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  FeV   -   Fahrerlaubnisverordnung   


7.    Punktsystem

 

§ 40   Punktbewertung  nach  dem  Punktsystem

Die im Verkehrszentralregister erfaßten Entscheidungen sind nach Anlage 13 zu bewerten.

 

§ 41   Maßnahmen  der  Fahrerlaubnisbehörde

(1) Die Unterrichtung des Betroffenen über den Punktestand, die Verwarnung und der Hinweis auf die Möglichkeit der Teilnahme an einem Aufbauseminar; die Anordnung zur Teilnahme an einem solchen Seminar und der Hinweis auf die Möglichkeit einer verkehrspsychologischen Beratung erfolgen schriftlich unter Angabe der begangenen Verkehrszuwiderhandlungen.

(2) Bei der Anordnung ist für die Teilnahme an dem Aufbauseminar eine angemessene Frist zu setzen. Die schriftliche Anordnung ist bei der Anmeldung zu einem Aufbauseminar dem Kursleiter vorzulegen.

(3) Für die verkehrspsychologische Beratung gilt § 38 entsprechend.

(4) Die Anordnung eines Verkehrsunterrichts nach § 48 der Straßenverkehrs-ordnung bleibt unberührt.

 

§ 42   Aufbauseminare

Hinsichtlich  der  Zielsetzung,  des Inhalts, der Dauer und der Gestaltung der Aufbauseminare ist § 35 entsprechend anzuwenden.

 

§ 43   Besondere   Aufbauseminare   nach  §  4 Abs. 8 Satz 4  des  StVG

Inhaber von Fahrerlaubnissen, die wegen Zuwiderhandlungen nach § 315c Abs. 1 Nr.1 Buchstabe a, den §§ 316, 323a des Strafgesetzbuches oder § 24a des Straßenverkehrsgesetzes an einem Aufbauseminar teilzunehmen haben, sind einem besonderen Aufbauseminar zuzuweisen. Hinsichtlich der Zielsetzung, des Inhalts, der Dauer und der Gestaltung der Aufbauseminare sowie hinsichtlich der Anforderungen an die Seminarleiter und der Aufsicht über die Durchführung der Aufbauseminare ist § 36 Abs. 3 bis 7 entsprechend anzuwenden.

 

§ 44  Teilnahmebescheinigung

Hinsichtlich der Bescheinigung über die Teilnahme an einem angeordneten Aufbauseminar sowie der Verarbeitung und Nutzung der Teilnehmerdaten ist § 37 entsprechend anzuwenden.

 

§ 45  Punkterabatt  auf  Grund  freiwilliger  Teilnahme

             an  einem  Aufbauseminar  oder  an  einer

             verkehrspsychologischen  Beratung

(1) Nimmt der Inhaber der Fahrerlaubnis unter den in § 4 Abs. 4 des Straßenverkehrsgesetzes  genannten Voraussetzungen freiwillig an einem Aufbauseminar oder an einer verkehrspsychologischen Beratung teil, unterrichtet die Fahrerlaubnisbehörde hierüber das Kraftfahrt-Bundesamt.

(2) Hat der Inhaber der Fahrerlaubnis Verstöße im Sinne von § 43 Satz 1 begangen, wird ein Punkteabzug nur gewährt, wenn er an einem besonderen Aufbauseminar gemäß § 43 teilgenommen hat.

 

8.    Entziehung oder Beschränkung der Fahrerlaubnis,   Anordnung von Auflagen

 

§ 46  Entziehung,  Beschränkung,  Auflagen

(1) Erweist sich der Inhaber einer Fahrerlaubnis als ungeeignet zum Führen von Kraftfahrzeugen, hat ihm die Fahrerlaubnisbehörde die Fahrerlaubnis zu entziehen. Dies gilt insbesondere, wenn Erkrankungen oder Mängel nach den Anlagen 4, 5 oder 6 vorliegen oder erheblich oder wiederholt gegen verkehrsrechtliche Vorschriften oder Strafgesetze verstoßen wurde und dadurch die Eignung zum Führen von Kraftfahrzeugen ausgeschlossen ist.

(2) Erweist sich der Inhaber einer Fahrerlaubnis noch als bedingt geeignet zum  Führen  von  Kraftfahrzeugen, schränkt die Fahrerlaubnisbehörde die Fahrerlaubnis soweit wie notwendig ein oder ordnet die erforderlichen Auflagen an; die Anlagen 4, 5 und 6 sind zu berücksichtigen.

(3) Werden Tatsachen bekannt, die Bedenken begründen, daß der Inhaber einer Fahrerlaubnis zum Führen eines Kraftfahrzeugs ungeeignet oder bedingt geeignet ist, finden die §§ 11 bis 14 entsprechend Anwendung.

