ihre Verwendung bleibt zulässig.
 

      § 53a Abs. 4 (Warnblinkanlage an Krafträdern)
      ist spätestens ab dem 17. Juni 2003 auf die von diesem Tage an erstmals in den
      Verkehr kommenden Fahrzeuge anzuwenden.
 

      § 53 b Abs. 1 und 2 (Anbauhöhe der Begrenzungsleuchten, Schlußleuchten und Rückstrahler)
      ist spätestens ab 1. Januar 1990 auf die von diesem Tage an erstmals in den Verkehr
      kommenden Anbaugeräte anzuwenden. Auf Anbaugeräte, die vor dem 1. Januar 1990
      erstmals in den Verkehr gekommen sind, ist § 53 b Abs. 1 in der vor dem 1. Juli 1988
      geltenden Fassung anzuwenden.
      § 53 b Abs. 3 (Kenntlichmachung der Anbaugeräte durch Park-Warntafeln oder Tafeln
      nach DIN 11 030) ist spätestens ab 1. Januar 1992 anzuwenden. Jedoch dürfen vorhandene
      Tafeln, Folien oder Anstriche von mindestens 300 mm x 600 mm nach der bis zum 1. Juli 1988
      geltenden Fassung des § 53 b Abs. 2 noch bis zum 1. Januar 1996 weiter verwendet
      werden.
 

      § 53 b Abs. 5 (Kenntlichmachung von Hubladebühnen)
      ist spätestens anzuwenden:
      1. ab 1. Januar 1993 für Hubladebühnen an Fahrzeugen, die von diesem Tag an
      erstmals in den Verkehr kommen,
      2. ab dem Tag der nächsten vorgeschriebenen Hauptuntersuchung (§ 29), die nach dem
      1. Oktober 1993 durchzuführen ist, für Hubladebühnen an im Verkehr befindlichen
      Fahrzeugen,
      3. ab 1. Oktober 1993 in Fällen gemäß § 53 b Abs. 5 Satz 7. Jedoch dürfen
      Blinkleuchten und rot-weiße Warnmarkierungen für Hubladebühnen nach der bis zum 1.
      Juli 1993 geltenden Fassung des § 53 b Abs. 5 noch bis zum 31. Dezember 1993
      feilgeboten oder veräußert werden; ihre Verwendung bleibt zulässig.
 

      § 53 d Abs. 2 (Ausrüstung mit Nebelschlußleuchten)
      ist spätestens ab 1. Januar 1991 auf die von diesem Tage an erstmals in den Verkehr
      kommenden Fahrzeuge anzuwenden.
 

      § 53 d Abs. 4 (Schaltung der Nebelschlußleuchten)
      ist spätestens ab 1. März 1985 auf die von diesem Tage an erstmals in den Verkehr
      kommenden Fahrzeuge anzuwenden.
 

      § 53 d Abs. 4 Satz 3 (Nebelschlußleuchten mit Fern- oder Abblendlicht)
      ist spätestens ab 1. Oktober 1990 auf die von diesem Tage an erstmals in den Verkehr
      kommenden Fahrzeuge anzuwenden.
 

      § 53 d Abs. 5 (Nebelschlußleuchten, Farbe der Kontrolleuchte, Schalterstellung)
      Bei den vor dem 1. Januar 1981 mit Nebelschlußleuchten ausgerüsteten
      1. Kraftfahrzeugen darf die Kontrolleuchte grünes Licht ausstrahlen;
      2. Krafträdern und Zugmaschinen mit offenem Führersitz darf die Einschaltung durch die
      Stellung des Schalters angezeigt werden.
 

      § 54 (Fahrtrichtungsanzeiger)
      gilt nicht für Krafträder, die vor dem 1. Januar 1962 erstmals in den Verkehr gekommen
      sind.
 

      § 54 Abs. 1 a (Anbringung der Fahrtrichtungsanzeiger an beweglichen Fahrzeugteilen)
      tritt in Kraft am 1. Januar 1987 für die von diesem Tage an erstmals in den Verkehr
      kommenden Fahrzeuge.
 

      § 54 Abs. 3 (Blinkleuchten für rotes Licht)
      Statt der in § 54 Abs. 3 aufgeführten Blinkleuchten für gelbes Licht dürfen an den vor
      dem 1. Januar 1970 in den Verkehr gekommenen Fahrzeugen Blinkleuchten für rotes
      Licht angebracht sein, wie sie bisher nach § 54 Abs. 3 Nr. 2 Buchstabe b in der
      Fassung der Bekanntmachung vom 6. Dezember 1960 (BGBl. I S. 897) zulässig waren.
 

