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Zuletzt geändert am  18.11.2000

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  Sicherstellung / Beschlagnahme von  Führerscheinen  nach  der  StPO

                                      Übersicht  von  Polizeidirektor  Hubert  Malcher 

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      Von  einer   deutschen    Behörde  ausgestellter  Führerschein

    Im  Strafverfahren

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

Die Voraussetzungen für die Entziehung  der  Fahrerlaubnis nach      § 69 StGB liegen vor.

Gem. § 111 b I 2 StPO kommen  § 94 III, I StPO für die Sicherstellung und  §§ 94 III, I, II, 98 StPO für die Beschlag- nahme zur Anwendung.

Die vorläufige  Entziehung durch den Richter gilt als Bestätigung der Beschlag- nahme (§ 111 a IV StPO).

         Zur   Strafvollstreckung

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E n t z u g     der   FE

F a h r v e r b o t

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FE wird durch rechtskräftiges Urteil entzogen ( § 69 III 1 StGB).

 

Das Fahrverbot wird durch rechtskräftiges Urteil wirksam (§ 44 II 1 StGB).

 

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    Von  einer  ausländischen   Behörde  ausgestellter  Führerschein

     Im  Strafverfahren

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

Die Voraussetzungen für die Entziehung  der  Fahrerlaubnis nach      § 69 StGB liegen vor.

Gem. § 111 a VI   i.V.m. § 94 III, I StPO ist die Sicherstellung  i.V.m.    § 94 III, I, II, 98 I StPO die Beschlagnahme zur Anbringung des Vermerkes ( bei EWR zur Einziehung) zulässig.

 

Bestätigung der Beschlagnahme erfolgt duch Eintragung der vorläufigen Entziehung gem. § 111a IV, VI StPO.

 

         Zur  Strafvollstreckung

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E n t z u g     der   FE

F a h r v e r b o t

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Das Gericht entzieht die FE durch rechtskräftiges Urteil ( §§ 69 I, 69 b I StGB).

 

Die Staatsanwaltschaft vollstreckt das Urteil i. S. von § 69 b II StGB, § 451 StPO.

Das Fahrverbot wird durch rechtskräftiges Urteil wirksam (§ 44 II 1 StGB).

 

Die StA vollstreckt das Urteil durch Vermerk des Fahrverbotes im Führerschein (§ 44 II 4, III StGB, 451 I StPO).

b)

a)

Wirkung der Einziehung (§ 69 b StGB)

 

Zu diesem Zweck kann die Vollstreckungsbehörde ausländische Führerscheine gem. § 463 b II StPO beschlagnahmen und dies gem. §§ 457 I, 161 StPO von der Polizei durchführen lassen.

Die Befugnis für die Beschlagnahme des Führerscheins / Durchsuchung der Wohnung des Betroffenen ergibt sich aus dem rechtskräftigen Urteil und der Anordnung der Vollstreckungsbehörde nach § 463 b II StPO.



Die Befugnis zur Beschlagnahme und zur evtl. erforderlichen Durchsuchung der Wohnung des Betroffenen ergibt sich aus dem rechtskräftigen Urteil.

Gem. § 463  I StPO gelten die Vorschriften über die Strafvollsteckung sinngemäß, somit auch §§ 457 I, 161 StPO.

StA vollstreckt das Urteil durch Einziehung des Führerscheines (§69 III 2 StGB, § 451  I StPO).

Befugnis zur Beschlag- nahme des Führerscheins / Durchsuchung der Wohnung des Betroffenen ist das rechtskräftige Urteil und die Anordnung der Vollstreckungsbehörde nach § 463 b I StPO.

Bei nicht freiwilliger Heruasgabe ist der Führerschein zu beschlag- nahmen (§§ 463 b I, 457 I, 161 StPO).

StA vollstreckt das Urteil durch Verwahrung des Führerscheines (§ 44 II 2, 3 StGB, § 451 I StPO).

  VR-2000 bedankt sich bei Herrn PD Hubert Malcher

   für die Vorlage zu dieser Übersicht.

Weitere Erläuterungen - Beispiele - Darstellungen für Theorie und Praxis finden Sie im Fachbuch:

“ Polizeiliches Eingriffsrecht im Überblick “

3. Auflage 2000 von  PD Hubert Malcher

WB-Verlag   -  Werner Blasaditsch Aggensteinstraße 6, 87669 Rieden a. F.

Malcher