(4) Die Fahrerlaubnis ist auch zu entziehen, wenn der Inhaber sich als nicht befähigt zum Führen von Kraftfahrzeugen erweist. Rechtfertigen Tatsachen eine solche Annahme, kann die Fahrerlaubnisbehörde zur Vorbereitung der Entscheidung über die Entziehung die Beibringung eines Gutachtens eines amtlich anerkannten Sachverständigen oder Prüfers für den Kraftfahrzeugverkehr anordnen. § 11 Abs. 6 bis 8 ist entsprechend anzuwenden.

(5) Mit der Entziehung erlischt die Fahrerlaubnis. Bei einer ausländischen Fahrerlaubnis erlischt das Recht zum Führen von Kraftfahrzeugen im Inland.

 

§ 47 Verfahrensregelungen

(1) Nach der Entziehung sind von einer deutschen Behörde ausgestellte nationale und internationale Führerscheine unverzüglich  der  entscheidenden Behörde abzuliefern oder bei Beschränkungen oder Auflagen zur Eintragung vorzulegen. Die Verpflichtung zur Ablieferung oder Vorlage des Führerscheins besteht auch, wenn die Entscheidung angefochten worden ist, die zuständige Behörde jedoch die sofortige Vollziehung ihrer Verfügung angeordnet hat.

(2) Absatz 1 gilt auch für Führerscheine aus Mitgliedstaaten der Europäischen Union oder einem anderen Vertragsstaat des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum. Nach einer bestandskräftigen Entziehung sendet die entscheidende Behörde den Führerschein unter Angabe der Gründe über das Kraftfahrt-Bundesamt an die Behörde zurück, die ihn ausgestellt hat. Sind im Falle von Beschränkungen oder Auflagen Eintragungen in den Führerschein wegen dessen Beschaffenheit nicht möglich, nach dem Recht des Staates, der den Führerschein ausgestellt hatte, nicht zulässig oder widerspricht der Inhaber der Fahrerlaubnis, erteilt ihm die Fahrerlaubnisbehörde gemäß § 30 eine entsprechende deutsche Fahrerlaubnis.

(3) Ist dem Betroffenen nach § 31 eine deutsche Fahrerlaubnis erteilt worden, ist er aber noch im Besitz des ausländischen Führerscheins, ist auf diesem die Entziehung zu vermerken. Der Betroffene ist verpflichtet, der Fahrerlaubnis-behörde den Führerschein zur Eintragung vorzulegen.

 

9.   Sonderbestimmungen  für  das  Führen  von  Taxen,   Mietwagen, 

       Krankenkraftwagen   und   Personenkraftwagen  im   Linienverkehr

 

§ 48  Fahrerlaubnis  zur  Fahrgastbeförderung

(1) Wer ein Taxi, einen Mietwagen, einen Krankenkraftwagen oder einen Personenkraftwagen im Linienverkehr (§§ 42, 43 des PBefG) oder bei gewerbsmäßigen Ausflugsfahrten oder Ferienziel-Reisen (§ 48 des PBefG) führt, bedarf einer zusätzlichen Erlaubnis der Fahrerlaubnisbehörde, wenn in diesen Fahrzeugen Fahrgäste befördert werden (Fahrerlaubnis zur Fahrgastbeförderung).

(2) Der Fahrerlaubnis zur Fahrgastbeförderung bedarf es nicht für

1.Krankenkraftwagen der Bundeswehr; des Bundesgrenzschutzes, der Polizei sowie der Truppe und des zivilen Gefolges der anderen Vertragsstaaten des Nord-Atlantik-Paktes,

2.Krankenkraftwagen des Katastrophenschutzes, wenn sie für dessen Zweck verwendet werden,

3.Krankenkraftwagen der Feuerwehren und der nach Landesrecht anerkannten Rettungsdienste.

(3) Die Erlaubnis ist durch einen Führerschein nach Muster 4 der Anlage 8 nachzuweisen (Führerschein zur Fahrgastbeförderung). Er ist bei der Fahrgastbeförderung neben dem nach § 25 ausgestellten Führerschein mitzuführen und zuständigen Personen auf Verlangen zur Prüfung auszuhändigen.

(4) Die  Fahrerlaubnis  zur  Fahrgastbeförderung  ist zu erteilen, wenn der Bewerber

1.die nach § 6 für das Führen des Fahrzeugs erforderliche EU- oder EWRFahrerlaubnis besitzt,

2.das 21. Lebensjahr - bei Beschränkung der Fahrerlaubnis auf Krankenkraft-wagen das 19. Lebensjahr - vollendet hat und die Gewähr dafür bietet, daß er der besonderen Verantwortung bei der Beförderung von Fahrgästen gerecht wird,

3. seine geistige und körperliche Eignung gemäß § 11 Abs. 9 in Verbindung mit Anlage 5 nachweist,

4. nachweist, daß er die Anforderungen an das Sehvermögen gemäß § 12 Abs. 6 in Verbindung mit Anlage 6 Nr.2.2 erfüllt,

5.nachweist, daß er eine EU- oder EWR-Fahrerlaubnis der Klasse B oder eine entsprechende Fahrerlaubnis aus einem in Anlage 11 aufgeführten Staat seit mindestens zwei Jahren - bei Beschränkung der Fahrerlaubnis auf Krankenkraftwagen seit mindestens einem Jahr - besitzt oder innerhalb der letzten fünf Jahre besessen hat,