      § 54 Abs. 3 (Winker für gelbes Blinklicht und Pendelwinker)
      Statt der in § 54 Abs. 3 vorgeschriebenen Blinkleuchten für gelbes Licht dürfen an den
      vor dem 1. April 1974 erstmals in den Verkehr gekommenen Fahrzeugen Winker für
      gelbes Blinklicht oder Pendelwinker für gelbes Dauerlicht angebracht sein, wie sie
      bisher nach § 54 Abs. 3 Nr. 3 in der Fassung der Bekanntmachung vom 6. Dezember
      1960 (BGBl. I S. 897) zulässig waren.
 

      § 54 Abs. 4 Nr. 2 (an Krafträdern angebrachte Blinkleuchten)
      ist spätestens ab dem 17. Juni 2003 auf die von diesem Tage an erstmals in den
      Verkehr kommenden Fahrzeuge anzuwenden. Auf Krafträder, die vor dem genannten
      Datum erstmals in den Verkehr kommen, bleibt § 54 Abs. 4 Nr. 2 in der vor dem 1. April
      2000 geltenden Fassung anwendbar.
 

      § 54 Abs. 4 Nr. 5 (zusätzliche Blinkleuchten an den Längsseiten von mehrspurigen Fahrzeugen)
      ist spätestens
      1. ab 1. Januar 1992 auf erstmals in den Verkehr kommende Kraftfahrzeuge,
      2. ab 1. Juli 1993 auf erstmals in den Verkehr kommende Sattelanhänger und
      3. ab dem Tag der nächsten vorgeschriebenen Hauptuntersuchung (§ 29), die nach dem
      1. Juli 1993 durchzuführen ist, auf andere Kraftfahrzeuge und Sattelanhänger
      anzuwenden.
 

      § 55 Abs. 1 und 2 (Einrichtungen für Schallzeichen an Fahrrädern mit Hilfsmotor mit
      einer durch die Bauart bestimmten Höchstgeschwindigkeit von mehr als 25 km/h und
      Kleinkrafträdern)
      tritt in Kraft am 1. Januar 1989 für die von diesem Tage an erstmals in den Verkehr
      kommenden Fahrzeuge. Andere Fahrräder mit Hilfsmotor mit einer durch die Bauart
      bestimmten Höchstgeschwindigkeit von mehr als 25 km/h und Kleinkrafträder müssen
      mit mindestens einer helltönenden Glocke ausgerüstet sein. Anstelle der Glocke dürfen
      entweder eine Hupe oder ein Horn angebracht sein, wenn eine ausreichende
      Stromversorgung aller Verbraucher sichergestellt ist.
 

      §  55 Abs. 2 a (Einrichtungen für Schallzeichen an Kraftfahrzeugen nach § 30a Abs. 3)
      ist spätestens anzuwenden ab dem 17. Juni 2003 für von diesem Tage an erstmals in
      den Verkehr kommende Fahrzeuge.
 

      § 55 a Abs. 1 (Elektromagnetische Verträglichkeit)
      ist anzuwenden:
      1. ab dem 1. Januar 1998 für die Erteilung der Allgemeinen Betriebserlaubnis;
      ausgenommen sind Fahrzeugtypen, die vor dem 1. September 1997 gemäß der
      Richtlinie 72/306/EWG oder gegebenenfalls gemäß Erweiterungen dieser
      Typgenehmigung genehmigt wurden,
      2. ab dem 1. Oktober 2002 für die von diesem Tage an erstmals in den Verkehr
      kommenden Fahrzeuge.
      Für andere Kraftfahrzeuge mit Fremdzündungsmotor und für elektrisch angetriebene
      Fahrzeuge, die zwischen dem 1. Januar 1985 und dem 30. September 2002 erstmals in
      den Verkehr kommen, bleibt § 55 a in der vor dem 1. September 1997 geltenden
      Fassung anwendbar.
 

      § 55a Abs. 2 (Elektromagnetische Verträglichkeit bei Kraftfahrzeugen nach § 30a Abs. 3)
      ist spätestens ab dem 17. Juni 2003 auf von diesem Tage an erstmals in den Verkehr
      kommende Fahrzeuge anzuwenden.
 

      § 56 Abs. 2 Nr. 2 (Außenspiegel auf der rechten Seite)
      ist spätestens ab 1. Januar 1990 auf die von diesem Tage an erstmals in den Verkehr
      kommenden Kraftfahrzeuge anzuwenden. Auf Kraftfahrzeuge, die vor diesem Tage
      erstmals in den Verkehr gekommen sind, ist § 56 Abs. 1 Nr. 2 in der vor dem 1. Juli
      1988 geltenden Fassung anzuwenden.
 

