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  FeV   -   Fahrerlaubnisverordnung   

Inhalt      §§  1 - 20        21 - 39        40 - 58          59 - 78         Anlage 3       Anlage   9      FeV


gesetze

Inhaltsübersicht 

I. Allgemeine Regelungen für die Teilnahme am Straßenverkehr

 § 1 Grundregel der Zulassung

 § 2 Eingeschränkte Zulassung   

 § 3 Einschränkung und Entziehung der Zulassung

 

II. Führen von Kraftfahrzeugen

1. Allgemeine Regelungen

 § 4 Erlaubnispflicht und Ausweispflicht für das Führen von Kraftfahrzeugen 

 § 5 Sonderbestimmungen für das Führen von Mofas und motorisierte Krankenfahrstühle

 § 6 Einteilung der Fahrerlaubnisklassen

 

2. Voraussetzungen für die Erteilung einer Fahrerlaubnis

 § 7 Ordentlicher Wohnsitz im Inland

 § 8 Ausschluß des Vorbesitzes einer Fahrerlaubnis der beantragten Klasse

 § 9 Vorbesitz einer Fahrerlaubnis anderer Klassen

 § 10 Mindestalter

 § 11 Eignung 

 § 12 Sehvermögen

 § 13 Klärung von Eignungszweifeln bei Alkoholproblematik 

 § 14 Klärung von Eignungszweifeln im Hinblick auf Betäubungsmittel und Arzneimittel

  § 15 Fahrerlaubnisprüfung

 § 16 Theoretische Prüfung

 § 17 Praktische Prüfung

 § 18 Gemeinsame Vorschriften für die theoretische und die praktische Prüfung

 § 19 Unterweisung in lebensrettenden Sofortmaßnahmen, Ausbildung in Erster Hilfe

 § 20 Neuerteilung einer Fahrerlaubnis

 

3. Verfahren bei der Erteilung einer Fahrerlaubnis

 § 21 Antrag auf Erteilung einer Fahrerlaubnis

 § 22 Verfahren bei der Behörde und der Technischen Prüfstelle

 § 23 Geltungsdauer der Fahrerlaubnis, Beschränkungen und Auflagen

 § 24 Verlängerung von Fahrerlaubnissen

 § 25 Ausfertigung des Führerscheins

 

4. Sonderbestimmungen für das Führen von Dienstfahrzeugen

 § 26 Dienstfahrerlaubnis

 § 27 Verhältnis von allgemeiner Fahrerlaubnis und Dienstfahrerlaubnis

 

5. Sonderbestimmungen für Inhaber ausländischer Fahrerlaubnisse

 § 28 Anerkennung von Fahrerlaubnissen aus Mitgliedstaaten der Europäischen Union

         oder einem anderen Vertragsstaat des Abkommen über den EWR 

 § 29 Verfahren bei Fahrerlaubnissen aus Mitgliedstaaten der Europäischen Union oder

         einem anderen Vertragsstaat des Abkommen über den EWR

 § 30 Erteilung einer Fahrerlaubnis an Inhaber einer Fahrerlaubnis aus einem Mitgliedstaat

         der Europäischen Union oder einem anderen Vertragsstaat des Abk. über den EWR

 § 31 Erteilung einer Fahrerlaubnis an Inhaber einer Fahrerlaubnis aus einem Staat

        außerhalb des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum

 

6. Fahrerlaubnis auf Probe

 § 32 Ausnahmen von der Probezeit

 § 33 Berechnung der Probezeit bei Inhabern von Dienstfahrerlaubnissen und

         Fahrerlaubnissen aus Staaten außerhalb des Abkommens über den EWR

 § 34 Bewertung der Straftaten und Ordnungswidrigkeiten im Rahmen

        der Fahrerlaubnis auf Probe und Anordnung des Aufbauseminars

 § 35 Aufbauseminare

 § 36 Besondere Aufbauseminare nach § 2b Abs. 2 Satz 2 des StVG

 § 37 Teilnahmebescheinigung

 § 38 Verkehrspsychologische Beratung

 § 39 Anordnung der Teilnahme an einem Aufbauseminar und weiterer

        Maßnahmen bei Inhabern einer Dienstfahrerlaubnis

 