6. - falls die Erlaubnis für Krankenkraftwagen gelten soll - einen Nachweis über die Teilnahme an einer Ausbildung in Erster Hilfe nach § 19 beibringt und

7. - falls die Erlaubnis für Taxen gelten soll - in einer Prüfung nachweist, daß er die erforderlichen Ortskenntnisse in dem Gebiet besitzt, in dem Beförderungspflicht besteht, oder - falls die Erlaubnis für Mietwagen oder Krankenkraftwagen gelten soll - die erforderlichen Ortskenntnisse am Ort des Betriebssitzes besitzt; dies gilt nicht, wenn der Ort des Betriebssitzes weniger als 50000 Einwohner hat. Der Nachweis kann durch eine Bescheinigung  einer geeigneten Stelle geführt werden, die die zuständige oberste Landesbehörde, die von ihr bestimmte Stelle oder die nach Landesrecht  zuständige  Stelle bestimmt. Die Fahrerlaubnisbehörde kann die Ortskundeprüfung auch selbst durchführen.

(5) Die Fahrerlaubnis zur Fahrgastbeförderung wird für eine Dauer von nicht mehr als fünf Jahren, längstens jedoch bis zur Vollendung des 60. Lebensjahres, danach für nicht mehr als fünf Jahre erteilt. Sie wird auf Antrag des Inhabers jeweils bis zu fünf Jahren verlängert, wenn

1.er seine geistige und körperliche Eignung gemäß § 11 Abs. 9 in Verbindung mit Anlage 5 nachweist,

2.er nachweist, daß er die Anforderungen an das Sehvermögen gemäß § 12 Abs. 6 in Verbindung mit Anlage 6 Nr.2.2 erfüllt und

3.keine Tatsachen die Annahme rechtfertigen, daß er nicht die Gewähr dafür bietet, daß er der besonderen Verantwortung bei der Beförderung von Fahrgästen gerecht wird.

(6) Wird ein Taxiführer in einem anderen Gebiet tätig als in demjenigen, für das er die erforderlichen Ortskenntnisse nachgewiesen hat, muß er diese Kenntnisse für das andere Gebiet nachweisen. Wird ein Führer eines Mietwagens oder eines Krankenkraftwagens in einem anderen Ort mit 50000 Einwohnern oder mehr tätig als in demjenigen, für den er die erforderlichen Ortskenntnisse nachgewiesen hat, muß er diese Kenntnisse für den anderen Ort nachweisen.

(7) Die §§ 21, 22 und 24 sind entsprechend anzuwenden.

(8) Der Halter eines Fahrzeugs darf die Fahrgastbeförderung nicht anordnen oder zulassen, wenn der Führer des Fahrzeugs die erforderliche Erlaubnis zur Fahrgastbeförderung nicht besitzt oder die erforderlichen Ortskenntnisse nicht nachgewiesen hat.

(9) Begründen Tatsachen Zweifel an der körperlichen und geistigen Eignung des Fahrerlaubnisinhabers, finden die §§ 11 bis 14 entsprechende Anwendung. Auf Verlangen der Fahrerlaubnisbehörde hat der Inhaber der Erlaubnis seine Ortskenntnisse erneut nachzuweisen, wenn Tatsachen Zweifel begründen, ob er diese Kenntnisse noch besitzt.

(10) Die Erlaubnis ist von der Fahrerlaubnisbehörde zu entziehen, wenn eine der aus Absatz 4 ersichtlichen Voraussetzungen fehlt. Die Erlaubnis erlischt mit der Entziehung sowie mit der Entziehung der in Absatz 4 Nr.1 genannten Fahrerlaubnis. § 47 Abs. 1 ist entsprechend anzuwenden.

 

III.    Register

 

1.     Zentrales Fahrerlaubnisregister  und örtliche Fahrerlaubnisregister

 

§ 49  Speicherung  von  Daten  im  Zentralen  Fahrerlaubnisregister

(1) Im Zentralen Fahrerlaubnisregister sind nach § 50 Abs. 1 des Straßenverkehrsgesetzes folgende Daten zu speichern:

1.Familiennamen,  Geburtsnamen, sonstige frühere Namen, soweit dazu eine Eintragung vorliegt, Vornamen, Ordens- oder Künstlernamen, Doktorgrad, Geschlecht, Tag und Ort der Geburt sowie Hinweise auf Zweifel an der Identität gemäß § 59 Abs. 1 Satz 5 des Straßenverkehrsgesetzes,

2.die Klassen der erteilten Fahrerlaubnis,

3.der Tag der Erteilung der jeweiligen Fahrerlaubnisklasse sowie die erteilende Behörde,

4.der Tag des Beginns und des Ablaufs der Probezeit gemäß § 2a des Straßenverkehrsgesetzes,