      § 56 Abs. 2 Nr. 5 (Rückspiegel von Kraftfahrzeugen nach § 30a Abs. 3)
      ist spätestens ab dem 17. Juni 2003 auf die von diesem Tage an erstmals in den
      Verkehr kommenden Fahrzeuge anzuwenden. Auf Kraftfahrzeuge, die vor dem
      genannten Datum erstmals in den Verkehr kommen, bleibt § 56 Abs. 2 Nr. 5 und 6 in
      der vor dem 1. April 2000 geltenden Fassung anwendbar.
 

      § 56 Abs. 2 Nr. 6 (zweiter Rückspiegel)
      ist spätestens ab 1. Januar 1990 auf die von diesem Tage an erstmals in den Verkehr
      kommenden Krafträder anzuwenden. Bei Krafträdern, die vor dem 1. Januar 1990
      erstmals in den Verkehr gekommen sind, genügt ein Rückspiegel.
 

      § 56 Abs. 3 Nr. 1 (großwinkliger Rückspiegel)
      ist anzuwenden auf Sattelzugmaschinen mit einem zulässigen Gesamtgewicht von
      mehr als 12,0 t sowie spätestens ab dem 1. Januar 1991 auf die von diesem Tage an
      erstmals in den Verkehr kommenden anderen Kraftfahrzeuge.

      § 56 Abs. 3 Nr. 2 (Anfahrspiegel)
      ist nicht anzuwenden auf Kraftfahrzeuge mit einem zulässigen Gesamtgewicht von nicht
      mehr als 12,0 t, die vor dem 1. Januar 1991 erstmals in den Verkehr gekommen sind.
 

      § 56 Abs. 5 (Anbringungsstelle, Einstellung, Sichtfelder)
      ist nicht auf die vor dem 1. Januar 1990 erstmals in den Verkehr gekommenen
      Kraftfahrzeuge anzuwenden.
 

      § 57 Abs. 1 Satz 1 (Geschwindigkeitsmeßgerät und Wegstreckenzähler)
      ist nicht auf die vor dem 1. Januar 1989 erstmals in den Verkehr gekommenen Mofas
      anzuwenden.
 

      § 57 Abs. 2 Satz 2 (Geschwindigkeitsmeßgerät nach der Richtlinie 75/443/ EWG)
      ist spätestens ab 1. Januar 1991 auf die von diesem Tage an erstmals in den Verkehr
      kommenden Kraftfahrzeuge anzuwenden. Für Kraftfahrzeuge, die vor dem 1. Januar
      1991 erstmals in den Verkehr gekommen sind, ist § 57 in der vor dem 1. August 1990
      geltenden Fassung anzuwenden.
 

      § 57 c Abs. 2 (Ausrüstung von Kraftfahrzeugen mit Geschwindigkeitsbegrenzern)
      ist spätestens anzuwenden:
      1. auf Kraftfahrzeuge, die vom 1. Januar 1994 an erstmals in den Verkehr kommen,
      2. auf Kraftfahrzeuge, die zwischen dem 1. Januar 1988 und dem 1. Januar 1994
      erstmals in den Verkehr gekommen sind, ab dem 1. Januar 1995.

 

      § 57 c Abs. 2 (Ausrüstung von Zugmaschinen mit Geschwindigkeitsbegrenzern)
      ist spätestens anzuwenden:
      1. auf Zugmaschinen, die vom 1. Oktober 1998 an erstmals in den Verkehr kommen,
      2. auf Zugmaschinen, die zwischen dem 1. Januar 1988 und dem 1. Oktober 1998
      erstmals in den Verkehr gekommen sind, ab dem Zeitpunkt der nächsten
      Hauptuntersuchung, die nach dem 30. September 1998 durchzurühren ist.
 

      § 57 c Abs. 4 (Anforderungen an Geschwindigkeitsbegrenzer)
      ist spätestens ab dem 1. Januar 1994 anzuwenden. Kraftfahrzeuge mit
      Geschwindigkeitsbegrenzern, die im Rahmen der Betriebserlaubnis des Kraftfahrzeugs
      genehmigt wurden, und Geschwindigkeitsbegrenzer mit einer Betriebserlaubnis nach § 22,
      die jeweils vor dem 1. Januar 1994 erstmals in den Verkehr gekommen sind, dürfen
      weiter verwendet werden.
 