7. Punktsystem

§ 40 Punktbewertung nach dem Punktsystem

  § 41 Maßnahmen der Fahrerlaubnisbehörde

  § 42 Aufbauseminare

 § 43 Besondere Aufbauseminare nach § 4 Abs. 8 Satz 4 des StVG

 § 44 Teilnahmebescheinigung

 § 45 Punkterabatt auf Grund freiwilliger Teilnahme an einem Aufbau

         seminar oder an einer verkehrspsychologischen Beratung

 

8. Entziehung oder Beschränkung der Fahrerlaubnis, Anordnung von Auflagen

 § 46 Entziehung, Beschränkung, Auflagen

 § 47 Verfahrensregelungen

 

9. Sonderbestimmungen für das Führen von Taxen, Mietwagen, Krankenkraftwagen

    und Personenkraftwagen im Linienverkehr

 § 48 Fahrerlaubnis zur Fahrgastbeförderung

 

III. Register

 1. Zentrales Fahrerlaubnisregister und örtliche Fahrerlaubnisregister

 § 49 Speicherung der Daten im Zentralen Fahrerlaubnisregister

 § 50 Übermittlung der Daten vom Kraftfahrt-Bundesamt an die Fahr-

         erlaubnisbehörden nach § 2c des Straßenverkehrsgesetzes

 § 51 Übermittlung von Daten aus dem Zentralen Fahrerlaubnisregister

        nach §§ 52 und 55 des Straßenverkehrsgesetzes

 § 52 Abruf im automatisierten Verfahren aus dem Zentralen Fahr-

        erlaubnisregister durch Stellen im Inland nach § 53 des StVG

 § 53 Automatisiertes Anfrage- und Auskunftsverfahren beim Zentralen

        Fahrerlaubnisregister nach § 54 des StVG

 § 54 Sicherung gegen Mißbrauch

 § 55 Aufzeichnung der Abrufe

 § 56 Abruf im automatisierten Verfahren aus dem Zentralen Fahr-

        erlaubnisregister durch Stellen im Ausland nach § 56 des StVG

 § 57 Speicherung der Daten in den örtlichen Fahrerlaubnisregistern

 § 58 Übermittlung von Daten aus den örtlichen Fahrerlaubnisregistern

        nach § 52 des StVG

 

2. Verkehrszentralregister

 § 59 Inhalt der Eintragungen

  § 60 Übermittlung von Daten nach § 30 des Straßenverkehrsgesetzes

 § 61 Abruf im automatisierten Verfahren nach § 30a des StVG

 § 62 Automatisiertes Anfrage- und Auskunftsverfahren nach § 30b StVG

 § 63 Vorzeitige Tilgung

 § 64 Identitätsnachweis

 

IV. Anerkennung und Akkreditierung für bestimmte Aufgaben

 § 65 Ärztliche Gutachter

 § 66 Begutachtungsstelle für Fahreignung

 § 67 Sehteststelle

 § 68 Stellen für die Unterweisung in lebensrettenden Sofortmaßnahmen

        und die Ausbildung in Erster Hilfe

 § 69 Stellen zur Durchführung der Fahrerlaubnisprüfung

 § 70 Kurse zur Wiederherstellung der Kraftfahrereignung

 § 71 Verkehrspsychologische Beratung

 § 72 Akkreditierung

       

V. Durchführungs-, Bußgeld-, Übergangs- und Schlußvorschriffen

 § 73 Zuständigkeiten

 § 74 Ausnahmen

 § 75 Ordnungswidrigkeiten

 § 76 Übergangsrecht

 § 77 Verweis auf technische Regelwerke

 § 78 Inkrafttreten

 


© Copyright VR-2000 - M. Teufel     Zuletzt geändert am   11.05.2000

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Anmerkung:

Die auszugsweise dargestellten Rechtsvorschriften dienen nur als schnelle Info-Quelle. Sie ersetzen keinesfalls den offiziellen Volltext  aus dem Bundesgesetzblatt oder Verkehrsblatt.  Zum intensiven Vorschriftenstudium wird eine aktuelle Ausgabe in einem Gesetzbuch oder Kommentar empfohlen.

 

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