5.der Tag des Ablaufs der Gültigkeit befristet erteilter Fahrerlaubnisse, der Tag der Verlängerung sowie die Behörde, die die Fahrerlaubnis verlängert hat,

6. Auflagen, Beschränkungen und Zusatzangaben zur Fahrerlaubnis oder einzelnen Klassen gemäß Anlage 9,

7. die Nummer der Fahrerlaubnis, bestehend aus dem vom Kraftfahrt-Bundesamt zugeteilten Behördenschlüssel der Fahrerlaubnisbehörde sowie einer fortlaufenden Nummer für die Erteilung einer Fahrerlaubnis durch diese Behörde und einer Prüfziffer (Fahrerlaubnisnummer),

8.die Nummer des ausgestellten Führerscheins, bestehend aus der Fahrerlaubnisnummer und einer fortlaufenden Nummer des über die Fahrerlaubnis ausgestellten Führerscheins (Führerscheinnummer),

9. der Tag der Ausstellung des Führerscheins oder eines Ersatzführerscheines sowie die Behörde, die den Führerschein oder den Ersatzführerschein ausgestellt hat,

10. die Führerscheinnummer, der Tag der Ausstellung und der Verbleib bisheriger Führerscheine, sofern die Führerscheine nicht amtlich eingezogen oder vernichtet wurden, sowie ein Hinweis, ob der Führerschein zur Einziehung, Beschlagnahme oder Sicherstellung ausgeschrieben ist,

11. die Registrierung einer ausländischen Fahrerlaubnis unter Angabe des Tages,     der Daten, die den in den Nummern 1 bis 6, 8 und 9 genannten Angaben entsprechen, des Ausstellungsstaates, der registrierenden Behörde und gegebenenfalls des Tags des Ablaufs der Gültigkeit des Führerscheins,

12.die Bezeichnung des Staates, in dem der Inhaber einer deutschen Fahrerlaubnis  seinen  Wohnsitz genommen hat und in dem diese Fahrerlaubnis registriert oder umgetauscht wurde unter Angabe des Tages der Registrierung oder des Umtausches,

13.die Nummer und der Tag der Ausstellung eines internationalen Führerscheins,  die  Geltungsdauer sowie die Behörde, die diesen Führerschein ausgestellt hat,

14.der Tag der Erteilung einer Fahrerlaubnis zur Fahrgastbeförderung, die Art der Berechtigung, der räumliche Geltungsbereich, der Tag des Ablaufs der Geltungsdauer, die Nummer des Führerscheins zur Fahrgastbeförderung, die Behörde, die diese Fahrerlaubnis erteilt hat sowie der Tag der Verlängerung,

15.Hinweis auf eine Eintragung im Verkehrszentralregister  über  eine bestehende Einschränkung des Rechts, von der Fahrerlaubnis Gebrauch zu machen.

(2) Bei Dienstfahrerlaubnissen der Bundeswehr werden nur die in Absatz 1 Nr.1 genannten Daten, die Klasse der erteilten Fahrerlaubnis, der Tag des Beginns und Ablaufs der Probezeit und die Fahrerlaubnisnummer gespeichert.

 

§ 50  Übermittlung  der  Daten  vom  Krafftahrt-Bundesamt  an 

               die  Fahrerlaubnisbehörden  nach  § 2c  des  StVG

 

Das Kraftfahrt-Bundesamt unterrichtet die zuständige Fahrerlaubnisbehörde von Amts wegen, wenn über den Inhaber einer Fahrerlaubnis auf Probe Entscheidungen in das Verkehrszentralregister eingetragen werden, die zu Anordnungen nach § 2a Abs. 2, 4 und 5 des Straßenverkehrsgesetzes führen können. Hierzu übermittelt es folgende Daten:

1.aus dem Zentralen Fahrerlaubnisregister

a)  die in § 49 Abs. 1 Nr.1 bezeichneten Personendaten,

b)  den Tag des Beginns und des Ablaufs der Probezeit,

c)  die erteilende Fahrerlaubnisbehörde,

d)  die Fahrerlaubnisnummer,

e) den Hinweis, daß es sich bei der Probezeit um die Restdauer einer    vorherigen Probezeit handelt unter Angabe der Gründe,

2.aus dem Verkehrszentralregister den Inhalt der Eintragungen über die innerhalb der Probezeit begangenen Straftaten und Ordnungswidrigkeiten.

 

§ 51 Übermittlung  von  Daten  aus  dem  Zentralen

                     Fahrerlaubnisregister  nach  §§  52 und  55 des StVG

(1) Übermittelt werden dürfen

1. im Rahmen des § 52 Abs. 1 Nr.1 bis 3 des Straßenverkehrsgesetzes für Maßnahmen wegen Straftaten oder Ordnungswidrigkeiten oder für Verwaltungsmaßnahmen nur die nach § 49 gespeicherten Daten,

2.  im Rahmen des § 52 Abs. 2 des StVG für Verkehrs- und Grenzkontrollen nur die nach § 49 Abs. 1 Nr.1 bis 3, 5 bis 11, 13 bis 15 gespeicherten Daten,

3.im Rahmen des § 55 Abs. 1 Nr.1 bis 3 des StVG für Maßnahmen ausländischer Behörden nur die nach § 49 Abs. 1 gespeicherten Daten.