      § 58 Abs. 2 (Ausgestaltung des Geschwindigkeitsschildes)
      ist spätestens ab 1. Januar 1990 anzuwenden, jedoch nur auf Geschwindigkeitsschilder,
      die an Fahrzeugen angebracht werden, die von diesem Tage an erstmals in den Verkehr
      kommen. An anderen Fahrzeugen dürfen entsprechend der vor dem 1. Juli 1988
      geltenden Fassung des § 58 ausgestaltete Geschwindigkeitsschilder angebracht sein.
 

      § 58 Abs. 3 Nr. 1 und 2 (Geschwindigkeitsschilder)
      ist anzuwenden ab 1. Januar 1989 auf die von diesem Tage an erstmals in den Verkehr
      kommenden Fahrzeuge und ab 1. Januar 1989 auf andere Kraftfahrzeuge.
 

      § 59 Abs. 1 a (Schilder nach der Richtlinie 76/114/EWG)
      ist spätestens vom 1. Januar 1996 auf die von diesem Tage an auf Grund einer
      Allgemeinen Betriebserlaubnis oder einer EG-Typgenehmigung erstmals in den Verkehr
      kommenden Fahrzeuge anzuwenden. Für Fahrzeuge, die vor diesem Tag erstmals in
      den Verkehr gekommen sind, und für Fahrzeuge mit Einzelbetriebserlaubnis gilt
 

      § 59 Abs. 1b (Schilder nach Richtlinie 93/34/EWG des Rates)
      ist spätestens ab dem 17. Juni 2003 auf Kraftfahrzeuge nach § 30a Abs. 3 anzuwenden,
      die von diesem Tage an erstmals in den Verkehr kommen.
 

      § 59 Abs. 1 oder 2. § 59 Abs. 2 (Fahrzeug-Identifizierungsnummer)
      Satz 1 tritt in Kraft am 1. Oktober 1969, jedoch nur für die von diesem Tage an erstmals
      in den Verkehr kommenden Fahrzeuge. An Fahrzeugen, die vor dem 1. Oktober 1969
      erstmals in den Verkehr gekommen sind, darf die Fahrzeug-Identifizierungsnummer an
      zugänglicher Stelle am vorderen Teil der rechten Seite des Fahrzeugs auch auf einem
      angenieteten Schild oder in anderer Weise dauerhaft angebracht sein.
 

      § 59a (Nachweis der Übereinstimmung)
      ist spätestens anzuwenden ab dem Zeitpunkt der nächsten Hauptuntersuchung des
      Fahrzeugs, die nach dem 1. Oktober 2000 durchzuführen ist.
 

      § 60 Abs. 1 (Größe der Kennzeichenschilder an Krafträdern)
      An Krafträdern, die vor dem 1. Juli 1958 (im Saarland: vor dem 1. Januar 1959) erstmals
      in den Verkehr gekommen sind, deren Hubraum 50 cm3 übersteigt und bei denen das
      vorschriftsmäßige Anbringen und Beleuchten der Kennzeichen nach Muster c oder d der
      Anlage V außergewöhnlich schwierig ist, dürfen Kennzeichen nach Muster a der Anlage
      V verwendet werden.
 

      § 60 Abs. 1 Satz 2 (grüne amtliche Kennzeichen)
      Soweit Kraftomnibusse, die überwiegend im Linienverkehr verwendet werden, amtliche
      Kennzeichen führen, deren Beschriftung grün auf weißem Grund ist, kann es dabei
      verbleiben, bis aus anderem Anlaß die Kennzeichen zu ändern sind. Soweit die in § 18
      Abs. 4 genannten Fahrzeuge amtliche Kennzeichen führen, deren Beschriftung
      entgegen der Regelung in § 60 Abs. 1 Satz 2 schwarz auf weißem Grund ist, kann es
      dabei verbleiben, bis aus anderem Anlass die Kennzeichnungsschilder zu ändern sind.
 

      § 60 Abs. 1 Satz 5 erster Halbsatz (Form, Größe und Ausgestaltung einschließlich
        Beschriftung der Euro-Kennzeichen)
      ist spätestens ab dem 1. November 2000 auf Kraftfahrzeuge und Anhänger anzuwenden,
      die von diesem Tag ab erstmals in den Verkehr kommen oder aus anderem Anlass mit
      einem neuen Kennzeichen ausgerüstet werden. Kennzeichen, die vor dem 1. November
      2000 zugeteilt worden sind und in Form, Größe und Ausgestaltung § 60 Abs. 1 Satz 5
      erster Halbsatz und Anlage V in der vor diesem Termin geltenden Fassung entsprechen,
      gelten weiter.
 

