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Zuletzt geändert am 18.11.2000
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Sicherstellung / Beschlagnahme von Führerscheinen nach der StPO
Übersicht von Polizeidirektor Hubert Malcher
Von einer deutschen Behörde ausgestellter Führerschein
Im Strafverfahren
Die Voraussetzungen für die Entziehung der Fahrerlaubnis nach § 69 StGB liegen vor.
Gem. § 111 b I 2 StPO kommen § 94 III, I StPO für die Sicherstellung und §§ 94 III, I, II, 98 StPO für die Beschlag- nahme zur Anwendung.
Die vorläufige Entziehung durch den Richter gilt als Bestätigung der Beschlag- nahme (§ 111 a IV StPO).
Zur Strafvollstreckung
E n t z u g der FE
F a h r v e r b o t

FE wird durch rechtskräftiges Urteil entzogen ( § 69 III 1 StGB).
Das Fahrverbot wird durch rechtskräftiges Urteil wirksam (§ 44 II 1 StGB).

Von einer ausländischen Behörde ausgestellter Führerschein
Im Strafverfahren
Die Voraussetzungen für die Entziehung der Fahrerlaubnis nach § 69 StGB liegen vor.
Gem. § 111 a VI i.V.m. § 94 III, I StPO ist die Sicherstellung i.V.m. § 94 III, I, II, 98 I StPO die Beschlagnahme zur Anbringung des Vermerkes ( bei EWR zur Einziehung) zulässig.
Bestätigung der Beschlagnahme erfolgt duch Eintragung der vorläufigen Entziehung gem. § 111a IV, VI StPO.
Zur Strafvollstreckung
E n t z u g der FE
F a h r v e r b o t

Das Gericht entzieht die FE durch rechtskräftiges Urteil ( §§ 69 I, 69 b I StGB).
Die Staatsanwaltschaft vollstreckt das Urteil i. S. von § 69 b II StGB, § 451 StPO.
Das Fahrverbot wird durch rechtskräftiges Urteil wirksam (§ 44 II 1 StGB).
Die StA vollstreckt das Urteil durch Vermerk des Fahrverbotes im Führerschein (§ 44 II 4, III StGB, 451 I StPO).
b)
a)
Wirkung der Einziehung (§ 69 b StGB)

Zu diesem Zweck kann die Vollstreckungsbehörde ausländische Führerscheine gem. § 463 b II StPO beschlagnahmen und dies gem. §§ 457 I, 161 StPO von der Polizei durchführen lassen.
Die Befugnis für die Beschlagnahme des Führerscheins / Durchsuchung der Wohnung des Betroffenen ergibt sich aus dem rechtskräftigen Urteil und der Anordnung der Vollstreckungsbehörde nach § 463 b II StPO.
Die Befugnis zur Beschlagnahme und zur evtl. erforderlichen Durchsuchung der Wohnung des Betroffenen ergibt sich aus dem rechtskräftigen Urteil.
Gem. § 463 I StPO gelten die Vorschriften über die Strafvollsteckung sinngemäß, somit auch §§ 457 I, 161 StPO.
StA vollstreckt das Urteil durch Einziehung des Führerscheines (§69 III 2 StGB, § 451 I StPO).
Befugnis zur Beschlag- nahme des Führerscheins / Durchsuchung der Wohnung des Betroffenen ist das rechtskräftige Urteil und die Anordnung der Vollstreckungsbehörde nach § 463 b I StPO.
Bei nicht freiwilliger Heruasgabe ist der Führerschein zu beschlag- nahmen (§§ 463 b I, 457 I, 161 StPO).
StA vollstreckt das Urteil durch Verwahrung des Führerscheines (§ 44 II 2, 3 StGB, § 451 I StPO).
VR-2000 bedankt sich bei Herrn PD Hubert Malcher
für die Vorlage zu dieser Übersicht.
Weitere Erläuterungen - Beispiele - Darstellungen für Theorie und Praxis finden Sie im Fachbuch:
“ Polizeiliches Eingriffsrecht im Überblick “
3. Auflage 2000 von PD Hubert Malcher
WB-Verlag - Werner Blasaditsch Aggensteinstraße 6, 87669 Rieden a. F.