(2) Die Daten dürfen gemäß Absatz 1 Nr.3 in das Ausland für Verwaltungs-maßnahmen auf dem Gebiet des Straßenverkehrs den Straßenverkehrsbehörden, für die Verfolgung von Zuwiderhandlungen gegen Rechtsvorschriften auf dem Gebiet des Straßenverkehrs oder für die Verfolgung von Straftaten den Polizei- und Justizbehörden unmittelbar übermittelt werden, wenn nicht der Empfängerstaat mitgeteilt hat, daß andere Behörden zuständig sind.

 

§ 52  Abruf  im  automatisierten  Verfahren  aus  dem

                    Zentralen  Fahrerlaubnisregister  durch  Stellen

                    im  Inland  nach  § 53  des  Straßenverkehrsgesetzes

(1) Zur Übermittlung aus dem Zentralen Fahrerlaubnisregister  dürfen  durch Abruf im automatisierten Verfahren

1. im Rahmen des § 52 Abs. 1 Nr.1 und 2 des Straßenverkehrsgesetzes für Maßnahmen wegen Straftaten oder Ordnungswidrigkeiten nur die nach § 49 Abs. 1 Nr.1 bis 3, 5 bis 11, 13 bis 15 gespeicherten Daten,

2.im Rahmen des § 52 Abs. 1 Nr.3 des Straßenverkehrsgesetzes für Verwaltungsmaßnahmen nur die nach § 49 gespeicherten Daten,

3. im Rahmen des § 52 Abs. 2 des Straßenverkehrsgesetzes für Verkehrs- und Grenzkontrollen nur die nach § 49 Abs. 1 Nr.1 bis 3, 5 bis 11, 13 bis 15 gespeicherten Daten bereitgehalten werden.

(2)Der Abruf darf nur unter Verwendung der Angaben zur Person, der Fahrerlaubnisnummer oder der Führerscheinnummer erfolgen.

(3)Die Daten nach Absatz 1 Nr.1 werden zum Abruf bereitgehalten für

1.die Bußgeldbehörden, die für die Verfolgung von Verkehrsordnungswidrigkeiten zuständig sind,

2.das Bundeskriminalamt und den Bundesgrenzschutz,

3.die mit den Aufgaben nach § 2 des Bundesgrenzschutzgesetzes betrauten Stellen der Zollverwaltung und die Zollfahndungsdienststellen,

4.die Polizeibehörden der Länder.

(4)Die Daten nach Absatz 1 Nr.2 werden zum Abruf für die Fahrerlaubnisbehörden bereitgehalten.

(5)Die Daten nach Absatz 1 Nr.3 werden zum Abruf bereitgehalten für

1.den Bundesgrenzschutz,

2.die mit den Aufgaben nach § 2 des Bundesgrenzschutzgesetzes betrauten Stellen der Zollverwaltung und die Zollfahndungsdienststellen,

3.die Polizeibehörden der Länder.

 

§ 53 Automatisiertes  Anfrage  und  Auskunftsverfahren  beim 

                  Zentralen  Fahrerlaubnisregister  nach  § 54  des  StVG

(1) Die übermittelnde Stelle darf die Übermittlungen nur zulassen, wenn deren Durchführung unter Verwendung einer Kennung der zum Empfang der übermittelten Daten berechtigten Behörde erfolgt. Der Empfänger hat sicherzustellen, daß die übermittelten Daten nur bei den zum Empfang bestimmten Endgeräten empfangen werden.

(2) Die übermittelnde Stelle hat durch ein selbsttätiges Verfahren zu gewährleisten, daß eine Übermittlung nicht erfolgt, wenn die Kennung nicht oder unrichtig angegeben wurde. Sie hat versuchte Anfragen ohne Angabe der richtigen Kennung sowie die Angabe einer fehlerhaften Kennung zu protokollieren. Sie hat ferner im Zusammenwirken mit der anfragenden Stelle jedem Fehlversuch nachzugehen und die Maßnahmen zu ergreifen, die zur Sicherung des ordnungsgemäßen Verfahrens notwendig sind.

(3) Die übermittelnde Stelle hat sicherzustellen, daß die Aufzeichnungen nach § 54 Satz 2 des Straßenverkehrsgesetzes selbsttätig vorgenommen werden und die Übermittlung bei nicht ordnungsgemäßer Aufzeichnung unterbrochen wird.

 

§ 54 Sicherung  gegen  Mißbrauch

(1) Die übermittelnde Stelle darf den Abruf im automatisierten Verfahren aus dem Zentralen Fahrerlaubnisregister nach § 53 des Straßenverkehrsgesetzes nur zulassen, wenn dessen Durchführung unter Verwendung von jeweils selbständigen und voneinander unabhängigen Kennungen

1.der zum Abruf berechtigten Dienststelle und

2. des zum Abruf zugelassenen Endgeräts erfolgt.