      § 60 Abs. 1 a (Einführung reflektierender Kennzeichen)
      ist ab 29. September 1989 auf Kraftfahrzeuge und Kraftfahrzeuganhänger anzuwenden,
      die von diesem Tage ab erstmals in den Verkehr kommen oder aus anderem Anlaß mit
      einem neuen Kennzeichen ausgerüstet werden. Vor dem 1. Oktober 1976
      abgestempelte Kennzeichen, die § 1 Abs. 1 der Siebzehnten Ausnahmeverordnung zur
      StVZO vom 4. März 1971 (BGBl. I S. 161) in der vor dem 20. September 1975 geltenden
      Fassung entsprechen, bleiben gültig; entsprechendes gilt für die an zulassungsfreien
      Anhängern nach § 60 Abs. 5 zu führenden Wiederholungskennzeichen, wenn sie vor
      dem 1. Oktober 1976 erstmals in den Verkehr gebracht wurden. DIN-Prüf- und
      Überwachungszeichen mit der zugehörigen Registernummer, die nach Abschnitt 7 und
      8 des Normblatts DIN 74069, Ausgabe September 1975, erteilt worden sind, bleiben bis
      zum Ablauf ihrer Gültigkeit wirksam; auf dieser Grundlage hergestellte Kennzeichen, die
      bis zum vorgenannten Ablaufdatum abgestempelt werden, bleiben gültig;
      entsprechendes gilt für die an zulassungsfreien Anhängern nach § 60 Abs. 5 zu
      führenden Wiederholungskennzeichen, wenn sie vor dem 1. August 1991 erstmals in
      den Verkehr gebracht werden.
 

      § 60 Abs. 2 Satz 5 (Mindestabstand der hinteren Kennzeichen von der Fahrbahn)
      An Krafträdern, die vor dem 1. Juli 1958 (im Saarland: vor dem 1. Januar 1959) erstmals
      in den Verkehr gekommen sind, darf der Abstand des unteren Randes des hinteren
      Kennzeichens von der Fahrbahn wenn nötig bis auf 150 mm verringert werden. Bei
      Fahrrädern mit Hilfsmotor, die vor dem 1. März 1961 erstmals in den Verkehr
      gekommen sind, darf der untere Rand des hinteren Kennzeichens nicht weniger als 270
      mm über der Fahrbahn liegen.
 

      § 60 Abs. 2 Satz 7 (größte Anbringungshöhe des hinteren Kennzeichens)
      tritt in Kraft am 1. Januar 1983 für die von diesem Tage an erstmals in den Verkehr
      kommenden Fahrzeuge.
 

      § 61 (Halteeinrichtungen für Beifahrer und Ständer von zweirädrigen Kraftfahrzeugen
      nach § 30a Abs. 3) ist spätestens anzuwenden auf diese Kraftfahrzeuge, die ab 17. Juni
      2003 erstmals in den Verkehr kommen. Andere Krafträder müssen mit einem Handgriff
      für Beifahrer ausgerüstet sein. Auf Kraftfahrzeuge, die vor dem genannten Datum
      erstmals in den Verkehr kommen, bleibt § 35a Abs. 9 in der vor dem 1. April 2000
      geltenden Fassung anwendbar.
 

      § 66 a Abs. 1 Satz 1 (Leuchten an Krankenfahrstühlen)
      tritt in Kraft am 1. Januar 1981 für Krankenfahrstühle, die von diesem Tage an erstmals
      in den Verkehr gebracht werden.
 

 

§ 73 Technische Festlegungen

Soweit in dieser Verordnung auf DIN- oder ISO-Normen Bezug genommen wird, sind diese im Beuth Verlag GmbH, Burggrafenstr. 6, D-10787 Berlin, VDE-Bestimmungen auch im VDE-Verlag, Bismarckstr. 33, D-10625 Berlin, erschienen. Sie sind beim Deutschen Patentamt archivmäßig gesichert niedergelegt.

 

    

 

 

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zuletzt geändert  am  09.01.2000    

 

 

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Anmerkung:

Die auszugsweise dargestellten Rechtsvorschriften dienen nur als schnelle Info-Quelle. Sie ersetzen keinesfalls den offiziellen Volltext  aus dem Bundesgesetzblatt oder Verkehrsblatt.  Zum intensiven Vorschriftenstudium wird eine aktuelle Ausgabe in einem Gesetzbuch oder Kommentar empfohlen.

 

 

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