Abweichend von Satz 1 wird auf Antrag eines Landes bei Abruf über ein Sondernetz der Polizei die Kennung nach Nummer 1 als einheitliche Landeskennung erteilt, sofern sich aus der Kennung des Endgerätes auch die Dienststelle ergibt. Die Kennung der abrufberechtigten Dienststelle ist von der übermittelnden Stelle jeweils spätestens nach Ablauf von zwölf Monaten zu ändern.

(2) Die übermittelnde Stelle hat durch ein selbsttätiges Verfahren zu gewährleisten, daß keine Abrufe erfolgen können, sobald die Kennung des Endgeräts unrichtig oder die Kennung der zum Abruf berechtigten Dienststelle mehr als zweimal hintereinander unrichtig eingegeben wurde. Die abrufende Stelle hat Maßnahmen zum Schutz gegen unberechtigte Nutzungen des Abrufsystems zu treffen.

(3) Die übermittelnde Stelle hat sicherzustellen, daß die Aufzeichnungen nach § 53 Abs. 3 des Straßenverkehrsgesetzes über die Abrufe selbsttätig vorgenommen werden, und daß der Abruf bei nicht ordnungsgemäßer Aufzeichnung unterbrochen wird. Der Aufzeichnung unterliegen auch versuchte Abrufe, die unter Verwendung von fehlerhaften Kennungen mehr als einmal vorgenommen wurden. Satz 1 gilt entsprechend für die weiteren Aufzeichnungen nach § 53 Abs. 4 des Straßenverkehrsgesetzes, die von der nach § 55 Abs. 1 zuständigen Stelle gefertigt werden.

 

§ 55 Aufzeichnung  der  Abrufe

(1) Die nach § 53 Abs. 4 des Straßenverkehrsgesetzes  vorgeschriebenen weiteren Aufzeichnungen werden vom Kraftfahrt-Bundesamt gefertigt. In den Ländern, in denen von § 53 Abs. 2 Satz 2 des Straßenverkehrsgesetzes und § 54 Abs. 1 Satz 2 dieser Verordnung Gebrauch gemacht wird, dürfen diese Aufzeichnungen jeweils von der abrufenden Stelle vorgenommen werden.

(2) Der Anlaß des Abrufs ist von der nach Absatz 1 zuständigen Stelle unter Verwendung folgender Schlüsselzeichen zu übermitteln:

A.Überwachung des Straßenverkehrs

B.Grenzkontrollen

C.Verwaltungsmaßnahmen auf dem Gebiet des Straßenverkehrs, soweit sie die Berechtigung zum Führen von Kraftfahrzeugen betreffen

D.Ermittlungsverfahren wegen Straftaten

E.Ermittlungsverfahren wegen Verkehrsordnungswidrigkeiten

F.  Sonstige Anlässe.

Bei Verwendung der Schlüsselzeichen D, E und F ist ein auf den bestimmten Anlaß bezogenes Aktenzeichen oder eine Tagebuchnummer zusätzlich zu übermitteln, falls dies beim Abruf angegeben werden kann. Ansonsten ist jeweils in Kurzform bei der Verwendung des Schlüsselzeichens D oder E die Art der Straftat oder der Verkehrsordnungswidrigkeit oder bei Verwendung des Schlüsselzeichens E die Art der Maßnahme  oder des  Ereignisses zu bezeichnen.

(3) Zur Feststellung der für den Abruf verantwortlichen Person sind der nach Absatz 1 zuständigen Stelle die Dienstnummer, Nummer des Dienstausweises, ein Namenskurzzeichen unter Angabe der Organisationseinheit oder andere Hinweise mitzuteilen, die unter Hinzuziehung von Unterlagen bei der abrufenden Stelle diese Feststellung ermöglichen. Als Hinweise im Sinne von Satz 1 gelten insbesondere:

1.das nach Absatz 2 übermittelte Aktenzeichen oder die Tagebuchnummer, sofern die Tatsache des Abrufs unter Bezeichnung der hierfür verantwortlichen Person aktenkundig gemacht wird,

2.der Funkrufname, sofern dieser zur nachträglichen Feststellung der für den Abruf verantwortlichen Person geeignet ist.

(4) Bei jedem zehnten Abruf aus dem Zentralen Fahrerlaubnisregister übermittelt das Kraftfahrt-Bundesamt unmittelbar nach Erhalt der Anfragedaten statt der Auskunft zunächst den Hinweis darauf, daß vor Erteilung der Auskunft die Angaben nach Absatz 2 und 3 einzugeben sind.

(5) Für die nach § 53 Abs. 4 des Straßenverkehrsgesetzes vorgeschriebenen weiteren Aufzeichnungen sind § 53 Abs. 3 Satz 2 und 3 des Straßenverkehrsgesetzes entsprechend anzuwenden.

 

§ 56   Abruf  im  automatisierten  Verfahren  aus  dem  

                     Zentralen  Fahrerlaubnisregister  durch  Stellen  im

                     Ausland  nach  § 56  des  Straßenverkehrsgesetztes

(1) Zur Übermittlung aus dem Zentralen Fahrerlaubnisregister  dürfen  durch Abruf im automatisierten Verfahren

1.im Rahmen des § 55 Abs. 1 Nr.1 des Straßenverkehrsgesetzes für Verwaltungsmaßnahmen nur die nach § 49 Abs. 1 Nr. 1 bis 3 und 5 bis 15 gespeicherten Daten,

2. im Rahmen des § 55 Abs. 1 Nr.2 und 3 des Straßenverkehrsgesetzes für Maßnahmen wegen Straftaten oder Zuwiderhandlungen nur die nach § 49 Abs. 1 Nr.1 bis 3, 5 bis 11,13 bis 15 gespeicherten Daten bereitgehalten werden.

(2) § 51 Abs. 2  (Empfänger der Daten), § 52 Abs. 2 (für den Abruf zu verwendende Daten), § 54 (Sicherung gegen Mißbrauch) und § 55 (Aufzeichnung der Abrufe) sind entsprechend anzuwenden.

 

§ 57 Speicherung  der  Daten  in  den  örtlichen

                    Fahrerlaubnisregistern

Über Fahrerlaubnisinhaber sowie über Personen, denen ein Verbot erteilt wurde, ein Fahrzeug zu führen, sind im örtlichen Fahrerlaubnisregister nach § 50 des Straßenverkehrsgesetzes folgende Daten zu speichern:

1.Familiennamen,  Geburtsnamen, sonstige frühere Namen, Vornamen, Ordens- oder Künstlernamen, Doktorgrad, Geschlecht, Tag und Ort der Geburt sowie die Anschrift,

2.die Klassen der erteilten Fahrerlaubnis,

3.der Tag der Erteilung der jeweiligen Fahrerlaubnisklasse sowie die erteilende Behörde,

4.der Tag des Beginns und des Ablaufes der Probezeit gemäß § 2a des Straßenverkehrsgesetzes,

5.der Tag des Ablaufs der Gültigkeit befristet erteilter Fahrerlaubnisse sowie der Tag der Verlängerung,

6.Auflagen, Beschränkungen und Zusatzangaben zur Fahrerlaubnis

oder einzelnen Klassen gemäß Anlage 9,

7.die Fahrerlaubnisnummer oder bei nach bisherigem Recht erteilten Fahrerlaubnissen die Listennummer,

8.die Führerscheinnummer,

9.der Tag der Ausstellung des Führerscheins oder eines Ersatzführerscheins sowie die Behörde, die den Führerschein oder den Ersatzführerschein ausgestellt hat,

10.die Führerscheinnummern, der Tag der Ausstellung und der Verbleib bisheriger Führerscheine, sofern die Führerscheine nicht amtlich eingezogen oder vernichtet wurden sowie ein Hinweis, ob der Führerschein zur Einziehung, Beschlagnahme oder Sicherstellung ausgeschrieben ist,

11.die Registrierung einer ausländischen Fahrerlaubnis unter Angabe des Tages, der Daten, die den in den Nummern 1 bis 6, 8 und 9 genannten Angaben entsprechen, des Ausstellungsstaates und der Nummer der Registrierung (zuge-teilte Registriernummer entsprechend Nummer 7), die registrierende Behörde, gegebenenfalls den Tag des Ablaufs der Gültigkeit des Führerscheins,

12.die Bezeichnung des Staates, in dem der Inhaber einer deutschen Fahrerlaubnis  seinen  Wohnsitz genommen hat und in dem diese Fahrerlaubnis registriert oder umgetauscht wurde unter Angabe des Tages der Registrierung oder des Umtausches,

13.die Nummer und der Tag der Ausstellung eines internationalen Führerscheins,  die  Geltungsdauer sowie die Behörde, die diesen Führerschein ausgestellt hat,

14.der Tag der Erteilung einer FahrerIaubnis zur Fahrgastbeförderung, die Art der Berechtigung, der Tag des Ablaufs der Geltungsdauer, die Nummer des Führerscheins zur Fahrgastbeförderung sowie der Tag der Verlängerung,

15.Hinweise zum Verbleib ausländischer Führerscheine, auf Grund derer die deutsche Fahrerlaubnis erteilt wurde,

16.der Tag der unanfechtbaren Versagung der Fahrerlaubnis, der Tag der Bestandskraft der Entscheidung, die entscheidende Stelle, der Grund der Entscheidung und das Aktenzeichen,

17.der Tag der vorläufigen, sofort vollziehbaren sowie der rechts- oder bestandskräftigen Entziehung der Fahrerlaubnis, der Tag der Rechts- oder Bestandskraft der Entscheidung, die entscheidende Stelle, der Grund der Entscheidung und der Tag des Ablaufs einer etwaigen Sperre,

18.der Tag der vorläufigen, sofort vollziehbaren sowie der rechts- und bestandskräftigen  Aberkennung des Rechts, von einer ausländischen Fahrerlaubnis Gebrauch zu machen, der Tag der Rechts- oder Bestandskraft, die entscheidende Stelle, der Grund der Entscheidung und der Tag des Ablaufs einer etwaigen Sperre,

19.der Tag des Zugangs der Erklärung über den Verzicht auf die FahrerIaubnis bei der Fahrerlaubnisbehörde und dem Erklärungsempfänger,

20.der Tag der Neuerteilung einer Fahrerlaubnis oder der Erteilung des Rechts, von einer ausländischen Fahrerlaubnis wieder Gebrauch zu machen, nach vorangegangener Entziehung oder Aberkennung oder vorangegangenem Verzicht, sowie die erteilende Behörde,

21.der Tag der Rechtskraft der Anordnung einer Sperre nach § 69a Abs. 1 Satz 3 des Strafgesetzbuches, die anordnende Stelle und den Tag des Ablaufs,

22.der Tag des Verbots, ein Fahrzeug zu führen, die entscheidende Stelle, den  Tag  der  Rechts-  oder Bestandskraft der Entscheidung sowie der Tag der Wiederzulassung,

23.der Tag des Widerrufs oder der Rücknahme der Fahrerlaubnis, die entscheidende Stelle sowie der Tag der Rechts- oder Bestandskraft der Entscheidung,

24.der Tag der Beschlagnahme, Sicherstellung und Verwahrung des Führerscheins nach §§ 94 der Strafprozeßordnung, die anordnende Stelle sowie der Tag der Aufhebung dieser Maßnahmen und der Rückgabe des Führerscheins,

25.Tag und Art von Maßnahmen nach dem Punktsystem, die gesetzte Frist, die Teilnahme an einem Aufbauseminar, die Art des Seminars, der Tag seiner Beendigung, der Tag der Ausstellung der Teilnahmebescheinigung sowie die Teilnahme an einer verkehrspsychologischen Beratung und der Tag der Ausstellung der Teilnahmebescheinigung,

26.Tag und Art von Maßnahmen bei Inhabern einer Fahrerlaubnis auf Probe, die gesetzte Frist, die Teilnahme an einem Aufbauseminar, die Art des Seminars, der Tag seiner Beendigung, der Tag der Ausstellung der Teilnahmebescheinigung sowie die Teilnahme an einer verkehrspsychologischen  Beratung und der Tag der Ausstellung der Teilnahmebescheinigung.

 

§ 58  Übermittlung  von  Daten  aus  den  örtlichen

                    Fahrerlaubnisregistern  nach  § 52  des  StVG

(1) Für die Verfolgung von Straftaten, zur Vollstreckung und zum Vollzug von Strafen dürfen im Rahmen des § 52 Abs. 1 Nr.1 des Straßenverkehrsgesetzes nur die nach § 57 Nr.1 bis 15 gespeicherten Daten übermittelt werden.

(2) Für die Verfolgung von Ordnungswidrigkeiten und die Vollstreckung von Bußgeldbescheiden und ihren Nebenfolgen dürfen im Rahmen des § 52 Abs. 1 Nr.2 des StVG nur die nach § 57 Nr.1 bis 15 gespeicherten Daten übermittelt werden.

(3) Für

1.die Erteilung, Verlängerung, Entziehung oder Beschränkung einer Fahrerlaubnis,

2.die Aberkennung oder Einschränkung des Rechts, von einer ausländischen Fahrerlaubnis Gebrauch zu machen,

3.das Verbot, ein Fahrzeug zu führen,

4.die Anordnung von Auflagen zu einer Fahrerlaubnis

dürfen sich die Fahrerlaubnisbehörden im Rahmen des § 52 Abs. 1 Nr.3 des Straßenverkehrsgesetzes nur die nach § 58 Nr.1 bis 15 gespeicherten Daten übermitteln.

(4) Für Verkehrs- und Grenzkontrollen dürfen im Rahmen des § 52 Abs. 2 des StVG nur die nach § 57 Nr.1, 2, 5, 6 bis 10 u. 12 gespeicherten Daten übermittelt werden.

 

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© Copyright VR-2000 - M. Teufel     Zuletzt geändert am   11.05.2000

Anmerkung:

Die auszugsweise dargestellten Rechtsvorschriften dienen nur als schnelle Info-Quelle. Sie ersetzen keinesfalls den offiziellen Volltext  aus dem Bundesgesetzblatt oder Verkehrsblatt.  Zum intensiven Vorschriftenstudium wird eine aktuelle Ausgabe in einem Gesetzbuch oder Kommentar empfohlen.

 

Inhalt      §§  1 - 20        21 - 39        40 - 58          59 - 78         Anlage 3       Anlage   9      FeV

Inhalt      §§  1 - 20        21 - 39        40 - 58          59 - 78         Anlage 3       Anlage   9      FeV

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